Die dbb tarifunion hat sich mit dem Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf einen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geeinigt. Damit ist es der dbb tarifunion nach langem Drängen endlich gelungen, auch für die Beschäftigten des Bundes eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung zu vereinbaren. Der Tarifvertrag tritt zum 01. August 2011 in Kraft und ersetzt gleichzeitig den bisherigen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder vom 12. Oktober 2006.
Für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TV-L läuft die Entgeltumwandlung zur VBL über den 31. Juli 2011 grundsätzlich unverändert weiter. Die einzige inhaltliche Änderung liegt darin, dass Beschäftigte, die aus verschiedenen Gründen nicht bei der VBL pflichtversichert sind, die aber unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, künftig die Entgeltumwandlung nach dem neuen TV-EntgeltU-B/L (nur) bei der VBL durchführen können.
Trotzdem möchten wir dies zum Anlass nehmen, einige Informationen zum TV-EntgeltU-B/L zusammenzustellen.
Was ist Entgeltumwandlung?
Eine Entgeltumwandlung liegt nach gesetzlicher Definition vor, wenn „künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden“, § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Um eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung aufzubauen, verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seiner künftigen Entgeltansprüche.
Berechtigter Personenkreis
Alle Beschäftigten, die vom Geltungsbereich des TV Entgeltumwandlung erfasst sind, haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung gegenüber ihrem Arbeitgeber. Einen solchen tarifvertraglichen Anspruch haben damit z. B. auch Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und deshalb keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben (vgl. § 17 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG). Ihr Anspruch ergibt sich allein aus dem Tarifvertrag.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme für die Beschäftigten ist freiwillig. Jeder Arbeitnehmer muss selbst anhand seiner konkreten Lebensumstände entscheiden, ob ein Verzicht auf einen Teil des Bruttoeinkommens zum Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung möglich und sinnvoll ist.
Was darf wie, wann und in welcher Höhe umgewandelt werden?
Welche Auswirkungen hat die Entgeltumwandlung auf Zahlungen des Arbeitnehmers/Arbeitgebers?
Die steuerfreien 1.800 EUR sind jedoch sozialversicherungspflichtig. Auf die Höhe der Beiträge hat die Minderung des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens jedoch nur Einfluss, sofern die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden.
Hinweis:
In den Fällen, in denen bereits Arbeitgeberbeiträge in die kapitalgedeckte, freiwillige Versicherung der VBL fließen, sind die vorgenannten Steuer- und Sozialversicherungsfreibeträge bereits vorrangig zu berücksichtigen, insofern könnten bei einer Entgeltumwandlung die Steuer- und Sozialversicherungsfreibeträge bereits ganz oder nur teilweise ausgeschöpft sein.
Wichtig! Bitte beachten Sie:
Ist eine Entgeltumwandlung auch während der Altersteilzeitarbeit möglich?
Grundsätzlich ja. Allerdings ist dabei zu beachten, dass bei einer Entgeltumwandlung in jedem Fall eine entsprechende Verringerung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelts eintritt. Dies bedeutet, dass eine Entgeltumwandlung sowohl zu einer Kürzung des Aufstockungsbetrages, als auch zu einer Verminderung der seitens des Arbeitgebers zusätzlich zu tragenden Rentenversicherungsbeiträge führt. Dies hat wiederum eine Verringerung des Rentenanspruchs zur Folge.
Eine bereits vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit begonnene Entgeltumwandlung kann während der Altersteilzeitarbeit fortgeführt werden. Auch bei Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell oder in der Arbeitsphase des Blockmodells kann die Entgeltumwandlung jederzeit begonnen werden.
Die Entgeltumwandlung, die erst im Laufe der Freistellungsphase des Blockmodells beginnt, führt dazu, dass das während der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben nicht mehr im gleichen Umfang während der Freistellungsphase verbraucht werden kann. In diesem Fall käme es zu einem so genannten „Störfall“, der eine Rückabwicklung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zwingend nach sich zieht. Das heißt, das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet bei Eintritt eines „Störfalls“ mit sofortiger Wirkung.
Geltend machen des Anspruchs
Die Beschäftigten müssen ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber (personalverwaltende Dienststelle) geltend machen. Hintergrund sind notwendige Vorlaufzeiten für die praktische Umsetzung der Entgeltumwandlung. Auf eine tarifvertragliche Konkretisierung des Begriffs „rechtzeitig“ wurde verzichtet. Damit soll jedem Arbeitgeber eine möglichst praxisgerechte flexible Handhabung ermöglicht werden.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist schriftlich geltend zu machen. Weitere Vorgaben an die Form und den Inhalt der Geltendmachung sieht der Tarifvertrag nicht vor. Dies ist auch nicht erforderlich, weil in der Vereinbarung zur Entgeltumwandlung alle wichtigen Details festgehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Fragen, was, wie viel und - soweit nicht zeitlich unbegrenzt - wie lange umgewandelt werden soll. Eine wichtige Information ist z. B. auch, ob die Jahressonderzahlung von nun an jährlich umgewandelt werden soll oder nur im konkreten Kalenderjahr.
Was müssen Sie tun, um eine Entgeltumwandlung nicht mehr durchzuführen?
Sollten Sie die Abführung der Entgeltumwandlungsbeträge nicht mehr wünschen, müssen Sie Ihren Vertrag schriftlich bei der VBL kündigen und die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Ihrer Personalakten führenden Dienststelle aufheben.
Download PDF
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012 vom 12.10.2011