13. Juni 2022
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Erfolg des BDZ bei der Eilzuständigkeit in Thüringen:

Die letzte Lücke im bundesweiten Flickenteppich wird geschlossen

Thüringen war bislang das letzte Bundesland, in dem Zollbeamte/innen nicht die Eilzuständigkeit für polizeiliche Aufgaben hatte. Diese letzte Lücke im Fleckenteppich der bundesweiten Eilzuständigkeit konnte nun auf Initiative des BDZ geschlossen werden. Der Thüringer Landtag hat am 10.06.2022 eine Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes beschlossen, mit der die Eilzuständigkeit für Zöllner/innen auch in Thüringen eingeführt wird.

Die Einführung der Eilzuständigkeit in Thüringen ist ein Erfolg des BDZ. Aufgrund einer Initiative des BDZ Bezirksverband Nürnberg (Nordbayern/Thüringen/Westsachsen) e.V. hatte die FDP einen Gesetzentwurf zur Einführung der Eilkompetenz durch eine entsprechende Änderung von § 12 Absatz 4 Thüringer Polizeiorganisationsgesetz in den Thüringer Landtag eingebracht (Drucksache 7/3726).


Nach einer ersten Beratung des Gesetzentwurfes wurde im Innenausschuss die erneute Anhörung beschlossen und verschiedenste Institutionen aufgefordert, eine Stellungnahme zu Fragen abzugeben, die der Innenausschuss zu der Thematik gestellt hatte. Zudem wurde eine öffentliche Diskussion über das Diskussionsforum des Thüringer Landtages durchgeführt, bei der sich auch Kolleginnen und Kollegen geäußert haben. In seiner Stellungnahme an den Innenausschuss machte der Bezirksverband Nürnberg (Nordbayern/Thüringen/Westsachsen) eV deutlich, dass dieser Ansatz zielführend und zwingend notwendig ist.


Der Gesetzentwurf wurde nun in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses angenommen. § 12 Abs. 4 des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) erhält demnach folgende Fassung:


(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne von § 10 a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, und für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.


Am Tag nach der Verkündung der Gesetzesänderung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen / Thüringer Landtag wird die Regelung der Eilzuständigkeit in Kraft treten.

Die vom BDZ verfolgte Strategie einer schrittweisen Verwirklichung der bundesweiten Eilzuständigkeit hat sich damit als erfolgreich erwiesen. Der BDZ setzt sich seit Jahren in allen Bundesländern für rechtliche Regelungen zur Eilkompetenz für Vollzugskräfte des Zolls ein. Der Bezirksverband Nürnberg (Nordbayern/Thüringen/Westsachsen) e.V. hatte diese bereits im Jahre 2008 erfolgreich für das Land Bayern durchsetzen können, der Freistaat Sachsen folgte einige Jahre später.


Thüringen war bislang das einzige Bundesland, in dem für Zollbeamte/innen noch keine allgemeinpolizeiliche Eilkompetenz normiert wurde. Somit waren die Zöllner/innen in Thüringen bei der Feststellung einer Straftat, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder auch bei Antreffen eines zur Fahndung ausgeschriebenen Straftäters darauf angewiesen, die nächste Polizeidienststelle zu informieren und auf das Eintreffen der zuständigen Polizeibeamten/innen zu warten. Sonstiges Handeln ist ausschließlich auf der Basis der Jedermannrechte, wie beispielsweise § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) möglich. Diese Verfahrensweise war insbesondere mit Blick auf den in Thüringen bestehenden Personalmangel und den zunehmenden Krankenstand der Thüringer Polizei ineffektiv. Es kam mithin nicht nur zu Verzögerungen im Rahmen der Tätigkeiten der Zollbeamten/innen, wenn erst Polizeivollzugsbeamte/innen angefordert werden mussten, sondern es wurden zudem auch Polizisten/innen für Tätigkeiten gebunden, die ebenso von Zollbeamten/innen umgesetzt werden könnten. Sofern keine Polizeikräfte zur Verfügung stehen, musste den angehaltenen Personen die Weiterfahrt gestattet werden. Dies war für den BDZ absolut inakzeptabel und auch in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar.


Die letzte Lücke im „Flickenteppich“ wird nun geschlossen. Damit haben wir in 16 Bundesländern eine einheitliche Rechtslage und Rechtssicherheit für ZollbeamtInnen und BürgerInnen im Sinne der Gefahrenabwehr.

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