26. Oktober 2018

Neue Regelungen im Besoldungs- und Versorgungrecht

Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung bringt auch zahlreiche weitere Änderungen

Zum 18. Oktober 2018 ist das „Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Es beinhaltet u.a. die Neubewertung von Lehrämtern im Regel- und Förderschulbereich, die Abschaffung von funktionslosen Beförderungsämtern auch im Gymnasialschulbereich, veränderte Zulagen sowie die Absage an eine generelle Lösung für alle Thüringer Beamten im Hinblick auf das sogenannte „Sachsenurteil“ zur Ost-West-Anpassung in den Jahren 2008 und 2009. Daneben gibt es zahlreiche Änderungen im Bereich Beamtenversorgungsrecht und Beihilfe.


Besoldungsrecht

Regelschullehrer erhalten ab 1.1.2018 A 12 Z

Rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres erhalten Regelschullehrer zusätzlich zu ihrem Grundsold A 12 eine Amtszulage in Höhe von 255,92 Euro. Das ist die Hälfte der Differenz zwischen A 12 und der Besoldungsgruppe A 13.

Der zweite Schritt zu einer Anhebung der Besoldung ist bereits vorbereitet. Anfang Oktober kam es zu einer Einigung der Finanzministerin mit den Interessenvertretungen tbb beamtenbund und tarifunion thüringen (für seine Lehrerverbände) und GEW. Darin ist vorgesehen, dass das Eingangsamt für Regelschullehrer ab dem 1. Januar 2020 vollständig auf die Besoldungsgruppe A 13 angehoben wird.

Diplomlehrer für Polytechnik

Ehemalige Lehrkräfte für Polytechnik, denen bisher die Lehrbefähigung für nur ein Unterrichtsfach anerkannt wurde, sind von der Zulagenzahlung m Regelungsinhalt dieses Gesetzes leider noch nicht erfasst. Bildungsminister Holter hat allerdings auch gegenüber dem tbb den Willen bekundet, eine Lösung zu finden, diese Gruppe nicht von der Besserstellung auszuschließen. Der tbb hat ebenso mit einem Lösungsvorschlag versucht, die Situation zeitnah zu klären. Derzeit wird eine Änderung des Lehrerbildungsgesetztes favorisiert, mit der sich im Rahmen einer Änderung des Thüringer Schulgesetzes das Kabinett am 20.11.2018 befassen wird. Mit der Verabschiedung dieser Gesetzes durch den Thüringer Landtag könne dann frühestens am Ende des ersten Halbjahres 2019 gerechnet werden.

Neue Funktionsämter

Für den Laufbahnzweig des Gymnasial- und Berufsschullehrers werden Beförderungen nach A 14 nur noch für Funktionsämter zugelassen, die Möglichkeit der funktionslosen Beförderung wurde gestrichen. So wurden die Ämter „Oberstudienrat - als Leiter einer Oberstufe an einer berufsbildenden Schule, die mehr als 180 Schüler in Vollzeit umfaßt“ sowie „Oberstudienrat - als Leiter einer Abteilung an einer berufsbildenden Schule, die mehr als 240 Schüler in Vollzeit umfasst" eingeführt. Auch hier bleibt das Gesetz hinter allen gewerkschaftlichen Forderungen zurück.

Eingeführt wurde das Amt des „Schulamtsdirektor - als Schulpsychologe und Leiter eines Arbeitsbereichs an einem Schulamt“ in Besoldungsgruppe A 15.

Neubewertung von Funktionsämtern

Bei folgenden Laufbahnzweigen wurden Neubewertungen der Ämter vorgenommen:
  

Laufbahnzweig Besoldungsgruppe des bisherigen Eingangsamtes/ funktionslosen BeförderungsamtesNeubewertung
Sonderpädagogischer AssistentA 9/A 10 A 9 + Amtszulage
Fachlehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden SchulenA 9/A 10 und A 11A 10
Fachlehrer an berufsbildenden Schulen*A 11/ A 12A 11 + Amtszulage
Reqelschullehrer A 12/A 13 A 12 + Amtszulaqe
Förderschullehrer**A 12/A 13 A 13
Gymnasial-/Berufsschullehrer A 13/A 14 A 13 sowie A 14 Funktionsämter

 
*das Amt „Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften gefordert wird -„ entfällt

