27. November 2019

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwartet

Widersprüche wegen nicht amtsangemessener Alimentation

    Wahrung eventueller Ansprüche für das Kalenderjahr 2019 durch erneute Antragstellung

    Amtsangemessene Alimentation für Beamte mit drei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern

    Widerspruchs­bescheide gegen die Anträge auf amtsangemessene Alimentation aus dem Jahr 2018

    Teil 1: Wahrung eventueller Ansprüche für das Kalenderjahr 2019 durch erneute Antragstellung

    Dem Bundesverfassungsgericht liegen nach wie vor zahlreiche Verfahren zu Fragen der amtsangemessenen Besoldung vor, unter anderem zur Ausgestaltung der Grundbesoldung. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit veröffentlichter Entscheidung vom 21. Februar 2019 (Az. 2 C 50.16) seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und noch einmal betont, dass Beamtinnen und Beamte ihre eventuell bestehenden Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation im jeweiligen Haushaltsjahr geltend machen müssen.

    So hat u.a. das Bundesverwaltungsgericht mit Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen vom 22.09.2017 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die den Berliner Richtern gewährte Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 noch amtsangemessen bemessen war.

    Im Hinblick auf diese – und zahlreiche andere vergleichbare – anhängigen Verfahren in verschiedenen Gebietskörperschaften ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob die den Beamtinnen und Beamten gewährte Besoldung im Bund und allen Ländern in allen Konstellationen und in allen streitigen Zeiträumen noch amtsangemessen ausgestaltet ist. Insofern bleiben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Die Frage ist insbesondere, ob das Bundesverfassungsgericht die von ihm in dem Jahr 2015 aufgestellten Kriterien zur Bemessung der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation – und dabei insbesondere auch die Frage der Einhaltung des Abstandsgebots – weiter konkretisieren oder teilweise neu gewichten wird.

    Der dbb/tbb führt seit 2009 auch ein Musterverfahren gegen den Freistaat Thüringen unter dem jetzt aktuellen Aktenzeichen 1 K 293/16 Ge beim Verwaltungsgericht Gera. Am 7. Juli 2017 wurde die bestehende Klage erweitert und an die neue Situation der Rechtsprechung angepasst. Dieses laufende Verfahren wurde mit Zustimmung des Thüringer Finanzministeriums mit Schriftsatz dieses Gerichts vom 10. August 2018 ruhend gestellt, um die erwartete höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik abzuwarten.

    Zur Unterstützung in diesem komplexen Bereich stellt der dbb/tbb auch für das Jahr 2019 einen Musterantrag/Widerspruch zur Verfügung (Anlage 1), um es den Mitgliedern zu ermöglichen, eigenständig ihre Rechte bei ihrem Dienstherrn noch im laufenden Haushaltsjahr 2019 geltend zu machen.

    Teil 1 als tbb-konkret (pdf)

    Teil 2: Amtsangemessene Alimentation für Beamte mit drei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern

    Beim Bundesverfassungsgericht liegen, über oben genannten hinaus, mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln zur Entscheidung vor, die die Frage der amtsangemessenen Alimentation für Beamte mit drei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern zum Gegenstand haben.

    Der dbb hat zu diesen Verfahren (BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17) am 13. Mai 2019 Stellung genommen. Auch diesbezüglich gilt es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.

    Da auch der Ausgang dieser Verfahren als offen bezeichnet werden muss, stellt der dbb hierzu ebenfalls einen entsprechenden Musterantrag/Musterwiderspruch zur eigenständigen Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn im Haushaltsjahr 2019 zur Verfügung (Anlage2).

    Teil 2 als tbb-konkret (pdf)

    Teil 3: Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF) erlässt Widerspruchs­bescheide gegen die Anträge auf amtsangemessene Alimentation aus dem Jahr 2018

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist für den dbb Veranlassung, seine Mitglieder jährlich auf die Notwendigkeit des Einlegens von Widersprüchen hinzuweisen. Der Landesbund Thüringen tbb hat mit tbb-konkret vom 14. November 2018 einen Musterwiderspruch für das Jahr 2018 zur Verfügung gestellt.

    Wie bereits mitgeteilt, führt der dbb/tbb seit 2009 ein Musterverfahren auch gegen den Freistaat Thüringen unter dem jetzt aktuellen Aktenzeichen 1 K 293/16 Ge beim Verwaltungsgericht Gera. Am 7. Juli 2017 wurde die bestehende Klage erweitert und an die neue Situation der Rechtsprechung angepasst. Dieses laufende Verfahren wurde mit Zustimmung des Thüringer Finanzministeriums mit Schriftsatz dieses Gerichts vom 10. August 2018 ruhend gestellt, um die erwartete höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik abzuwarten.

    Das Thüringer Finanzministerium (TFM) und das TLF waren im laufenden Kalenderjahr aber offensichtlich nicht bereit, die 2018 eingereichten Widersprüche bis zur Erledigung des o.a. Gerichtsverfahrens ruhend zu stellen. Die Widersprüche wurden ablehnend beschieden.

    Wir können nicht nachvollziehen: Warum kann das TFM nicht alle Beamten von den Entscheidungen in Sachen Besoldung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht profitieren lassen, wie das in Sachsen und in anderen Bundesländern üblich ist?

    Dieses widersprüchliche Verhalten des TFM zeugt aus unserer Sicht von Geringschätzung der Arbeit der Thüringer Beamtinnen und Beamten und steht im krassen Widerspruch zu politischen Äußerungen der Landesregierung, das Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Thüringens anerkennen zu wollen. Es setzt auch ein deutliches Signal an potenzielle Berufsanfänger, sich möglichst einen verlässlicheren Arbeitgeber/Dienstherrn zu wählen als den Freistaat Thüringen und steht auch in dieser Frage im Widerspruch zu politischen Absichtsbekundungen.

    Es führt auch dazu, dass jedes Mitglied und natürlich auch jeder andere Bedienstete für sich selbst entscheiden muss, ob gegen diese ablehnenden Bescheide Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden soll. Aufgrund der Vielzahl von Rechtsschutzverfahren kann das Dienstleistungszentrum des dbb hierfür unseren Mitgliedern leider keinen Rechtsschutz gewähren.

    Teil 3 als tbb-konkret (pdf)

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