30. September 2021
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

Fragen und Antworten zum Altersgeld in Thüringen

Altersgeld

Freiwillig vorzeitig aus dem Dienst eines Thüringer Dienstherrn ausscheidende Beamte und Richter haben gegenüber dem früheren Dienstherrn ein Anspruch auf die Gewährung eines Altersgeldes anstelle der bislang praktizierten Nachversicherung in der Rentenversicherung. Alle Fragen und Antworten zum Altersgeld in Thüringen.

Was ist Altersgeld?

Altersgeld ist eine Pensionsersatzleistung, die Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten, die auf eigenem Wunsch ohne einen Pensionsanspruch aus dem Beamten- oder Richterverhältnis ausgeschieden sind. Es tritt an die Stelle der bisher ausschließlich vorgesehenen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird wie eine Teilrente für die im Beamten- oder Richterverhältnis zurückgelegte Zeit in Ergänzung der im weiteren Berufsleben erworbenen Renten und Altersbezüge gezahlt.

Scheiden Sie also nach dem auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis des Landes Thüringen aus, haben Sie mit Wirkung vom automatisch einen Anspruch auf Altersgeld, soweit Sie die Voraussetzungen erfüllen und keine Nachversicherung beantragt haben.

Zielrichtung ist dabei, wirtschaftliche Nachteile der Nachversicherung wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis auszugleichen und damit die bisher als Hemmnis für die Mobilität von Beschäftigten zwischen Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst wahrgenommenen Unterschiede der Alterssicherung abzubauen.

Der Anspruch auf Altersgeld ist künftig die Regel. Auf Antrag der Ausscheidenden ist weiterhin die Nachversicherung anstelle des Altersgeldes möglich.

Altersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger im Sinne des Beamtengesetzes. Sie sind auch nicht beihilfeberechtigt nach den Beihilfevorschriften des Landes.

Wer hat Anspruch auf Altersgeld nach dem AltGG?

Beamte auf Lebenszeit des Landes, der Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für die Richter auf Lebenszeit des Landes sowie deren Hinterbliebene haben Anspruch auf Altersgeld, wenn Sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben. Er entsteht in der Regel mit Ablauf des Tages der Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Altersgeld wird in der Regel mit Erreichen Ihres Renteneintrittsalters gezahlt.

Beamtinnen und Beamte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden auch künftig nachversichert. Das sind zum Beispiel Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet oder Beamtinnen und Beamte, die bei Beendigung des Beamtenverhältnisses die Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht erreichen. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben bei der Erfüllung der Wartezeit unberücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Erfüllung der Wartezeit im vollen Umfang berücksichtigt.

Nachversicherung bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung oder Altersgeld ausscheiden, gem. §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI nachzuversichern sind.

Wie hoch ist das Altersgeld?

Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet.

Zu den altersgeldfähigen Dienstbezügen gehören insbesondere das Grundgehalt einschließlich etwaiger Amtszulagen, der Familienzuschlag sowie die allgemeine Stellenzulage.

Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte oder Richter von der ersten Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. § 13 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 13 a und 15 ThürBeamtVG gelten entsprechend. Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich.

Zeiten, die bereits zu einem Anspruch in einem anderen Alterssicherungssystem (Altersgeld, Rente o.ä.) geführt haben oder für die aufgrund des Ausscheidens eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zu zahlen ist, sind nicht altersgeldfähig.

Für jedes anrechenbare Dienstjahr (identisch mit den berücksichtigungsfähigen Dienstjahren für das Ruhegehalt) werden 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge angerechnet, jedoch nur bis zu einem Höchstwert von 71,75.

Muss das Altersgeld beantragt werden?

Bei Ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis haben Sie automatisch einen Anspruch auf Altersgeld, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind und Sie keine Nachversicherung beantragt haben.

Wenn Sie das Altersgeld nicht beziehen wollen und lieber nachversichert werden wollen, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses unwiderruflich durch schriftliche Erklärung auf den Anspruch auf Altersgeld verzichten. In diesem Falle erfolgt die Nachversicherung in der Rentenversicherung.

Wann wird das Altersgeld ausbezahlt?

Der Anspruch auf Altersgeld entsteht automatisch mit Ablauf des Tages der Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist. Bei vorzeitigem Bezug des Altersgeldes sind Abschläge hinzunehmen. Das Altersgeld vermindert sich in der Regel um 3,6 % für jedes Jahr des vorzeitigen Zahlungsbeginns. Bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit darf die Verminderung 10,8 % nicht überschreiten.

Nimmt das Altersgeld an linearen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen teil?

Ja, das Altersgeld wird bei jeder Versorgungsanpassung in gleicher Weise angepasst. Einmalzahlungen bleiben auch hier unberücksichtigt.

Habe ich weiterhin einen Beihilfeanspruch?

Der Anspruch auf Altersgeld löst ein Ausscheiden aus dem Beamten- oder Dienstverhältnis aus. Damit entfällt der Beihilfeanspruch. Betroffene müssen sich und ihre beihilfeberechtigten Angehörigen fortan zu 100 % bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen weiterversichern oder verbleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie ausnahmsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. In jedem Falle haben sie, wenn sie zu einem privaten Arbeitgeber wechseln, künftig einen Anspruch auf Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags bzw. eines entsprechenden Zuschusses gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Gibt es ein Altersgeld auch für die Hinterbliebenen?

Ja, aber nicht für alle Fallgestaltungen wie in der Hinterbliebenenversorgung. Das AltGG sieht ein Hinterbliebenenaltersgeld für die Hinterbliebenen eines verstorbenen Altersgeldempfänger vor, so das Witwenaltersgeld für hinterbliebene Ehegatten in Höhe von 55 % des Altersgelds und die Witwenabfindung das Waisengeld für die Kinder des Verstorbenen in Höhe von 12 % (Halbwaisen) bzw. 20 % (Vollwaisen) des Altersgelds.

Fragen und Antworten zum Altersgeld in Thüringen als pdf

Hintergrund:

Thüringer Landtag beschließt Altersgeldgesetz

 

Werden Sie Teil unserer Gemeinschaft. Jetzt Mitglied werden.

zurück