01. September 2020
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Gesetzentwurf vom Kabinett beschlossen

Altersgeld statt Nachversicherung

Das Kabinett hat heute den Entwurf einer gesetzliche Grundlage für die Zahlung eines Altersgeldes für freiwillig vorzeitig aus dem Dienst eines Thüringer Dienstherrn ausscheidende Beamte und Richter beschlossen. Das Thema beschäftigt den tbb unter dem Begriff „Mitnahme der Versorgung“ schon seit Jahren, da bislang Beamte, die freiwillig aus dem Dienst ausscheiden denen gleich gestellt worden, die unfreiwillig gehen mussten. Mit der Einführung von Altersgeld würde diese Ungerechtigkeit beseitigt werden, und eine jahrelange Forderung des tbb umgesetzt werden.

Situation bislang

Die freiwillig ausgeschiedenen Beamten oder Richter werden bislang durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung so gestellt, als habe für die Zeit im Beamten- oder Richterverhältnis eine Rentenversicherungspflicht bestanden. Eine ergänzende Absicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL) findet nicht statt. Bei der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um eine sozialversicherungsrechtlich gebotene Mindestleistung, damit der Bedienstete nicht unversorgt ausscheidet. Der aus einer Nachversicherung resultierende Rentenanspruch ist im Vergleich zu dem im gleichen Zeitraum erworbenen möglichen Versorgungsanspruch zum Teil deutlich geringer.

EuGH Rechtsprechung

Die Notwendigkeit zu dieser Regelung ergab sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Am 13. Juli 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C – 187/15 „Pöpperl“ geurteilt, „dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche sind.“ Die Thüringer Rechtslage ohne Regelung des Altersgeld ist insoweit seit 2016 europarechtswidrig.

Altersgeld ist nicht Versorgung!

Der Gesetzentwurf sieht für Beamte und Richter, die auf eigenes Verlangen hin vorzeitig ausscheiden, bei Erfüllung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein „Altersgeld“ sowie für deren Hinterbliebene ein „Hinterbliebenenaltersgeld“ vor. Mit dem eigenen Gesetz wird deutlich gemacht, dass es sich bei den freiwillig ausgeschiedenen Beamten und Richter sowie deren Hinterbliebene nicht um Versorgungsempfänger im klassischen Sinne handelt. Als finanziellen Ausgleich für die erdienten Alterssicherungsansprüche sieht das Gesetz einen Anspruch auf Altersgeld vor. Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs ist dabei zu berücksichtigen, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden soll, das Beamtenverhältnis vorzeitig zu verlassen. Diese Gründe rechtfertigten es, den Anspruch auf Altersgeld zwar nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts festzusetzen, ihn aber gleichzeitig an erhöhte Voraussetzungen zu knüpfen. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf deshalb u. a. folgende Abweichungen vom Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vor:

Wer hat einen Anspruch auf Altersgeld?

Endet das Beamtenverhältnis auf Antrag des Beamten oder Richters durch Entlassung, besteht kein Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht, wenn mindestens fünf Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten nach § 6 Abs. 1 im Dienst des entlassenden Dienstherrn zurückgelegt worden sind; Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt. Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, im Ausbildungsverhältnis oder vor dem 3. Oktober 1990 bleiben unberücksichtigt. Berücksichtigt werden jedoch Wehrdienst und vergleichbare Zeiten, Zeiten als Mitglied in der Landesregierung, Zeit als Parlamentarischer Staatssekretär oder die Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

Der Entwurf sieht auch Ansprüche von Hinterbliebenen eines verstorbenen Altersgeldempfängers vor.

Die Höhe des Altersgeldes beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent.

Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erreicht.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Altersgeldes nicht vor, wird die Beamtin oder der Beamte für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 186 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI -) nachversichert.

 

tbb konkret Altersgeld als pdf

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