Dieses tbb konkret richtet sich an Beschäftigte, die am 1. November 2006 nach dem TVÜ-Länder aus dem Geltungsbereich des BAT in den TV-L übergeleitet worden sind und bei fiktiver Fortgeltung des BAT in 2011 oder 2012 einen Bewährungsaufstieg gehabt hätten. Im Gegensatz zum früheren Tarifrecht (BAT) ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ein Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg in eine höhere Entgeltgruppe nicht mehr vorgesehen.
Für die gemäß TVÜ-Länder am 01.11.2006 aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleiteten ehemaligen Angestellten bestand allerdings nach § 8 TVÜ-Länder unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit, einen sich nach früherem Recht ergebenden Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg für eine Höhergruppierung (§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 TVÜ-Länder) oder bei der Stufenzuordnung (Fälle des § 8 Abs. 2, ggf. i.V.m. § 8 Abs. 3 TVÜ- Länder) zu berücksichtigen, wenn der Höhergruppierungszeitpunkt in den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.10.2008 bzw. bis 31.12.2010 (verlängerte Frist durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ- Länder) gefallen wäre.
Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Länder vom 10.03.2011 wurde dieser Zeitraum letztmals bis zum 31.10.2012 verlängert.
Eine Anwendung der so erweiterten Regelung erfolgt allerdings nur auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten. Dieser Antrag ist grundsätzlich zum individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt zu stellen.
Für wen gilt die erweiterte Berücksichtigung eines nach BAT vorgesehenen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegs?
Konkret sind diejenigen Beschäftigten angesprochen, die über den 31. Oktober 2006 hinaus in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. Die Beschäftigten müssen zudem ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen (§ 1 Abs. 1 TVÜ).
Für diese Beschäftigten gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen des TVÜ, solange ihr übergeleitetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber ununterbrochen fortbesteht.
Von § 1 Abs. 1 TVÜ erfasst sind auch Beschäftigte, die im Oktober 2006 - z.B. aufgrund Beurlaubung, Mutterschutz oder Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst - keine oder nur für Teile des Monats Oktober Bezüge erhalten.
Maßgeblich ist allein, dass zum Überleitungsstichtag ein Arbeitsverhältnis besteht, welches über den 1. November 2006 hinaus fortbesteht.
Voraussetzungen des § 8 TVÜ-Länder liegen vor:
Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 3 bis 8 übergeleitet wurden:
a) am 1. November 2006 war die Hälfte der Bewährungszeit bereits erfüllt
b) am 1. November 2006 war die Hälfte der Bewährungszeit noch nicht erfüllt, aber der individuelle Aufstiegszeitpunkt des Beschäftigten lag vor dem 1. November 2008
Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 bzw. 9 bis 15 übergeleitet wurden
a) am 1. November 2006 war die Hälfte der Bewährungszeit bereits erfüllt und der individuelle Aufstiegszeitpunkt des § 8 Absatz 2 TVÜ-Länder Beschäftigten lag in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008
b) am 1. November 2006 war die Hälfte der Bewährungszeit noch nicht erfüllt, aber der individuelle Aufstiegszeitpunkt des Beschäftigten lag vor dem 1. November 2008
Was ist durch den Beschäftigten zu berücksichtigen?
Die verlängerten Besitzstandsregelungen des § 8 TVÜ-Länder werden nur auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten durch den Arbeitgeber umgesetzt.
Durch den Wegfall eines ggf. gezahlten Strukturausgleichs, durch ggf. kurz bevorstehende Stufenaufstiege und im Hinblick auf die individuelle Lebensplanung muss sich jeder Beschäftigte selbst darüber klar werden, ob die Antragstellung für ihn finanziell vorteilhaft ist oder nicht und ob demzufolge ein Antrag gestellt wird oder nicht.
Bei in die Entgeltgruppen 9 bis 15 übergeleiteten Beschäftigten führt die Zuordnung zu einer neuen individuellen Zwischen- oder Endstufe infolge eines berücksichtigten Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegs allerdings dazu, dass ein Strukturausgleich ab dem individuellen BAT-Aufstiegszeitpunkt auf Dauer wegfällt. In Einzelfällen kann der finanzielle Nachteil, der durch den dauerhaften Wegfall der Strukturausgleichszahlung entsteht, den Vorteil durch den BAT-Höhergruppierungsgewinn deutlich übersteigen und ein Antrag deshalb wirtschaftlich nicht sinnvoll sein.
Zwar sind für übergeleitete Angestellte in EG 3, 6 oder 8 ebenso individuelle Strukturausgleichszahlung nach Anlage 3 TVÜ-Länder relevant. Die Strukturausgleichszahlungen sind hier aber in keinem Fall bei ausstehenden BAT-Aufstiegen einschlägig. Vielmehr ist die Höhergruppierung in die jeweils nächst höhere Entgeltgruppe in jedem Fall ein finanzieller Vorteil, der rechtzeitig und schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden sollte.
Abzuwägen gilt es also insbesondere, wenn die/der Beschäftigte
a) in die Entgeltgruppen 9 bis 15 übergeleitet wurde und
b) sich noch nicht in der Endstufe (Stufe 5 oder 5+) seiner Entgeltgruppe befindet und
c) bereits einen Strukturausgleich erhält.
Wenn auf Ihren Fall die genannten Voraussetzungen a) bis c) zutreffen, benötigen Sie, um abwägen zu können, ob Sie einen Antrag stellen sollen, entscheidungsrelevante Daten, welche Ihnen nur die personalverwaltende Stelle und das Landesamt liefern können.
Die Anwendung der erweiterten Regelung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
Lassen Sie sich deshalb bitte zuerst bei Ihrer personalverwaltenden Stelle bestätigen,
- ob und zu welchem Zeitpunkt für Sie bei Fortgeltung des BAT überhaupt ein bei der bereits vollzogenen Überleitung in den TV-L bisher unberücksichtigt gebliebener Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg bis zum 31.10.2012 noch möglich gewesen wäre und
- nach welcher Vergütungsgruppe (BAT) dieser Aufstieg erfolgt
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass Anträge der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die schriftlich und rechtzeitig zum individuellen Zeitpunkt des BAT-Aufstiegs gestellt werden müssen, vor allem vom Arbeitgeber zu prüfen sind, den eine Hinweis- und Aufklärungspflicht trifft.
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