Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. August 2009
 
Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen einer vorläufigen Rechtsschutzgewährung ernstliche Zweifel, ob das ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 25.08.2009).
 
Das Finanzgericht hatte nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Finanzamt im Wege der Aussetzung der Vollziehung –AdV– zu Recht dazu verpflichtet, einen diesbezüglich beantragten Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers einzutragen. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Anerkennung von Arbeitszimmern bestehen, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte vorliegen und die Streitfrage noch höchstrichterlicher Entscheidung bedarf.
 
Es bleibt daher festzuhalten, dass die obige Entscheidung zunächst nur ein Etappensieg in Sachen „Anerkennung der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers“ ist und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Hauptsache erst noch abzuwarten bleibt.
 
Zu empfehlen ist, dass die Kosten eines Arbeitszimmers in jedem Fall im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, auch wenn sie das Finanzamt zunächst nicht berücksichtigen wird.
 
Es sollte darauf geachtet werden, dass der darauf folgende – ablehnende - Steuerbescheid insoweit für vorläufig erklärt wurde. Handlungsbedarf besteht lediglich dann, wenn der Vorläufigkeitsvermerk fehlen sollte. Für diesen Fall wäre zu empfehlen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen.

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