**künftig ohne weitere Funktionszusätze

   
Bei den Förderschulkonrektoren und Förderschulrektoren wurde eine Neubewertung unabhängig von der Schülerzahl und Förderschwerpunkten vorgenommen, weil die bereits vollzogenen und noch andauernden Veränderungen im Schulsystem der Sonderpädagogik von den bisherigen Ämtern mit den Funktionszusätzen nicht mehr abgebildet werden. Es wird nur noch zwei Ämter ohne Funktionszusätze geben, das Amt mit der Amtsbezeichnung „Förderschulkonrektor" in Besoldungsgruppe A 14 und das Amt mit der Amtsbezeichnung „Förderschulrektor" in Besoldungsgruppe A 15.

Für den Leiter einer Primarstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gemeinschaftsschule wird ein neues Amt vergleichbar dem Amt mit der Amtsbezeichnung „Konrektor - als der Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -" ausgebracht. Dazu wird dem Amt mit der Amtsbezeichnung „Hauptlehrer" in Besoldungsgruppe A 13 ein entsprechender Funktionszusatz beigefügt. An Gemeinschaftsschulen mit einem großen Grundschulanteil soll der Primarstufenleiter die pädagogische Arbeit der Primarstufe bei der Umsetzung der Ziele und Schwerpunkte der Schule koordinieren.

Fachlehrer - an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen - werden künftig nur noch nach Besoldungsgruppe A 10 (vorher A 10 und A 11) bewertet. Fachlehrer - an berufsbildenden Schulen erhält eine Neubewertung nach Besoldungsgruppe A 11 mit Amtszulage.

Sonderpädagogischer Assistenten werden nach Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage bewertet.

Das Amt des Schulrats wird nach Besoldunqsgruppe A 14 bewertet.

Das Amt „Lehrer – als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemein bildenden Schulen“ in Besoldungsgruppe A 12 kw wurde um die Fußnote 3 hinsichtlich der Gewährung einer Amtszulage für den Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern ergänzt.

Sprungbeförderung eröffnet

Eine „funktionslose Beförderung“ ist mit in Kraft Treten dieses Gesetzes nicht mehr möglich. Künftig gibt es nur noch Funktionsämter mit geändertem Aufgabeninhalt. Mit der Einführung der sogenannten Sprungbeförderung, d.h. das „Durchlaufenmüssen“ bestimmter Ämter wurde aufgehoben, wurden nach der Begründung die Beförderungsmöglichkeiten für Lehrerinnen und Lehrer erleichtert. Bisher mussten gemäß dem Laufbahngesetz alle Ämter und Positionen durchlaufen werden, wenn man höhere Stellen erreichen wollte.

Zulage Fachleitertätigkeit erhöht

Die Fachleitertätigkeit bleibt entgegen aller gewerkschaftlichen Forderungen anstelle eines eigenen Amtes weiterhin mit einer Zulage honoriert. Die Zulage dafür steigt von 215 € auf 351,51 €. Den Hinweisen des TFM ist zu entnehmen, dass die Entgeltgruppenzulage für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht entspricht, d.h. die Anhebung der Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern auf 351,51 Euro gilt auch für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte, denen grundsätzlich eine Entgeltgruppenzulage zustehen kann (Erfüller gem. Abschnitt 1 Absatz 4 Entgeltordnung Lehrkräfte; „beste Nichterfüller nach Abschnitt 2 Ziffer 1 Absatz 4 Entgeltordnung Lehrkräfte sowie Lehrkräfte nach Abschnitt 5 Ziffer 1 Absatz 4 der Entgeltordnung Lehrkräfte).

Zulage für die Fachberater und Koordinatoren

Zulagen für die Tätigkeit als Fachberater oder Koordinator wurden eingerichtet. Die Höhe der Zulage beträgt 100 Euro. Die Stellenzulage für Fachberater wird nur einmal in jedem Schulamtsbezirk je Schulart und je Pflichtfach für die Tätigkeit gewährt. Die Zulage wird an jeden Beamten nur einmal gewährt, auch wenn er als Fachberater für mehrere Pflichtfächer tätig ist.

