Änderungen durch das Besoldungsanpassungsgesetz 2011/2012

Seit dem 1. Oktober 2011 ist das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.

1. Besoldungsanpassung ab 1.  Oktober 2011 um 1,5% sowie ab 1. April 2012 um 1,9% zzgl. 17 €

Demnach erhalten Thüringer Beamte eine Besoldungserhöhung in zwei Stufen. Das Gesetz beinhaltet eine Erhöhung um 1,5 % erst ab 1. Oktober 2011, sowie ab 1. April 2012 um 1,9% zzgl. Sockelbetragserhöhung um 17 € (neue Besoldungstabellen stehen auf der Homepage bereit). Die in der Tarifeinigung enthaltene Gewährung der Einmalzahlung i. H. v. 360,00 Euro wird nicht auf die Beamtinnen und Beamte übertragen.

Im Tarifvertrag sind für alle Gehaltsgruppen Einmalzahlungen vereinbart worden, als Ausgleich dafür, dass die Tariferhöhung statt zum 1. Januar erst zum 1. April erfolgte.

Dies hatte der tbb bereits im Gesetzgebungsverfahren auf das Schärfste kritisiert, da es hinter den Forderungen des tbb hinsichtlich einer zeit- und inhaltsgleichen Übertragung der Tarifergebnisse zurückbleibt.

Mit der vorgesehenen linearen Anpassung stellt der Gesetzgeber den vom tbb geforderten Gleichklang der Statusgruppen zumindest im Hinblick auf die Höhe der Linearanpassung her und vermeidet damit sowohl eine einseitige Benachteiligung einer Statusgruppe als auch ein völliges Auseinanderdriften der Beschäftigungsbedingungen der Beamten und Angestellten. Eine Begründung für die zeitliche Verzögerung der Übertragung der Tarifergebnisse in 2011 um 6 Monate sowie in 2012 um 3 Monate erfolgt dabei ebenso wenig wie die Begründung für den Wegfall der Einmalzahlung.

2. Stellenzulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern

Als weiteren Punkt beinhaltet das Gesetz die Einführung einer Stellenzulage für Fachleiter bei der Ausbildung von Lehramtsanwärtern. Eine Beförderung für die Lehrer nach A13 bzw. A14 bei Übernahme der Aufgabe eines Fachleiters wird mit diesem Gesetz gestrichen. Die Stellenzulage nach Anlage 8 zum Besoldungsgesetz (zu finden auf der Homepage des tbb) soll dies ersetzen.

Bisher hatten Fachleiter, die an berufsbildenden Schulen in der Lehrerausbildung tätig waren, zumindest die theoretische Möglichkeit einer Beförderung nach A 14. Diese Möglichkeit soll durch den Wegfall der Ämter des Fachleiters in A 14 gestrichen und durch eine im Umfang deutlich niedrigere Stellenzulage ersetzt werden

3. Wegfall der Stellenzulage bei Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nun auch für „Altfälle“ zum 1. Oktober 2011

Mit dem Gesetz wurde nunmehr auch § 4 Abs. 4 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes (ThürBesÜG) vom 24. Juni 2008 aufgehoben. Dieser regelte, dass für Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes eine Zulage nach den §§ 45 oder 46 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) erhalten, diese Bestimmung auch weiter Anwendung fand.

Für alle anderen Thüringer Beamten gilt seit dem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes, dass sie bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes keine Zulage hierfür erhalten. § 46 BBesG, der die Stellenzulage bei Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes auf Bundesebene vorsieht, ist in Thüringen nicht mehr anwendbar (siehe hierzu auch tbb konkret vom 15. Juli 2011 zum BVerwG Urteil). Durch die Regelung in § 4 Abs. 4 des ThürBesÜG blieb es jedoch bei der Stellenzulage zumindest für die sogenannten „Altfälle“, d.h. für Beamte, die am Tag vor dem ln-Kraft-Treten des Gesetzes (31.07.2008) eine Zulage nach den §§ 45 oder 46 des BBesG erhalten hatten, wurde die Zulage auch weiter gezahlt.

Dies wurde zum 1. Oktober 2011 nunmehr aufgehoben, mit dem Ergebnis, dass nunmehr auch für „Altfälle“ die Stellenzulage entfällt.

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