Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. August 2009
Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen einer vorläufigen Rechtsschutzgewährung
ernstliche Zweifel, ob das ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen
(hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für
ein häusliches Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 25.08.2009).
Das Finanzgericht hatte nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Finanzamt
im Wege der Aussetzung der Vollziehung –AdV– zu Recht dazu
verpflichtet, einen diesbezüglich beantragten Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte des Antragstellers einzutragen. Der Bundesfinanzhof weist
darauf hin, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Anerkennung von Arbeitszimmern
bestehen, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte
vorliegen und die Streitfrage noch höchstrichterlicher Entscheidung bedarf.
Es bleibt daher festzuhalten, dass die obige Entscheidung zunächst nur ein
Etappensieg in Sachen „Anerkennung der Absetzbarkeit des häuslichen
Arbeitszimmers“ ist und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der
Hauptsache erst noch abzuwarten bleibt.
Zu empfehlen ist, dass die Kosten eines Arbeitszimmers in jedem Fall im
Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, auch wenn sie
das Finanzamt zunächst nicht berücksichtigen wird.
Es sollte darauf geachtet werden, dass der darauf folgende – ablehnende -
Steuerbescheid insoweit für vorläufig erklärt wurde. Handlungsbedarf besteht
lediglich dann, wenn der Vorläufigkeitsvermerk fehlen sollte. Für diesen
Fall wäre zu empfehlen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
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