Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 6. Oktober 2009 ein Schreiben zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer veröffentlicht. Die Finanzämter müssen nun vorläufig die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder berücksichtigen.
 
Aufwendungen bis zu 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können auf Antrag vorläufig steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird oder, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit außer dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
 
Dieses BMF-Schreiben folgt einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (vgl. dbb Info 69/2009). In dieser Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Neuregelung des Steueränderungsgesetzes 2007 geäußert.
 
Die Finanzverwaltung wurde jetzt angewiesen, die Aufwendungen in entsprechenden Fällen im Wege der sog. Aussetzung der Vollziehung zu berücksichtigen. Die vorläufige Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt sowohl im Lohnsteuerermäßigungsverfahren, so dass ein Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann, als auch im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Infolgedessen sollten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 Euro jedenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Betroffenen, die den Betrag vorläufig ausgezahlt bekommen wollen, sollten dann mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO) beantragen.
 
Falls das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der momentanen Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer bestätigt, müssten die Steuerpflichtigen allerdings den ausgezahlten Betrag plus Zinsen zurückzahlen.

Betroffene, die - wie empfohlen - den Betrag in der Steuererklärung geltend machen, aber nichts weiter unternehmen wollen, sind nicht benachteiligt, da die Einkommensteuerbescheide ab 2008 in Bezug auf den Punkt häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt wurden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Steueränderungsgesetz 2007 nicht nur für die Zukunft für ungültig erklären, müsste das Finanzamt die entsprechenden Beträge nebst Zinsen erstatten.

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