03. März 2022
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TLF versendet Vorbescheide

Aufforderung Widerspruch zurückzunehmen – was Sie jetzt tun können

Das Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF) versendet aktuell Schreiben mit dem Betreff „Widerspruch gegen die Höhe Ihrer Alimentation/ lhr Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation“ und fragt an, ob man den Widerspruch gegen die Alimentation aufrechterhält oder zurück nimmt. Es wird eine „Frist“ von zehn Tagen gegeben.

Der tbb hatte den Thüringer Landes- und Kommunalbeamten sowie den Pensionären geraten, Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen. Keine Empfehlung hatten wir für Anwärter gegeben, da diese nicht „alimentiert“ werden und sich ihre Bezahlung auch nicht an der Alimentation orientiert.

Die Schreiben gehen seit letzter Woche (der tbb informierte bereits am 23.2.2022) vor allem bei Kolleginnen und Kollegen ohne Kinder auf der Lohnsteuerkarte ein. Etwa 7000 Schreiben wurden bisher durch das TLF an diese Personengruppe versandt. 14.000 Widersprüche gab es insgesamt in 2020 gegen die Besoldung. Wir raten Ihnen, den Widerspruch nicht zurückzunehmen.

In dem Schreiben wird als Begründung Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG vom Mai 2020 sowie auf die Umsetzung dieser Rechtsprechung durch den Thüringer Besoldungsgesetzgebers durch das Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation in Thüringen (GVBl. 28/2021, 547 ff.) verwiesen. Der tbb hatte bereits im Gesetzesverfahren zusammen mit dem Thüringer Richterbund massiv Kritik am Gesetz geübt. Diese Kritik wurde von zwei Gutachten des Prof. Dr. Dr. Ulrich Battis sowie des Wissenschaftlichen Diensts des Thüringer Landtags (wir berichteten auf der Homepage, Gutachten über Thüringer Landtag einsehbar) getragen.

Unser Hauptkritikpunkt bleibt die Verletzung des Abstandsgebotes. Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber, ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen, dauerhaft einzuebnen. Jedem Amt ist eine Wertigkeit eigen, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung. Die Parameter dazu wurden in der Entscheidung vom 23. Mai 2017 (vgl. BVerfG 2 BvR 883/14) in den Rz. 63 bis 86 aufgezeigt.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Thüringen nicht nachgekommen.

Lassen sie sich nicht einschüchtern und bleiben Sie standhaft! Der tbb steht an Ihrer Seite!

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