31. März 2021

Tarifrunde TV-L Länder 2021

Es geht ans Leder: Eingruppierung in Gefahr

In der aktuellen Tarifrunde TV-L Länder wird es auch um das Thema Arbeitsvorgang gehen. Die Arbeitgeberseite TdL will nach einem Urteil des BAG zugunsten der Tarifbeschäftigten den Arbeitsvorgang neu definieren. Unsere Eingruppierung ist in Gefahr! Arbeitsvorgang? - Das hört sich nach wenig an, aber es geht um sehr viel: Im öffentlichen Dienst der Länder richtet sich die Vergütung der Tarifangestellten nach den Entgeltgruppen des TV-L. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die An-forderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§12 Abs.1 Satz4 TV-L). Die Eingruppierung in die zutreffende Entgeltgruppe erfolgt anhand einer Bewertung der auszuübenden Tätigkeit.

Dabei sind vor der Bewertung der Tätigkeit so genannte Arbeitsvorgänge zu bilden (vgl. § 12 Abs. 1 TV-L). Nach dem Tarifvertrag sind Arbeitsvorgänge alle Arbeitsleistungen, die bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Erst wenn so die verschiedenen Arbeitsvorgänge und deren Anteil an der Gesamtbeschäftigung feststehen, erfolgt die tarifliche Bewertung dieser Arbeitsvorgänge und im Anschluss die Zuordnung zu einem Entgeltgruppenmerkmal.

BAG Entscheidung 2020 ändert Ausgangslage

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 9. September 2020 (4 AZR 195/20) entschieden, dass sämtliche übertragene Einzeltätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden können. Entscheidend sei eine natürlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation. Bei der Bewertung dieses Arbeitsvorganges spielt der zeitliche Anteil der herausgehobenen Tätigkeit kaum noch eine Rolle.

In Einklang mit der ständigen Rechtsprechung stellte das BAG erneut klar, dass in einem ersten Schritt Arbeitsvorgänge zu bilden sind. Bei der Bildung der Arbeitsvorgänge sind die Arbeitsleistungen maßgeblich, die bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Zusammenhangstätigkeiten werden hierbei dem Arbeitsvorgang hinzugerechnet, um eine „Atomisierung der Arbeitseinheiten“ zu verhindern. Erst in einem zweiten Schritt werden diese der tariflichen Bewertung unterzogen.

Bei der vom BAG festgesetzten Abgrenzung kommt es auf die Trennbarkeit im konkreten Arbeitsverhältnis anhand der erfolgten organisatorischen Umsetzung an. Der Arbeitgeber könne mithin durch die Gestaltung seiner Arbeitsorganisation bestimmen, ob einzelne Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang oder eine zurechenbare Zusammenhangstätigkeit darstellten. Der Tarifvertrag sehe eine Beschränkung der Größe der Arbeitsvorgänge nicht vor, auch die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten könne also ein Arbeitsvorgang sein.

Schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichen Umfang reichen

Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genüge es für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der "schwierigen Tätigkeiten", wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen. Nicht erforderlich sei, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Satz 4 und 7 TV-L bestimmten Maß (mindestens zur Hälfte, zu einem Drittel oder zu einem Fünftel) anfallen. Maßgeblich sei allein, dass der Anteil der schwierigen Tätigkeiten ein „rechtlich erhebliches Ausmaß“ innerhalb des Arbeitsvorgangs ausmache. Dieses sei dann gegeben, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne. In dem vorliegenden Fall liege der Anteil „schwieriger“ Tätigkeiten im Arbeitsvorgang bei 25,17 %, was ein rechtserhebliches Ausmaß darstelle.

Diese nach den tarifvertraglichen Regelungen maßgebliche Grundregel gelte uneingeschränkt auch bei einer Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, urteilten die Richter. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehe dieser Auslegung auch nicht ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. Ein solcher habe in den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden.

Schwierige Tarifverhandlungen zu erwarten

Wie bereits bei den Tarifverhandlungen im letzten Jahr zum TVöD Bund und Kommunen wird einer der großen Knackpunkte in den Verhandlungen der Arbeitsvorgang werden. Da der Arbeitsvorgang die Grundlage der Eingruppierung ist, ist er von zentraler Bedeutung für jeden Tarifbeschäftigten. Wenn die Gewerkschaften hier zum Einlenken gezwungen werden, sind Herabgruppierungen und Eingruppierungen in den unteren Einkommensgruppen zu befürchten. Doch die Gewerkschaften sind nur so stark, wie ihre Mitgliederzahl.

Wir brauchen Euch!

Wie bei den Tarifverhandlungen zum TVöD bereits erkennbar, wird die Arbeitgeberseite jetzt noch hartnäckiger auf eine Änderung bestehen. Dies wird daher eine zentrale Rolle bei den Verhandlungen spielen. Dieses Jahr sind die Tarifverhandlungen für den TV-L Länder. Dieses Jahr heißt es dafür einzustehen, dass die Definition des Arbeitsvorganges nicht fällt.

Dafür braucht Ihr uns und WIR BRAUCHEN EUCH!

Zeigt Euch, wenn es ums Einstehen geht. Einstehen heißt Streiken, heißt Sichtbarkeit nach Aussen. Schwierige Ausgangssituationen heißen nicht Unmöglichkeit. Jeder Einzelne zählt!

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