Nutzung dienstlicher E-Mail-Verteiler durch Gewerkschaften

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Gewerkschaften haben das Recht, über den E-Mail-Verteiler des Betriebs gewerkschaftliche Informationen zu versenden, soweit hierdurch weder nennenswerte Betriebsablaufstörungen eintreten, noch spürbare, der Gewerkschaft zuzurechnende wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers eintreten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine unaufgeforderte Information der Beschäftigten handelt. Die vorherige Einholung des Einverständnisses des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
 
Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts eine seit vielen Jahren in Literatur und Rechtsprechung heftig umstrittene Problematik zu Gunsten der Gewerkschaften gelöst und so deren Recht auf Information der Beschäftigten erheblich gestärkt. Das Gericht erkennt damit den in Betrieben und Verwaltungen vollzogenen informations- und kommunikationstechnischen Wandel an, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kommunikation via E-Mail zwischen den Beschäftigten untereinander, zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sowie zwischen Dritten und Beschäftigten die herkömmlichen Informations- und Kommunikationswege zunehmend überlagert.
 
Die Grenze für die Zulässigkeit der Versendung gewerkschaftlicher E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter sieht das BAG erst dort, wo der Betriebsablauf gestört wird (z.B. Massenversand von E-Mails oder Versand großer Datenmengen) bzw. wo messbare wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitgeber eintreten. Damit hat das BAG die erforderliche Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten – auf Arbeitgeberseite das Eigentumsrecht und das Recht am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb, auf Gewerkschaftsseite die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Betätigungsfreiheit – für den Regelfall zu Gunsten der Gewerkschaften vorgenommen.
 
Siehe hierzu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

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