14. Dezember 2021
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Angefragt

Beschlussfassung im Wahlvorstand

Dürfen Wahlvorstände Beschlüsse mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung, Telefon- oder Videokonferenz fassen?

Diese Frage erreichte uns aus Ihren Reihen. Wir haben diese an das für Personalvertretungsrecht zuständige Innenministerium weitergeleitet und folgende Antwort erhalten:

Aus dienstrechtlicher Sicht stellt sich dies wie folgt dar.

1. § 1 Abs. 4 ThürPersVWO bestimmt, dass der Wahlvorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder fasst. Weder die die Personalratswahl betreffenden Vorschriften des ThürPersVG noch die Wahlordnung nehmen insoweit Bezug auf § 37 ThürPersVG, der im Zu-sammenhang mit der Beschlussfassungen des Personalrats von anwesenden Mitgliedern spricht. In § 1 Abs. 4 ThürPersVWO heißt es lediglich: „Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.“ Die Vorschrift dokumentiert damit gerade nicht, dass die Sitzungen des Wahlvorstands ebenso wie die des Personalrats als Präsenzsitzungen stattfinden müssen. Insbesondere ist aus der Zulassung von audiovisueller Technik für die Sitzungen und Beschlussfassungen des Personalrats nicht der Umkehrschluss zwingend, dass mangels einer entsprechenden Zulassung für den Wahlvorstand von einem „beredten Schweigen“ des Gesetz- und Verordnungsgebers auszugehen und für Wahlvorstandssitzungen die Nutzung dieser Technik ausgeschlossen ist.

Eine Beschlussfassung der Wahlvorstände im Wege von Telefon- oder Videokonferenzen ist damit bereits nach den geltenden Vorschriften der Wahlordnung zum ThürPersVG (ThürPersVWO) möglich.

2. Demgegenüber dürfte ein Beschluss im Umlaufverfahren die einer Beschlussfassung vorangehende gemeinsame Beratung der Wahlvorstandsmitglieder nicht hinreichend gewährleisten und wird daher weder als rechtlich unproblematisch noch als zweckdienlich eingeschätzt (vgl. zur Unzulässigkeit einer Beschlussfassung des Wahlvorstands im Umlaufverfahren Altvater u.a. BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 1 WO Rn. 17b m.w.N.).

Zudem darf die gewählte alternative Form der Beschlussfassung nicht das Teilnahmerecht der Gewerkschaftsvertreter suspendieren. Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 ThürPersVG ist je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zur Teilnahme an den Wahlvorstandssitzungen berechtigt. Die hiermit beabsichtigte einer Beschlussfassung vorangehende Beratung durch die teilnahmeberechtigten Gewerkschaftsbeauftragten ist in mittels audiovisueller Technik durchgeführten Sitzungen grundsätzlich möglich. Das Recht auf beratende Teilnahme steht jedoch in einem gewissen Spannungs-verhältnis zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren und würde hierdurch in der praktischen Umsetzung erheblich erschwert. Im Unterschied zum gewerkschaftlichen Teilnahmerecht an Personalratssitzungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG ist die Teilnahme an Wahlvorstandssitzungen nicht von einem vorherigen Antrag eines Teils der Mitglieder abhängig, sondern beinhaltet vielmehr ein von weiteren Entschließungen und Verfahrensschritten unabhängiges Teilnahmerecht und ist damit einer Teilnahmesteuerung durch den Wahlvorstand entzogen.

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