Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine jahrelange deutsche Regelung
gekippt. Künftig können dauerhaft kranke Arbeitnehmer ihren Urlaub über
Jahre ansparen, ohne dass er zum Ende eines Übertragungszeitraumes im
Folgejahr verfällt.
Derzeitige Regelungen, wonach der Urlaubsanspruch meist zum 1. April des
Folgejahres verfällt, sind mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Allerdings wäre eine Neuregelung dahingehend zulässig, dass der Urlaub
gegebenenfalls auch während der Krankschreibung zu nehmen ist (Urteil vom
20.01.2009; Az.: C-350/06 und C-520/06).
Der Kläger war Betriebsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. 2004 und 2005 war er über ein Jahr lang durchgehend krank und konnte daher keinen Urlaub nehmen. Inzwischen ist er wegen Berufsunfähigkeit verrentet. Von seinem Arbeitgeber verlangte er für 2004 und 2005 Urlaubsabgeltung in Höhe von über 14.000 Euro brutto. Entsprechend dem deutschen Recht lehnte der Arbeitgeber dies ab: Der Urlaubsanspruch sei nicht erfüllbar gewesen und daher verfallen.
Wie der EuGH entschied, ist das nicht mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie vom 4. November 2003 vereinbar. Danach dürfe der Urlaubsanspruch nur dann erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch tatsächlich nehmen konnte. Dies sei wegen der Verrentung hier aber nicht möglich gewesen. Daher müsse der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung auszahlen.
Als Konsequenz bleibt der Urlaubsanspruch nun bis auf weiteres dauerhaft erhalten, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung keinen Urlaub nehmen konnte. Offen bleibt nach dem Urteil aber, ob sich die Pflicht zum Erhalt des Urlaubsanspruchs auf den gesamten Urlaub oder nur auf den europäischen Mindesturlaub von vier Wochen bezieht. Wie der EuGH aber weiter betont, ist auch die "Gewährung bezahlten Jahresurlaubs in der Zeit eines Krankheitsurlaubs" mit europäischem Recht vereinbar. Eine solche gesetzliche Lösung könnte die Krankenkassen beim Krankengeld entlasten.
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