17. September 2021
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dbb BuHaVo

Gewerkschaften brauchen ein Digitales Zugangsrecht

Die Ausgestaltung der Mitgliederwerbung und -information ist Teil der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit und muss von den Arbeitgebern geduldet werden. Werbliche Aktivitäten einzelner Gewerkschaftsmitglieder qualifiziert das Bundesverfassungsgericht zudem als durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen.

Neben „konventionellen“ Aktivitäten kommt dem „digitalen Zugangsrecht“ eine zu-nehmende Bedeutung zu. Dieser Zuwachs resultiert unmittelbar aus der schnell fort-schreitenden „Digitalisierung“ von Arbeitsprozessen und -abläufen. Diese Entwicklung führt bei einer zunehmenden Zahl von Beschäftigten zu einer Gewöhnung an Kommunikationsprozessen, die über das Internet ablaufen: Wer für die private und dienstliche Kommunikation vorwiegend Messenger-Dienste nutzt und Informationen nur noch im Internet sucht, den erreichen konventionelle Flugblätter oder gedruckte Magazine vielfach nicht mehr.

Hinzu kommt, dass in „Desk-Sharing-Büros“ eine zunehmende Zahl von Beschäftigten nicht mehr an ihren persönlich zugeordneten Arbeitsplätzen tätig ist, sondern an ständig wechselnden Schreibtischen arbeitet. Gleiches gilt für „mobil“ von unterwegs tätige Arbeitnehmer oder für „Telearbeiter“, die zu Hause arbeiten.

Mit jedem Schritt der Loslösung von konventionellen Arbeitsstrukturen sind Arbeit-nehmer für dienststellenbezogene Werbeaktivitäten schwerer erreichbar. Damit er-höht sich die Notwendigkeit digitalisierter Kontaktmöglichkeiten signifikant.

Beim digitalen Zugangsrecht geht es nicht nur um das Versenden von E-Mails und Nutzung von E-Mail-Verteilern der Dienststelle. Gewerkschaftliche Werbestrategien treffen in der digitalen Arbeitswelt auf neue Gegebenheiten. So zeichnet sich derzeit beispielsweise ab, dass die E-Mail künftig durch neuartige „digitale Teamoberflächen“ ersetzt wird (etwa die Anwendung „Teams“ aus dem Hause Microsoft). Diese neuen Oberflächen bieten vielfältige Möglichkeiten der „digitalen Kollaboration“. Dies führt dazu, dass elektronische Zugangs-, Kontakt-, Werbe- und Informationsmöglichkeiten, die Gewerkschaften in der „analogen Arbeitswelt“ haben, an ein neues technisches Niveau angepasst werden müssen.

Dies setzt zur Grundrechtsverwirklichung praktikable und gleichberechtigte Nutzungsmöglichkeiten der jeweils verwendeten digitalen Kommunikationswege und -programme durch die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften voraus.

Quelle: dbb/ BuHaVo

Positionspapier: Zugangsrecht der Gewerkschaften zu den Beschäftigten digitalisieren

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