Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Gewerkschaften haben das Recht, über den E-Mail-Verteiler des Betriebs
gewerkschaftliche Informationen zu versenden, soweit hierdurch weder
nennenswerte Betriebsablaufstörungen eintreten, noch spürbare, der
Gewerkschaft zuzurechnende wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers
eintreten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine unaufgeforderte
Information der Beschäftigten handelt. Die vorherige Einholung des
Einverständnisses des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – hat der Erste Senat
des Bundesarbeitsgerichts eine seit vielen Jahren in Literatur und
Rechtsprechung heftig umstrittene Problematik zu Gunsten der Gewerkschaften
gelöst und so deren Recht auf Information der Beschäftigten erheblich
gestärkt. Das Gericht erkennt damit den in Betrieben und Verwaltungen
vollzogenen informations- und kommunikationstechnischen Wandel an, der
dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kommunikation via E-Mail zwischen den
Beschäftigten untereinander, zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sowie
zwischen Dritten und Beschäftigten die herkömmlichen Informations- und
Kommunikationswege zunehmend überlagert.
Die Grenze für die Zulässigkeit der Versendung gewerkschaftlicher E-Mails an
die betrieblichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter sieht das BAG erst dort,
wo der Betriebsablauf gestört wird (z.B. Massenversand von E-Mails oder
Versand großer Datenmengen) bzw. wo messbare wirtschaftliche Nachteile für
den Arbeitgeber eintreten. Damit hat das BAG die erforderliche Abwägung
zwischen den widerstreitenden Grundrechten – auf Arbeitgeberseite das
Eigentumsrecht und das Recht am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb,
auf Gewerkschaftsseite die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte
Betätigungsfreiheit – für den Regelfall zu Gunsten der Gewerkschaften
vorgenommen.
Siehe hierzu
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
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