08. Mai 2019
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Bildungsfreistellung

3 Jahre Bildungsfreistellung – 3 Jahre Beiratsarbeit

Das Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz ist seit 1. Januar 2016 in Kraft. Am 4. Mai 2016 hat sich der Freistellungsbeirat konstituiert, der das TMBJS bei seinen Entscheidungen zur Anerkennung von Veranstaltungen berät und am 28. Juli 2016 ist die Verordnung zum Bildungsurlaubsgesetz veröffentlicht worden. Danach war dann auch die Anerkennung ehrenamts-, arbeitsweltbezogen und gewerkschaftspolitischer Bildungsveranstaltungen möglich.

Bereits zur ersten Vorbesprechung – also noch vor der konstituierenden Sitzung des Beirates – lagen 312 Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vor, davon waren zur konstituierenden Sitzung bereits 300 bearbeitet und 265 anerkannt. Das durchschnittlich 700 Anträge auf Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen sowie 163 Anträgen auf Trägeranerkennung jährlich bearbeitet werden mussten, ist auch eines der großen Kritikpunkte an den bisherigen Regelungen. Denn diese große Anzahl ist natürlich erfreulich, andererseits der Tatsache geschuldet, dass auch Wiederholungsveranstaltungen oder Veranstaltungen bzw. Fachkongresse mit geringen inhaltlichen Abweichungen das Prüfungsverfahren neu durchlaufen müssen.

Die Zusammenarbeit im Beirat gestaltete sich sehr gut. In dem paritätisch besetzten Beirat sitzen Arbeitgeberinnen- und Arbeitgebervertreter, Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertreter sowie auch die Bildungsträger an einem Tisch, um über die Bildungsveranstaltungen und damit eben auch Maßnahmen zu entscheiden. Damit werden alle Interessen gleichermaßen vertreten und können dann artikuliert werden. Die Wirtschaft hat dadurch ebenso ein Mitentscheidungsrecht bei der Maßnahmenanerkennung wie die Gewerkschaften und die Bildungsträger. Das haben alle Seiten als gut und vorteilhaft empfunden.

Als nicht anwenderfreundlich bzw. umständlich und kompliziert wurde von Seiten unserer Beschäftigten auch das Antragsprozedere empfunden. Viele Fristen sind zu beachten, Zertifikate vorzulegen. Daran scheitern bereits viele oder ihnen läuft schlicht und einfach die Zeit davon – da auch der Teilnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber Fristen einhalten muss. Der Einwand, die Kollegen könnten auch die Anerkennung der Maßnahme später dem Arbeitgeber vorlegen (und sie vor Anerkennung bereits beantragen) hilft in der Wirklichkeit nicht, da das Risiko der Nichtanerkennung dann auch vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Wir denken, das ist eine Ursache dafür, warum letztendlich so wenige Bildungsfreistellung nutzen.

Ein weiterer Grund sind die sehr weitgehenden Anrechnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers/ Dienstherren. Denn andere Freistellungen, für die der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, können grundsätzlich auf den Freistellungsanspruch angerechnet werden. Die Freistellung muss dazu für eine Bildungsveranstaltung im Sinne des Bildungsfreistellungsgesetzes erfolgt sein. Dies gilt auch für solche Veranstaltungen, die der Arbeitgeber organisiert (z.B. betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen) und an denen der Beschäftigte auf Vorschlag des Arbeitgebers teilnimmt, sofern dieser zuvor auf die Anrechnungsmöglichkeit hingewiesen hat. Auch hier steht der Arbeitnehmer völlig allein gegenüber den Aussagen seines Arbeitgebers auf Anrechenbarkeit.Eine Evaluierung sollte es daher zum Anlass nehmen, ein einfacheres Verfahren der Antragsstellung für den Beschäftigten wie auch für die Bildungsträger zu ermöglichen, um den grundsätzlich positiven Anliegen des Gesetzes gerecht zu werden.

tbb konkret als pdf

Mehr Informationen zur Bildungsfreistellung in Thüringen finden Sie hier.

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