Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Festlegung der absoluten Besoldungsuntergrenze nicht länger fest und hat diese weiterentwickelt.
Der tbb beamtenbund und tarifunion thüringen empfiehlt allen Thüringer Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Widerspruch gegen die Besoldung/Alimentation 2025 einzulegen.
1. Neuer Prüfungsmaßstab zur Mindestbesoldung (1. Prüfstufe)
- Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Regelung zur Mindestbesoldung (Grundsicherung + 15 %) aufgehoben und durch eine Untergrenze ersetzt, die sich am sogenannte "Median-Äquivalenzeinkommen" ausrichtet.
- Die Untergrenze basiert jetzt auf 80 % des regionalisierten Median-Äquivalenzeinkommens, das die sog. Prekaritätsschwelle definiert (Mindestbesoldung).
- Für Thüringen als Flächenland sind nach Auffassung des tbb die regionalisierten Werte von Mittelthüringen heranzuziehen, da es anderenfalls, je nach Region, wiederum zu einer Unterschreitung Prekaritätsschwelle oder zu einer Zersplitterung des Besoldungsgefüges innerhalb von Thüringen kommen könnte.
- Das Gericht fordert, dass die Mindestbesoldung mindestens die Prekaritätsschwelle erreicht, also ein Einkommen, um die Existenzsicherung für Beamte und ihre Familien zu gewährleisten. Als Vergleichsmaßstab dient hierbei eine vierköpfige Familie. Dies auch für die Beurteilung des Abstandes zwischen den Besoldungsgruppen. Insoweit wurde klargestellt, dass hierbei nicht allein auf die Grundbesoldung abzustellen ist. Ein Abstandsverstoß hat damit auch indirekte Auswirkungen auf Beamte ohne Kinder (s. Hinweis des Bundesverfassungsgerichtes unter der Rn. 148 sowie die unter Rn. 151 durchgeführte Vergleichsbetrachtung).
- Wird bei einer Besoldungsgruppe die Prekaritätsschwelle für eine vierköpfige Familie unterschritten, bedarf es keiner weiteren Fortschreibungsprüfung einer 2. Prüfstufe. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinen Leitsätzen hierzu u.a. folgendes aus: „…Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.“
- Die neue Grenzziehung zur Mindestbesoldung hat aufgrund des Abstandsgebotes auch mittelbare Auswirkungen auf die höheren Besoldungsgruppen (2. Prüfstufe).
2. Konsequenzen für Thüringen
- Nach aktueller Bewertung dürfte die Thüringer Besoldung nach dem neuen Prüfmaßstab (Rn 71, 72) verfassungswidrig sein, da die Mindestbesoldung in verschiedenen Besoldungsgruppen nicht erreicht, sondern deutlich unterschritten wird.
- Es besteht daher die Vermutung, dass die bisherige Besoldungsausgestaltung in Thüringen nach wie vor verfassungswidrig ist.
- Der o.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Besoldung in Berlin bindet nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch den Freistaat Thüringen als Besoldungsgesetzgeber.
3. Bewertung von weiteren Vergleichsparametern (2. Prüfstufe)
- Der Vergleich der Besoldungs- und Tarifentwicklung wird jetzt noch genauer. Jede Besoldungsgruppe und jede Entgeltgruppe wird vergleichend geprüft.
- Methodisch wird auf ein festes Basisjahr abgestellt (Basis: 1996 = 100). Der vormals angestellte 15 – jährige Betrachtungszeitraum und eine Staffelprüfung entfällt. Zudem erfolgte noch ein weiterer Paradigmenwechsel, da die Berechnungsformel umgestellt wurde (Rn. 86). Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu u.a. aus: „Die Darstellung ist nicht in Relation zur Besoldungsentwicklung, sondern in Relation zur Entwicklung des Tariflohns wiederzugeben … Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat … “ (Rn. 85).
- Zudem wird der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der Indexermittlung zu einer „Spitzabrechnung“ verpflichtet. Als Begründung für diesen Schritt führt das Bundesverfassungsgericht u.a. aus: „…Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Einmal- und Sonderzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), so dass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur unschwer verhindern lassen …“ (Rn. 79).
- Für die weiteren Vergleichsparameter der Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung gilt dies entsprechend.
- Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und im horizontalen Vergleich zwischen den einzelnen Besoldungsrechtskreisen ist ebenfalls zu einzuhalten.
- Bei einer Verletzung von zwei Parametern im Rahmen der 2. Prüfstufe ist eine verfassungswidrige Alimentation zu vermuten (Rn. 159).
4. Mögliche Nachzahlungsansprüche
Man sollte jedenfalls jedes Jahr gegen seine Besoldung Widerspruch eingelegt haben. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht u.a. aus: „… Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- und Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah (Anmerkung des tbb: Also im jeweiligen Haushaltsjahr) gegen die Höhe ihrer Besoldung mit einem statthaften Rechtsbehelf gewehrt haben...“ (Rn. 161).
5. Lösungsansätze
- Kurzfristig: Wiedereinführung einer jährlichen Sonderzuwendung für alle aktive Beamten und die Versorgungsempfänger (z.B. Weihnachtsgeld), welches der Höhe nach unzweifelhaft den Anschein einer verfassungswidrigen Besoldung beseitigt und das auf dem Leistungs- und Ämterwertigkeitsprinzip beruhende Abstandsgebot beachtet ist eine Option, um Gerechtigkeit und den Rechtsfrieden wiederherzustellen.
- Mittelfristig: Eine Neustrukturierung der Besoldungsordnung A und Beendigung von Teillösungen, welche eher fiskalische Aspekte in den Vordergrund stellen aber nicht zu einem verfassungskonform ausgestalteten Besoldungsgefüge führen.
- Langfristig: Die Rückführung des föderalen Besoldungssystems auf eine bundeseinheitlich ausgestaltete Besoldung.
6. Fazit
- Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 - macht deutlich, dass die bisherige Thüringer Besoldung nach wie vor verfassungswidrig ausgestaltet sein dürfte.
- Die Einhaltung Mindestbesoldung ist durch den Besoldungsgesetzeber unverzüglich zu überprüfen (1. Prüfstufe).
- Gleiches gilt für die Vergleichsprüfung der anderen Parameter (2. Prüfstufe).
- Es besteht die dringende Notwendigkeit, die Besoldungsstrukturen anzupassen, um finanzielle Sicherheit und Rechtssicherheit für die Beamten zu gewährleisten.
- Der Thüringer Beamtenbund (tbb) setzt sich weiterhin für faire und rechtssichere Bezüge ein, welche als Mindestmaß den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 33 GG genügen.
Aufgrund der Entscheidungen vom BVerfG und dem VG Meiningen wird der Musterwiderspruch 2025 zur amtsangemessenen Alimentation nunmehr angepasst. Der Musterwiderspruch wird auf unserer Seite lediglich zur Verfügung gestellt. Ob damit vollumfänglich die Ansprüche gesichert sind, kann unsererseits nicht gewährleistet werden. Eine Rechtsberatung unsererseits erfolgt nicht. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Fachanwalt.
Aufgrund der Verpflichtung zur sog. „haushaltsnahen Geltendmachung“ müssen potenzielle Ansprüche eigenständig bis zum Jahresende angemeldet werden. Widerspruch sollte daher bis zum 31.12.2025 eingelegt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, sich beweissicher den Empfang quittieren zu lassen.
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