Teil 2 – nach Vorliegen der Urteilsbegründung
Bezug: tbb-konkret vom 12. Mai 2011
Die Begründung zum o.g. Urteil des BVerwG liegt mittlerweile vor. Daraus geht hervor:
1. Grundlegende Aussage des Urteils
Die Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit ist in § 46 BBesG geregelt. Das Urteil des BVerwG geht in seiner Entscheidung auf die Anwendung dieser Vorschrift ein. Es geht davon aus, dass auch bei dauerhafter Übertragung die Zulage gem. § 46 BBesG gezahlt werden könne. Nur insoweit aber (früher: Anspruch nur bei vorübergehender Übertragung, nun auch bei dauerhafter Übertragung) bringt die Entscheidung Neues.
2. Ansprüche für den Zeitraum bis 31.07.2008
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 46 BBesG in Thüringen aktuell nicht mehr unmittelbar anwendbar ist. Durch das In-Kraft-Treten des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und Vereinfachungsgesetzes (ThürBesNVG) vom 24.06.2008 (GVBI. S. 172) zum 01.08.2008 wurde neben dem Thüringer Beamtengesetz auch das Thüringer Besoldungsgesetz in Art. 1 des ThürBesNVG geändert. Gemäß § 91 ThürBG wird die gesamte Besoldung der Thüringer Beamten durch das ThürBG geregelt. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist mit dem In-Kraft-Treten des ThürBesNVG zum 01.08.2008 das Bundesbesoldungsgesetz (einschließlich der Regelung des § 46 BBesG) nicht mehr anwendbar.
Voraussetzungen für Ansprüche nach § 46 BBesG für den Zeitraum bis zum 31.07.2008 wäre
3. Anspruch ab dem 01.08.2008
§ 46 BBesG ist in Thüringen seit Inkrafttreten des ThürBesNVG zum 01.08.2008 nicht mehr anwendbar (s.o.). Allerdings wurde eine Besitzstandsregelung aufgenommen. Nach § 4 Abs. 4 des ThürBesÜG finden die Regelungen der §§ 45 und 46 BBesG weiterhin Anwendung für Beamte, die am Tag vor dem ln-Kraft-Treten dieses Gesetzes (31.07.2008) eine Zulage nach den §§ 45 oder 46 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (haben).
Voraussetzung für eine (Weiter-)Zahlung der Zulage wäre daher zunächst, dass diese Zulage bereits am 31.07.2008 gezahlt wurde.
Ob demgegenüber auch ausreichend wäre, dass die Zulage in diesem Zeitpunkt hätte gezahlt werden müssen, ist bisher nicht geklärt.
Selbst wenn dies der Fall wäre, käme es darauf an, dass die weiteren Voraussetzungen für die Zulagenzahlung am 31.07.2008 erfüllt waren und die Verwendung seither ununterbrochen fortdauert.
Mit einer eventuellen Beendigung der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit wäre auch die Anwendung der (Weiter-)Zahlung beendet. Eine nachfolgende neue Übertragung einer anderen höherwertigen Tätigkeit führt nicht mehr zur neuerlichen Zahlung einer solchen Zulage, da diese in Thüringen seit 2008 nicht mehr vorgesehen ist.
Mit dem neuen Thüringer Besoldungsrecht ist zugleich auch eine neue Verjährungsregelung eingeführt worden (§ 12 ThürBesG), nach welcher Ansprüche innerhalb eines Jahres verjähren, welche jedoch nach § 5 ThürBesÜG keine Anwendung auf Ansprüche auf Bezüge findet, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.
Ansprüche, die nach dem 31.07.2008 entstanden sind, unterliegen der neuen Verjährungsregelung. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind danach Ansprüche für das Jahr 2010 nach Auffassung des tbb noch nicht verjährt.
Für die Zukunft ist der Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 46 BBesG durch die Neuregelung in Thüringen die Basis entzogen.
4. Unterschiede in verschiedenen Ländern
Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 01.09.2006 regeln die Bundesländer ihr jeweiliges Beamtenrecht in eigener Zuständigkeit. Dies hat zur Folge, dass sich die Rechtsverhältnisse in anderen Bundesländern ganz anders darstellen können und mittlerweile auch darstellen. Zum Beispiel findet gegenwärtig im Freistaat Sachsen der § 46 BBesG nach wie vor Anwendung, so dass Einzelfälle in Sachsen und Einzelfälle in Thüringen bei ansonsten identischer Sachlage durchaus unterschiedlich zu bewerten sein können.
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