27. April 2020
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Corona Pandemie

Arbeitsschutz in den Behörden

Der Dienstherr hat gegenüber seinen Beschäftigten und Beamten eine (vertragliche bzw. gesetzliche) Schutz- und Fürsorgepflicht. Deshalb muss er dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren so gering wie möglich bleiben.

Welche Vorsorgemaßnahmen muss mein Arbeitgeber ergreifen, um mich vor Corona zu schützen?

Die Grundpflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit §§ 4 und 7der Biostoffverordnung (BioStoffV) hat der Arbeitgeber eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen gesundheitlichen Gefährdungen zu ermitteln und tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen im Ergebnis umzusetzen. Das kann bei unterschiedlichen Schwerpunkten der Tätigkeiten auch zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit Verpflichtungen führen. Je nach Art der Tätigkeit – etwa in einem Bereich mit viel Kundenkontakt – kann aus der Schutzpflicht zu einer konkreten Verpflichtung, zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen, folgen. Zudem sind die Dienstherren verpflichtet, ihre Beschäftigten in Bezug auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Das bedeutet, dass den Beschäftigten erklärt werden muss, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren. Sie können z.B. zum regelmäßigen Hände waschen angehalten werden.

Oberstes Gebot für alle, die nicht zu Hause im Homeoffice bleiben können und ihren Dienst auch während der Corona-Pandemie an ihrem Arbeitsplatz erledigen müssen: Sich so gut wie möglich vor einer Infektion schützen. Damit das zuverlässig gelingt, sollte auch der Personalrat (siehe § 81 ThürPersVG) unterstützend tätig werden.

Der tbb hat die wichtigsten Informationen zum Vorgehen zusammengestellt: Oberster Grundsatz bleibt „Gefährdung beurteilen und Maßnahmen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umsetzen!".

Die Maßnahmen im Einzelnen:

Gefährdung beurteilen

Die Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus für die Beschäftigten ist groß, das Ansteckungsrisiko sehr hoch. Deshalb muss schnell entschieden werden, welche Maßnahmen erforderlich sind und zügig umgesetzt werden müssen.

Aufgaben des Personalrats

Der Personalrat hat sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen, § 81 Abs. 1 ThürPersVG.

Im Monatsgespräch kann man einen regelungsbedürftigen Sachverhaltes vorbringen und der Dienststelle (DST) eine Frist von einem Monat einräumen. Sollte nach einem Monat dazu von Seiten der DST nichts erfolgt sein, ist ein Initiativantrag möglich.

Nach § 81 ThürPersVG hat der PR nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur aktiven Zusammenarbeit mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Betracht kommenden Behörden und Stellen (in Thüringen z. B. das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz – TLV). Auch ist der Personalrat (PR) nach § 81 Abs. 3 Personalrat in Arbeitsschutzausschuss vertreten. Eine Sondersitzung – nach Anmahnung des Vorliegens regelungsbedürftiger Sachverhalt - ist von Nöten, sollte nichts passieren. Danach kann die Einschaltung und Information an die Unfallkasse erfolgen.

Die Mitbestimmung der Personalräte beim Arbeitsschutz in der Verwaltung richtet sich nicht nur nach § 81 Unterstützung bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren ThürPersVG, sondern unterliegt auch der Allzuständigkeit der PR. Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 ThürPersVG mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle.

Die organisatorischen Maßnahmen führen zu Veränderungen der Organisation der Dienststelle und wirken sich somit zumindest mittelbar auf die Beschäftigten aus. Innerdienstlichen Maßnahmen sind Entscheidungen im internen Bereich von Regierung und Verwaltung, durch welche die Beschäftigten in ihrem spezifischen Interesse als Beamte/AN berührt werden (BVerwG 05.11.2010).

Durch § 68 (2) S. 1 und 2  ThürPersVG wird die Unterrichtungspflicht gegenüber dem PR konkretisiert. Es ist frühzeitig und fortlaufend die Unterrichtung vorzunehmen, um Angelegenheit zu befassen und Möglichkeiten der Einflussnahme auf einzelne Vorhaben haben zu können.

Die Voraussetzung für das Stellen eines Initiativantrages nach § 70 ThürPersVG ist, dass nach Aufforderung durch den PR der Dienststellenleiter innerhalb eines Monats zu einem regelungsbedürftigen Sachverhalt keinen Regelungsvorschlag unterbreitet hat.  Bei einer Ablehnung richtet das weitere Verfahren nach § 69a Abs. 3 bis 9 Einigungsstellenverfahren.

Die Wichtigkeit der Regelungen zur Durchsetzung des Arbeitsschutzes in den DST ist auch dadurch gekennzeichnet, dass nach § 72 (5) Nr. 8 „personelle und organisatorische Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, …“ dem bindenden Beschluss des Einigungsstellenverfahrens unterliegen.

Maßnahmen umsetzen

Die Umsetzung der Maßnahmen muss wegen der unmittelbaren Gefährdungslage sehr zeitnah erfolgen. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG der Arbeitgeber.

Mitteilung als PDF

Weiterführende Informationen

des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz

des BMAS sowie Corona Arbeitsschutzstandards

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