Sozialrechtliche Neuregelungen ab 1. Januar 2011

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Mit der Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialversicherung aktualisiert, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2009 orientieren. Für die Fortschreibung der Werte wird auf die durch das statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen zurückgegriffen, die in den alten Ländern 0,39 % und in den neuen Ländern 0,84 % betrug.

Demgemäß werden in der Verordnung festgelegt:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2011 in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 66.000 Euro jährlich und 5.500 Euro monatlich,
  • die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) im Jahr 2011 in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 57.600 Euro jährlich und 4.800 Euro monatlich,
  • die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für das Jahr 2011 49.500 Euro,
  • die ebenfalls bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, beträgt 44.550 Euro,
  • die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2011 44.550 Euro jährlich,
  • das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2009 beträgt 30.506 Euro, das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 wird auf 30.268 Euro festgesetzt,
  • die Bezugsgröße in der Sozialversicherung gem. § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt im Jahr 2011 30.660 Euro jährlich und 2.555 Euro monatlich,
  • die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2011 beträgt 26.880 Euro jährlich und 2.240 Euro monatlich.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt zum 1. Januar 2011 von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent und wird weiterhin paritätisch erhoben.

Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 1. Januar 2011 von vormals 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent. Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem Arbeitgeberbeitrag von 7,3 Prozent und einem Arbeitnehmerbeitrag von 8,2 Prozent. Letztmalig werden die Arbeitgeber an einem Anstieg des allgemeinen Beitragssatzes beteiligt. Künftig wird der Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent festgeschrieben.

Des Weiteren wird die Deckelung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge aufgehoben. In der Folge können die Krankenkassen seit Jahresbeginn theoretisch Zusatzbeiträge in beliebiger Höhe verlangen. Ein Sozialausgleich kommt erst zum Tragen, sobald der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens übersteigt.

Meldung zum Download PDF