25. November 2021
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ThürPersVG (Allzuständigkeit)

Anwendungshinweise des TMIK zum Umgang mit dem Thüringer Personalvertretungsgesetz sowie mit der Wahlordnung

Aus Anlass erstinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zur personalvertretungsrechtlichen Allzuständigkeit möchte das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) aus dienstrechtlicher Sicht auf Folgendes hinweisen:

Die Einführung der Allzuständigkeit bildete einen Schwerpunkt der Novelle des ThürPersVG im Jahr 2019 und war inzwischen Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen.

Im Schreiben vom 10. Juli 2019 übersandten Anwendungshinweisen wurde die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG durch den Verweis „nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 ThürPersVG“ eine Konkretisierung der umfassenden Mitbestimmung durch die genannten Vorschriften enthalte und die Mitbestimmung der Personalvertretung durch den abschließenden Katalog des § 72 Abs. 5 Satz 1 Thür-PersVG sowie die nicht abschließenden Beispielkataloge des § 73 Abs. 1 bis 3 ThürPersVG inhaltlich ausgefüllt und zugleich begrenzt werde. Während das VG Meiningen mit Beschluss vom 06.08.2020 - 3 E 707/20 - dieser Auffassung folgte, ließ das ThürOVG als Rechtsmittelgericht mit Beschluss vom 19.05.2021 - 5 PO 617/20 - die Frage der Reichweite der Allzuständigkeit angesichts des besonderen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich offen. Demgegenüber bejahte das VG Weimar mit Beschluss vom 28.06.2021 - 4 E 315/21, sowie mit Beschluss vom 29.06.2021 - 4 E 397/21 die umfassende Allzuständigkeit. Dem hat sich das VG Meiningen mit Beschluss vom 13.07.2021 - Az. 3 P 74/21 Me inzwischen angeschlossen. Gegen diese Beschlüsse wurde Beschwerde eingelegt, sodass die genannten Entscheidungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Entscheidung des ThürOVG bleibt abzuwarten.


Bis zur gerichtlichen Klärung und rechtskräftigen Auslegung des ThürPersVG hinsichtlich der Allzuständigkeit wird empfohlen, aus Gründen der Rechtssicherheit das ThürPersVG im Sinne der o.g. Entscheidungen des VG Weimar und des VG Meiningen anzuwenden.


Abschließend möchte das TMIK in diesem Zusammenhang jedoch auf den von o.g. Rechtsprechung unabhängig fortgeltenden Maßnahmebegriff hinweisen. Nähere Erläuterungen hierzu können den mit Schreiben des TMIK vom 10. Juli 2019 übersandten Anwendungshinweisen entnommen werden.

Anwendungshinweise ThürPersVG

 

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