Bei der Durchführung des § 18 TVöD (VKA) für das Jahr 2009 besteht zwischen den Tarifvertragsparteien aktuell weiter kein Einvernehmen über die Höhe der Pauschalausschüttung an Beschäftigte kommunaler Dienststellen und Betriebe, für die auch am 1. Oktober 2009 keine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung bestanden hat. In diesen Fällen haben die betroffenen Kolleginnen und Kollegen mit dem Dezember-Entgelt 2009 als Leistungsentgelt die Pauschalausschüttung auf Grundlage des § 18 TVöD (VKA) lediglich in Höhe von 6 Prozent des September-Entgelts 2009 erhalten. Jedoch war mit dem Dezember-Entgelt 2009 außerdem fällig der von der Pauschalausschüttung für 2008 zurückbehaltene hälftige Anteil in Höhe von 6 Prozent des entsprechenden September-Entgelts 2008.
Dies begründet sich aus dem Tarifwortlaut der Sätze 3 bis 5 der
Protokollerklärung Nummer 1 zu § 18 Absatz 4 TVöD (VKA), wonach statthaft
ist, dass der Arbeitgeber die Zahlung der erstmals in 2008 von der
Pauschalausschüttung zurückbehaltenen 6 Prozent lediglich bis zum jeweils
folgenden Kalenderjahr aussetzen darf. Also hätte die Pauschalausschüttung
für 2009 nunmehr 12 Prozent des September-Entgelts betragen müssen.
Die dbb tarifunion hatte die einvernehmliche Klärung dieser Streitfrage noch
in der Einkommensrunde 2010 angestrebt, was im Ergebnis aber nicht gelang.
Daher wird nunmehr die individuelle Geltendmachung von Ansprüchen angeraten
und außerdem eine gerichtliche Klärung im Interesse unserer Kolleginnen und
Kollegen womöglich unumgänglich.
Im Bemühen um eine möglichst effektive gerichtliche Klärung haben sich die
dbb tarifunion und die dbb Dienstleistungszentren auf ein zweistufiges
Verfahren verständigt:
Im ersten Schritt sollten die vom Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung
zu § 18 TVöD (VKA) in kommunalen Einrichtungen und Betrieben betroffenen
Kolleginnen und Kollegen individuell rechtswahrende
Anträge bei ihrem Arbeitgeber stellen.
Darin sollte für das Jahr 2009 die Zahlung weiterer 6 Prozent vom
September-Entgelt 2008 beansprucht werden. Der Anspruch auf die
Pauschalausschüttung 2009 war mit dem Dezember-Entgelt zum 30. Dezember 2009
fällig. Zur Wahrung aller Rechte aus dem Jahr 2009 genügt daher eine
schriftliche Antragstellung (Geltendmachung) bei der Dienststelle
beziehungsweise beim Betrieb innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist
gemäß § 37 TVöD, also bis zum 30. Juni 2010. Dazu haben wir einen
Musterantrag erstellt (Anlage). Die hiervon betroffenen Kolleginnen und
Kollegen müssen zur Rechtswahrung dafür Sorge tragen, dass der
beigefügte Antrag bis zum 30. Juni 2010 beim Arbeitgeber eintrifft
(zugeht!).
Durch diese individuelle Geltendmachung der Pauschalausschüttung in Höhe von
weiteren 6 Prozent des betreffenden Monatsentgelts bleibt der Anspruch für
das Jahr 2009 gewahrt, auch wenn der Antrag durch den Arbeitgeber abgelehnt
werden beziehungsweise sich eine gerichtliche Klärung länger hinziehen
sollte.
Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchen Fällen die individuell
abschlägig vom Arbeitgeber beschiedenen Anträge mit dbb-Rechtsschutz durch
die dbb Dienstleistungszentren auch bei Gericht geltend gemacht werden.
Hierzu werden wir uns mit den dbb Dienstleistungszentren über geeignete
Musterkläger verständigen.
Um die dbb Dienstleistungszentren in die Lage zu versetzen, aus den vom
jeweiligen Arbeitgeber abschlägig beschiedenen Anspruchsfällen geeignete
Musterverfahren heraus zu suchen, sollten diese Fälle jeweils bei unseren
Fachgewerkschaften möglichst zentral archiviert werden, bis sie von den dbb
Dienstleistungszentren abgefragt werden. Daher bitten wir unsere betroffenen
Kolleginnen und Kollegen, eine Kopie des Antrags an ihre Fachgewerkschaft zu
senden.
Über das weitere Verfahren im Hinblick auf die mit dbb-Rechtsschutz zu führenden Musterverfahren werden wir zu gegebener Zeit informieren.
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