Das Bundesministerium der Finanzen hat am 6. Oktober 2009 ein
Schreiben zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer veröffentlicht. Die Finanzämter müssen nun vorläufig die
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder berücksichtigen.
Aufwendungen bis zu 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer, welches
nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet, können auf Antrag vorläufig steuermindernd berücksichtigt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent zu
betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird oder, dass für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit außer dem häuslichen Arbeitszimmer
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dieses BMF-Schreiben folgt einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (vgl. dbb
Info 69/2009). In dieser Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof ernstliche
verfassungsrechtliche Zweifel an der Neuregelung des Steueränderungsgesetzes
2007 geäußert.
Die Finanzverwaltung wurde jetzt angewiesen, die Aufwendungen in
entsprechenden Fällen im Wege der sog. Aussetzung der Vollziehung zu
berücksichtigen. Die vorläufige Berücksichtigung der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer gilt sowohl im Lohnsteuerermäßigungsverfahren, so
dass ein Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann, als auch
im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung. Infolgedessen sollten die Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 Euro jedenfalls in der Steuererklärung
geltend gemacht werden. Die Betroffenen, die den Betrag vorläufig ausgezahlt
bekommen wollen, sollten dann mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid
die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO) beantragen.
Falls das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der momentanen
Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer bestätigt, müssten die
Steuerpflichtigen allerdings den ausgezahlten Betrag plus Zinsen
zurückzahlen.
Betroffene, die - wie empfohlen - den Betrag in der Steuererklärung geltend machen, aber nichts weiter unternehmen wollen, sind nicht benachteiligt, da die Einkommensteuerbescheide ab 2008 in Bezug auf den Punkt häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt wurden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Steueränderungsgesetz 2007 nicht nur für die Zukunft für ungültig erklären, müsste das Finanzamt die entsprechenden Beträge nebst Zinsen erstatten.
Meldung zum Download PDF