Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Pressemitteilung am 28. April 2011 eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Sachverhalt der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an Beamtinnen und Beamte öffentlich gemacht. Darin heißt es: „Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger, eine Oberstudienrätin, ein Verwaltungsoberrat im Dienst eines Rentenversicherungsträgers und ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen sind in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben.
Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, "endgültig" oder "auf Dauer" übertragen.“ Welche Konsequenzen das Urteil im Detail für Thüringer Beamtinnen und Beamte hat, lässt sich heute noch nicht abschließend feststellen.
Nach der Veröffentlichung dieser Pressemitteilung ist zunächst die Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung abzuwarten. Darüber hinaus ist für Thüringen seit dem 1. August 2008 eine neue Rechtslage zu berücksichtigen. Konkret ist die Vorschrift des § 46 BBesG, auf den sich das Urteil bezogen hat, aktuell für Thüringer Beamte nicht mehr unmittelbar anwendbar. Durch das In-Kraft-Treten des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und Vereinfachungsgesetzes (ThürBesNVG) vom 24.06.2008 (ThürGVBl. S. 172) zum 01.08.2008 wurde neben dem Thüringer Beamtengesetz auch das Thüringer Besoldungsgesetz geändert. Dieses enthält keine entsprechende Regelung zu Stellenzulagen bei Übernahme höherwertiger Tätigkeiten.
Hoffnung besteht jedoch zumindest eingeschränkt für sogenannte “Altfälle”. In das Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetz wurde eine Besitzstandsregelung aufgenommen. Nach § 4 Abs. 4 ThürBesÜG finden die Regelungen der §§ 45 und 46 BBesG weiterhin Anwendung für Beamte, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (31.07.2008) eine Zulage nach den §§ 45 oder 46 BBesG erhalten haben.
Die Entscheidung des BVerwG kann in Thüringen daher nur unmittelbare Rechtswirkung haben für Fälle, in denen
Mitglieder der Fachgewerkschaften des tbb, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, können sich mit Fragen zu ihrer persönlichen Fallgestaltung an die Geschäftstelle des tbb wenden. Eventuell wird eine Aussage erst nach Vorliegen der Urteilsbegründung möglich sein.
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