Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
Mit der Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialversicherung aktualisiert, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2009 orientieren. Für die Fortschreibung der Werte wird auf die durch das statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen zurückgegriffen, die in den alten Ländern 0,39 % und in den neuen Ländern 0,84 % betrug.
Demgemäß werden in der Verordnung festgelegt:
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt zum 1. Januar 2011 von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent und wird weiterhin paritätisch erhoben.
Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 1. Januar 2011 von vormals 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent. Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem Arbeitgeberbeitrag von 7,3 Prozent und einem Arbeitnehmerbeitrag von 8,2 Prozent. Letztmalig werden die Arbeitgeber an einem Anstieg des allgemeinen Beitragssatzes beteiligt. Künftig wird der Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent festgeschrieben.
Des Weiteren wird die Deckelung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge aufgehoben. In der Folge können die Krankenkassen seit Jahresbeginn theoretisch Zusatzbeiträge in beliebiger Höhe verlangen. Ein Sozialausgleich kommt erst zum Tragen, sobald der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens übersteigt.
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