14. April 2021
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Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetz geplant

Bundeskabinett beschließt bundeseinheitliche Notbremse

Das Bundes-Kabinett hat sich am Dienstag auf einheitliche Corona-Maßnahmen geeinigt und eine Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen ("Bundesnotbremse"). Diese soll der Bundesregierung vorübergehend mehr Durchgriffsrechte verschaffen, wenn regional die Inzidenzwerte hochschnellen. Der Bundestag muss zustimmen, auch der Bundesrat soll noch befragt werden. Der Bundestag will die sogenannte Corona-Notbremse anschließend im Schnellverfahren beschließen – so berichtet das ARD-Hauptstadtstudio.

Geplant ist die Einführung einer bundesweit verbindlichen Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Zudem wird die Bundesregierung ermächtigt, zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

Ausgangssperre

So soll von 21.00 bis 5.00 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder eines dazugehörigen Gartens im Grundsatz nicht erlaubt sein. Dies soll nicht gelten, wenn der Aufenthalt etwa der Versorgung von Tieren oder der Berufsausübung dient. Gelten sollen diese und andere Beschränkungen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt. Das bedeutet, dass binnen einer Woche mehr als 100 Neuinfizierte auf 100.000 Einwohner kommen.

Strengere Regeln für Privatzusammenkünfte

Ab einer Überschreitung der Inzidenz von 100 sollen Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur dann gestattet sein, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich dazugehörender Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.

Freizeit

Ab einer Überschreitung der Inzidenz von 100 ist die Öffnung von Freizeit- und Kultureinrichtungen untersagt. Freizeitsport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Ausnahmen bestehen weiterhin für den Leistungssport.

Geschäftsschließungen und Ausnahmen

Ab einer Überschreitung der Inzidenz von 100 sollen zudem die meisten Läden und die Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie nicht öffnen. Ausgenommen werden sollen der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Hier sollen Abstand- und Hygienekonzepte gelten.

Besondere Bewirtungsregeln

Geöffnet werden dürfen ab einer Überschreitung der Inzidenz von 100 nur Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung zulässig beherbergter Personen dienen, Angebote für obdachlose Menschen, die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern und nicht-öffentliche Kantinen. Auch die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen soll weiter erlaubt sein. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sollen bei entsprechenden Inzidenzen in einer Region aber untersagt sein.

Bestimmte Dienstleistungen erlaubt

Geöffnet werden dürfen nach dem aktuellen Entwurf, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe - jeweils mit Maske.

Eingeschränkter Schulunterricht

An Schulen soll Präsenzunterricht nur mit zwei Corona-Tests pro Woche gestattet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz 200, soll Präsenzunterricht untersagt werden.

Rechtsverordnung

Im Entwurf ist außerdem vorgesehen, dass die Bundesregierung ermächtigt werden soll, bei Überschreitung des Schwellenwerts von 100 bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, Gebote und Verbote aber auch Ausnahmen oder Erleichterungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.

Diese Rechtsverordnungen sollen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedürfen.

 

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