20. April 2021
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Arbeitsschutz

Ab heute gilt: Ein Corona-Test pro Woche vom Dienstherrn

Alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, haben die Pflicht, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten, welcher möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden sollte. Besteht ein tätigkeitsbedingt erhöhtes Infektionsrisiko, beispielsweise durch eine Vielzahl von Personenkontakten oder wenn geltende Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, so muss jede*r Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten. Die Bundesregierung hat am 15. April 2021 die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert und ergänzte sie um diese Verpflichtung, die ab heute (20.04.2021) gilt.

Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter

Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Der Test darf aus Datenschutzgründen auch vom Arbeitgeber nicht kontrolliert werden. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen.

Wichtig ist jedoch, dass die bisher geltenden Maßnahmen weiter bestehen:

- Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,

- Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen,

- Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,

- das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und

- die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 14. April 2021

 

In einer tbb-Blitzumfrage konnten Sie sich beteiligen. Die Frage lautete: Seit dem 20. April 2021 gilt: Ein Corona-Test pro Woche vom Dienstherrn. Werden Sie das Angebot nutzen?

98 Personen stimmten für "Ja" (82,35%) und 21 Personen stimmten für "Nein" (17,65%). 

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