Nachzahlung Besoldung Ost-West-Angleichung („Sachsenurteil“) für offene Verfahren

Mit dem Lehrerbesoldungsgesetz wurde eine Ermächtigungsgrundlage für die Nachzahlung der Besoldung aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlich unterschiedlichen Ost-West-Anpassung bei den Beamten geschaffen, deren Widerspruchsbescheide oder Klagen bislang nicht verbeschieden bzw. entschieden wurden. Nach den uns vorlieenden Angaben betrifft dies 14 Personen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (Az.: 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14) festgestellt, dass in Sachsen unter anderem die ze itlich unterschiedliche Ost-West-Angleichung für die Besoldungsgruppen bis A 9 zum 1. Januar 2008 und für die Besoldungsgruppen ab A 10 zum 1. Januar 2010 verfassungswidrig war, da die Ausnahmesituation aufgrund der Wiedervereinigung im Jahr 2008 nicht mehr als Rechtfertigungsgrund dafür gegeben war. Dem Sächsischen Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 1. Juli 2018 für die Kläger der Ausgangsverfahren und für die Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Dieser Beschluss ist auch grundsätzlich auf Thüringen übertragbar. Der tbb hatte hier eine Regelung angemahnt, die eine Auszahlung an alle Betroffenen ermöglicht hätte. Dieses Anliegen wurde nicht erfüllt. Vielmehr haben die Abgeordneten des Thüringer Landtages nachträglich die fehlerhafte Besoldungsentscheidung der Thüringer Landesregierung 2008/ 2009 akzeptiert und gesetzlich legitimiert.

 

Beamtenversorgungsrecht

Anerkennung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten nur noch auf Antrag

Künftig werden bei der Berufung in das Beamtenverhältnis nur noch auf Antrag (davor generell) Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis und sog. sonstige Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt.

Ruhegehaltfähige Dienstzeit  - Diskriminierung bei Teilzeit aufgehoben

Mit der jetzt gefundenen Änderung wird nunmehr jede ruhegehaltfähige Dienstzeit mit ihrer Dauer und nicht mehr nur anteilig mit ihrem Umfang (beispielsweise wegen Teilzeit) als zur Erfüllung der Wartezeit für geeignet erklärt. Damit wurde die die Rechtslage an europäisches Unionsrecht angepasst. Danach stellt es eine Ungleichbehandlung allein wegen der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG dar, wenn der vollzeitbeschäftigte Beamte bereits nach fünf Jahren der Beschäftigung im Beamtenverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Genuss einer Versorgung gelangt, ein teilzeitbeschäftigter Beamter wegen der nur verhältnismäßigen Anrechnung seiner Dienstzeit aber erst später.

Hinzuverdienstgrenzen angehoben

Es erfolgt eine Anpassung der Höchstgrenze des möglichen Hinzuverdienstes an die Beträge im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes. Der Höhe nach entspricht der Betrag im Monatsdurchschnitt auch den Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung von 6 300 € jährlich.

Erweiterung des Dienstunfallschutzes

Erweiterung des Dienstunfallschutzes für einen notwendigen Umweg für die eigenen Kinder.

 

Beihilfe

Beihilfe in Form von Kostenbeteiligung ermöglicht

Die jetzt geschaffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beihilfe über den traditionellen Begriff einer Erstattungsleistung für Aufwendungen an den Beihilfeberechtigten hinaus auch eine direkte Beteiligung der Beihilfe durch die jeweils zuständige Beihilfefestsetzungsstelle an personenbezogenen Kosten von Leistungserbringern zulässt.

Beihilfefähigkeit von Präventionsmaßnahmen konkretisiert

Nunmehr wurde ausdrücklich klargestellt, dass Präventionsmaßnahmen zum einen in der Thüringer Beihilfeverordnung ausdrücklich benannt werden müssen, zum anderen bei einer Regelung auf die Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheiten beschränkt sind. Als Begründung wird angeführt, dass Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet ist. So gehören auch die in § 34 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ergebende Pflicht zur Gesunderhaltung und gegebenenfalls auch die Pflicht zur Wiederherstellung der Gesundheit zu den Grundpflichten des Beamtenverhältnisses. Gesundheitsförderungsmaßnahmen sind daher grundsätzlich von der Alimentation als gedeckt anzusehen und keiner weiteren individuellen Förderung zugänglich.

Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte gesetzlich verankert

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2013 entschieden, dass es nicht dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes genügt, die Heilfürsorge durch Verwaltungsvorschriften zu regeln. Heilfürsorge wurde daher jetzt in § 103 ThürBG geregelt.

tbb konkret

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