09. April 2020

Behördliche Schließung Betreuungseinrichtungen

Verdienstausfallentschädigung für Tarifbeschäftigte

Im Infektionsschutzgesetz wurde für den Fall, dass wegen behördlich angeordneter Schul- oder Kitaschließung einem Elternteil ein Verdienstausfall entsteht, ein Entschädigungsanspruch geschaffen durch Ergänzung des Abs. 1a in § 56 IfSG.

In vielen Familien kam es in den letzten Wochen auf Grund von Schul- und Kitaschließungen zu Schwierigkeiten bei der Betreuung, die für einige Eltern zur Folge hatte, sich zwischen Arbeit bzw. Dienst und Kinderbetreuung entscheiden mussten (unter Einsatz von Gleitzeit, Sonderurlaub und Urlaub).

Verdienstausfallentschädigung
Künftig können erwerbstätige Eltern in solchen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen erhalten – vorausgesetzt sie haben Kinder unter 12 Jahren zu betreuen, eine Betreuung kann anderweitig nicht sichergestellt werden und das Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben sind ausgeschöpft. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Grundlage der Änderung ist das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das am 25. März im Bundestag verabschiedet wurde und bis Ende März in Kraft getreten ist.

Keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit
Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist jedoch beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes oder - bei Geschwistern - mehrerer Kinder wahrnehmen können. Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbaren Krankheiten angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung. Der oder die Anspruchsberechtigte hat gegenüber der zuständigen Behörde bzw. auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber darzulegen, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht besteht oder ggf. in welchem Umfang eine solche nicht besteht. Hierzu gehört beispielsweise die Darlegung, dass kein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung besteht und anderweitige Betreuungspersonen (z.B. Freunde, Verwandte) nicht zur Verfügung stehen. Informationen zu einem ggf. bestehenden Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder zum Stand von Überstundenkonten sind dem antragstellenden Arbeitgeber selbst bekannt. Gleiches gilt, soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z.B. Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist.

Nicht bei Kurzarbeit
Ein Anspruch auf Entschädigung soll jedoch nicht entstehen, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist, denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selber betreuen.

Verdienstausfall allein aufgrund behördlicher Schließung
Ein Entschädigungsanspruch greift nur, wenn allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Schulen oder Betreuungseinrichtungen zu einem Verdienstausfall führen. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn und soweit der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht. Das bedeutet, dass erst Gleitzeitkonten abzubauen sind, bevor diese Regelung genutzt werden kann. Es besteht auch kein Entschädigungsanspruch, soweit eine Schließung ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde.

Geltendmachung
Zuständig für die Gewährung der Entschädigung sind die nach Landesrecht zu bestimmenden Behörden
(§ 54).

tbb-konkret als PDF

Link zum Bundesgesundheitsministerium

dbb Informationsschreiben zur Regelung für Bundesbeamte und TB des Bundes

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