11. Januar 2019

Nachzahlung Alimentation Ost für 2008 und 2009

Auch Petition bleibt erfolglos

Nachdem sich bereits der Landesgesetzgeber gegen eine Nachzahlung der Alimentation für die Thüringer Ost-Beamten aufgrund der rechtswidrigen zeitversetzten Angleichung der abgesenkten Ost- an die Westbesoldung in den Jahren 2008/ 2009 entschieden hatte, bleibt nunmehr auch die dagegen gerichtete Petition erfolglos.

In seinem Abschlussbericht erklärt der Petitionsausschuss dazu, dass er „im Ergebnis seiner Beratung keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Finanzministeriums im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Widersprüche, die auf die „amtsangemessene Alimentation“ gerichtet waren, erkennen kann. Ein Verstoß gegen die Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist für den Ausschuss insoweit nicht ersichtlich.“

Interessant war dabei, was der Petitionsausschuss als Hintergrund ermitteln konnte: „Entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2015 festgelegten Kriterien (Anm.d.Red. Entscheidung zur amtsangemessenen Alimentation ohne Betrachtung der Ost-West-Problematik) war auch die Besoldung in Thüringen überprüft und im Ergebnis festgestellt worden, dass die Besoldung in den Jahren ab 2008 verfassungsrechtlich unbedenklich war.“ In Anbetracht dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem festgestellten Überprüfungsergebnis hatte das Finanzministerium die Landesfinanzdirektion bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2016 aufgefordert, die dagegen gerichteten Widersprüche zu verbescheiden. Wegen des bekannten Personalmangels in der LFD konnte dies jedoch im Jahr 2016 nicht mehr vollzogen werden. Die Verbescheidung im Jahr 2017 hatte jedoch erfordert, die statistischen Daten für das Jahr 2016 in den Widerspruchsbescheid mit einzubeziehen, welche erst Ende April 2017 vorlagen. Mithin wurde die LFD mit Schreiben vom 2. Mai 2017 erneut angewiesen, die Widersprüche bis 30. Juni 2017 zu verbescheiden. Diese Widerspruchsbescheide wurden schließlich am 14. und am 16. Juni 2017 erlassen.“

Am 23. Mai 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht eine für die v.g. Widerspruchsverfahren maßgebende Entscheidung getroffen und die abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung als mit Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar erklärt (2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte es an einem sachlichen Grund für die Benachteiligung der Beamten der BesGr. A 10 aufwärts gegenüber den Beamten bis zur BesGr. A 9. Die Regelung verstoße gegen das Abstandsgebot und den Gleichheitsgrundsatz.

In seinem Abschlussbericht machte der Petitionsausschuss deutlich, dass er „keinen Einfluss darauf nehmen kann, dass – ähnlich wie in Sachsen – in Thüringen auch an die Widerspruchsführer und Kläger, über deren Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist, entsprechende Zahlungen geleistet werden. Hierbei handelt es sich um eine im Ermessen des Besoldungsgesetzgebers stehende Maßnahme. Der entsprechende Gesetzentwurf „Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ wurde in der 129. Plenarsitzung am 28. September 2018 in Zweiter Lesung beraten und verabschiedet.“

Besonders interessant dabei bleibt folgender Nachsatz in dem Bericht: „Änderungsanträge im Sinne der begehrten Nachzahlung wurden jedoch im Zuge der Gesetzesänderung des Thüringer Besoldungsgesetzes nicht eingereicht.“

Das bedeutet übersetzt: keine der Landtagsfraktionen hat sich für eine  Nachzahlung eingesetzt.

Hintergrund

Für die Angestellten im Landesdienst war eine zeitversetzte Angleichung der Ost- an die Westtabellen tariflich vereinbart worden. Für die Jahre 2008 und 2009 war im damaligen § 65 des Thüringer Besoldungsgesetzes eine entsprechende zeitversetzte Angleichung der abgesenkten Ost- an die West-Besoldung für die Beamten geregelt worden. Danach fand die für die abgesenkte Ostbesoldung maßgebende 2. Besoldungs-Übergangsverordnung u.a. für Beamte ab der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 10 aufwärts bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 weiterhin Anwendung. Ausgenommen von dieser Regelung waren Beamte bis zur BesGr. A 9. Diese erhielten bereits ab dem 1. Januar 2008 Besoldung auf Westniveau. Um für diese beiden Jahre einen Abstand zwischen A 9 und A 10 zu wahren, erhielten Beamte der BesGr A 10 einen Zuschlag.

Unter anderem auf Grund dieser Ungleichbehandlung, die dazu führte, dass beispielsweise zwischen der Besoldung der BesGr. A 9 und der BesGr. A 10 kaum ein finanzieller Unterschied bestand, hatten seinerzeit ca. 1.000 Thüringer Bedienstete Widerspruch gegen ihre damalige Alimentation erhoben und beantragt, sie amtsangemessen und damit verfassungsgemäß zu alimentieren.

Am 23. Mai 2017 hat das Bundesverfassungsgericht eine für die v.g. Widerspruchsverfahren maßgebende Entscheidung getroffen und die abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung als mit Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar erklärt (2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte es an einem sachlichen Grund für die Benachteiligung der Beamten der BesGr. A 10 aufwärts gegenüber den Beamten bis zur BesGr. A 9. Die Regelung verstoße gegen das Abstandsgebot und den Gleichheitsgrundsatz.

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