Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) hat der Thüringer Landtag beschlossen, das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) ab dem 1. Januar 2020 zusätzlich um die Variante der Pauschalen Beihilfegewährung zu ergänzen. Die Wahl ist unwiderruflich.
Die neue Form der Beihilfe wird auf Antrag als Alternative zur bisherigen „individuellen“ Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, als Pauschale gewährt.
Dies gilt für Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung (100 Prozent) versichert sind. Die Wahl der pauschalen Beihilfe schließt die individuelle Beihilfe aus.
Weitere Informationen zur pauschalen Beihilfe hat nunmehr das Thüringer Finanzministerium auf den Seiten der Thüringer Landesamt für Finanzen unter dem Punkt „Beihilfe“ in der Rubrik „Für Landesbedienstete“ veröffentlicht.
Diese Form der Beihilfegewährung muss beantragt werden. Das zu verwendende Antragsformular „Antrag auf pauschale Beihilfe (mit Merkblatt)“ wird im IV. Quartal 2019 auf den Seiten des Landesamtes unter dem Abschnitt „Formulare“ und dem dort eingefügten Link „Formulare in Beihilfeangelegenheiten“ eingestellt werden.
TLF Merkblatt zur Pauschalen Beihilfe
TLF Häufig gestellte Fragen zur Pauschalen Beihilfe
Infoveranstaltung am 21. Oktober 2019 in Erfurt