Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der letzten Zeit in verschiedenen Verfahren (5 AZR 867/08, 5 AZR 519/09 und 5 AZR 520/09) mit einem eventuell bestehenden Anspruch auf Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst befasst.
In Auswertung der gerichtlichen Entscheidungen ist Beschäftigten, die die Voraussetzungen erfüllen, vorsorglich und zur Wahrung eventueller Ansprüche zu empfehlen, gegenüber ihrem Arbeitgeber Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst geltend zu machen (siehe Musterschreiben in der Anlage).
Die Ansprüche können wegen des Fehlens einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung im TV-L oder TVöD auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gestützt werden.
Danach hat der Arbeitgeber – sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen – dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren. Gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG ist Nachtzeit die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr. Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Nach verschiedenen Urteilen des BAG sind Bereitschaftsdienste voll zur Arbeitszeit zu zählen.
Der TVöD und der TV-L sehen als Tarifverträge keine direkten Ausgleichsregelungen für nächtliche Bereitschaftsdienste vor. Hier hat das BAG jedoch kein Urteil gefällt und einen Anspruch bejaht, sondern den Parteien in zwei Verfahren (Az.: 5 AZR 519/09 und 5 AZR 520/09) zu einem Vergleich geraten. Obwohl damit bisher keine höchstrichterliche Entscheidung durch das BAG zu diesem Sachverhalt vorliegt, ist schon aus der Empfehlung des BAG zu einem Vergleich ersichtlich, dass es den Anspruch nicht von vornherein für unwahrscheinlich hält.
Betroffenen Mitgliedern ist daher zu empfehlen, mit dem beigefügten Musterschreiben eventuell bestehende Ansprüche rechtswahrend geltend zu machen.
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