Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012

Das Bundeskabinett hat am 05.10.2011 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für 2012 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012) beschlossen. Eine Zustimmung durch den Bundesrat wird voraussichtlich im November erfolgen. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigen sowohl die Beitragsbemessungsgrenzen als auch die Versicherungspflichtgrenzen.

Mit der Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialversicherung aktualisiert, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2010 orientieren. Für die Fortschreibung der Werte wird auf die durch das statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen zurückgegriffen, die in den alten Ländern 2,09 % und in den neuen Ländern 1,97 % betrug.

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das Jahr 2012 festgelegten Rechengrößen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2012 in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 67.200 Euro jährlich und 5.600 Euro monatlich,
  • die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) im Jahr 2012 in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt weiterhin 57.600 Euro jährlich und 4.800 Euro monatlich,
  • die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für das Jahr 2012 50.850 Euro (4.237,50 Euro monatlich),
  • die ebenfalls bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der am diesen Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, beträgt 45.900 Euro (3.825 Euro monatlich),
  • die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2012 45.900 Euro jährlich,
  • das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2012 wird auf 32.446 Euro festgesetzt,
  • das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 beträgt 31.144 Euro,
  • die Bezugsgröße in der Sozialversicherung gem. § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt im Jahr 2012 31.500 Euro jährlich und 2.625 Euro monatlich,
  • die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2012 beträgt unverändert 26.880 Euro jährlich und 2.240 Euro monatlich.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung beispielsweise ist sie die Grundlage für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbstständiger oder Pflegepersonen dar.

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

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