Der Landtag hat sich am 14. Dezember 2011 mit dem Änderungsentwurf der Regierung zum ThürPersVG befasst und diesen verabschiedet. Der Vorschlag des Innenausschusses, der die vorgelegten Ergänzungen des Wirtschaftsausschusses enthielt, wurde nach hitziger Debatte mit den Stimmen der Abgeordneten von CDU und SPD verabschiedet. Der zur Abstimmung gestellte Änderungsentwurf der Fraktion DIE LINKEN fand dagegen erwartungsgemäß keine Mehrheit. Das Änderungsgesetz soll voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten.
Folgende Änderungen ergeben sich durch den Gesetzentwurf:
Beschäftigtenbegriff
Der Beschäftigtenbegriff in § 5 Abs. 1 wird erweitert um die Beschäftigten, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Hier handelt es sich beispielsweise um Leiharbeitnehmer/innen. Damit wird eine langjährige Forderung des tbb erfüllt.
Mitbestimmung verbessert
Im neuen Personalvertretungsgesetz ist die Mitbestimmung in kleineren Dienststellen verbessert. Zukünftig besteht der Personalrat bereits in Dienststellen mit 16 Beschäftigten (bisher 20) aus drei Mitgliedern.
Wahlrecht
Die Mitarbeiter sogenannter Jobcenter haben nun eine doppelte Wahlberechtigung, nämlich in der Stammdienststelle und im Jobcenter.
Fristen Wahlvorstand angehoben
Die Fristen bei der Bestellung des Wahlvorstandes sowie den Aufgaben desselben wurden wieder von 6 auf 8 Wochen angehoben.
Rechtsverordnungsermächtigung oder Neubildung von Behörden
Das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium kann nunmehr bei Umorganisationen und Neubildungen von Dienststellen oder die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen, die die Neuwahl, Mitgliedschaft oder vorübergehende Aufgabenwahrnehmung der Personalvertretung regeln. Der tbb beamtenbund und tarifunion hatte sich bis zuletzt gegen diese Regelung ausgesprochen, da die Gefahr gesehen wird, dass die Stellung einer gewählten Personalvertretung durch die Regelungen in der Rechtsverordnung geschwächt werden könnten.
Neuregelung des Gruppenprinzips bei gemeinsamer Beratung
Abweichend vom bisherigen Rechtsgedanken des Gruppenprinzips muss nunmehr in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, erst nach gemeinsamer Beratung im Personalrat ein Beschluss herbeigeführt werden, dass nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen sind.
Weil die Gruppenvertreter in ihren Angelegenheiten über eine besondere Sachkunde verfügen, wird in der Praxis eine Entscheidung durch die betroffene Gruppe als sachgerecht und erforderlich angesehen. Um sich ggf. einer Majorisierung durch die andere Gruppe zu entziehen, müsste nach dem Gesetzentwurf nunmehr erst ein Beschluss der Gruppe herbeigeführt werden. Der tbb hatte sich gegen diese Änderung ausgesprochen.
Freistellungsregelungen optimiert
Im Gesetzentwurf findet sich ferner die Absenkung der Beschäftigtenzahl für die erstmalige Freistellung für Mitglieder des Personalrats. Entgegen der bisherigen Regelung, wonach eine Freistellung erst ab 300 Beschäftigten erfolgt, soll dies zukünftig bereits bei 250 Beschäftigten möglich sein.
In dem Gesetzentwurf ist auch eine verbesserte Freistellungsmöglichkeit für Hauptpersonalräte enthalten. Von der dienstlichen Tätigkeit sind ein oder mehrere Mitglieder der Stufenvertretung bei der jeweils obersten Landesbehörde im Gesamtumfang einer Vollzeitstelle freizustellen. Unabhängig davon sind bei Bedarf weitere Freistellungen möglich.
Für den tbb stellen diese Änderungen nur teilweise einen Erfolg dar, da u.a. für die Personalvertretungen bei den obersten Behörden mit mehreren landesweiten Dienststellen auch diese Freistellungsregelungen unzureichend sind.
Personalräteversammlung
Ebenfalls zu nennen ist die Einführung der Möglichkeit einer Personalräteversammlung. Zukünftig soll es einmal jährlich möglich sein, eine Personalräteversammlung durchzuführen, bei der die Hauptpersonalräte bzw. die Bezirkspersonalräte die Personalräte im Geschäftsbereich einladen. Diese Treffen sollen den Austausch untereinander fördern und so die Effizienz der Personalratsarbeit vor allem in kleineren Einheiten, in denen der Personalrat nur wenige Mitglieder hat, steigern. Der tbb begrüßt diese Regelung ausdrücklich.
Monatsgespräch
Die Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte kann künftig an den Monatsgesprächen teilnehmen.
Erweiterung des Mitbestimmungskatalogs
Im Gesetzentwurf wird auch einer weiteren langjährigen Forderung des tbb Rechnung getragen, indem das im Jahr 2001 in das Personalvertretungsrecht eingeführte Verfahren der Mitwirkung aufgehoben und die Mitwirkungstatbestände in die Mitbestimmung überführt werden. Dies vereinfacht das Beteiligungsverfahren, da nunmehr nur noch das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen und keine Unterscheidung nach Mitwirkung und Mitbestimmung mehr vorzunehmen ist. Die bisherigen Mitwirkungstatbestände sind jetzt in die eingeschränkte Mitbestimmung eingegliedert.
Einschränkend sei hierzu jedoch gesagt: Zwar werden durch die Neufassung im Personalvertretungsgesetz die §§ 69 a und 75 a gestrichen, durch die Neufassung des § 69 Abs. 4 erstehen das Verfahren der Mitwirkung und die entsprechenden Beteiligungstatbestände jedoch quasi wieder auf.
Rechtsfolge des Fehlens der Beteiligung
Es wird auch im neuen Personalvertretungsgesetz klargestellt, dass soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Unterrichtung bei Organisationsänderungen
Bei Maßnahmen der Organisationsänderung ist nach neuer Gesetzeslage die Personalvertretung umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Sie kann jetzt auch sogar externe Beratung in Anspruch nehmen.
Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene statt GHPR
Der Gemeinsame Ausschuss der Hauptpersonalräte wird entgegen der Forderungen des tbb durch eine Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene ersetzt. Die Arbeitsgemeinschaft kann die Angelegenheiten abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen.
Anhebung der Anzahl der Bezirkspersonalräte im Schulamtsbereich
Die bisherige Begrenzung auf höchstens 17 Mitglieder in einem Bezirkspersonalrat eines Schulamtsbereichs wird auf 19 Mitglieder erhöht. Dies trägt zu mindestens teilweise den Bedingungen von nur noch fünf statt bisher elf bestehender Schulamtsbereiche Rechnung. Der tbb hatte sich im Rahmen der Umstrukturierungen in diesem Bereich für eine Anhebung stark gemacht.
Fazit
Der tbb kann abschließend feststellen, dass die Novelle des Personalvertretungsgesetzes teilweise Verbesserungen mit sich bringt und in einigen Bereichen langjährige Forderungen des tbb sowie der in ihm vertretenen Fachgewerkschaften aufgreift.
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