08. Dezember 2020
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

Bundesverwaltungsgericht

Gruppenprinzip bei Wahl des Vorsitzenden bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat auf Grundlage des Bundespersonalvertretungsgesetzes zwei für die Praxis besonders relevante Fragestellungen zur Wahl des Vorsitzenden und zur zeitlichen Kollision von Personalratssitzungen entschieden. Das Gericht bestätigt, dass der Vorsitz im Personalrat grundsätzlich von einem vom Vertrauen der Gruppenmitglieder getragenen Gruppensprecher zu übernehmen ist.

Vorsitz durch Gruppensprecher

Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Die von den Vertretern der Gruppe gewählten „Sprecher“ können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. Ein Verzicht war bislang in der Fachliteratur als Voraussetzung für den Rückgriff auf ein nicht dem Vorstand angehörendes Personalratsmitglied diskutiert und auch vom Bundesverwaltungsgericht selbst nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. In seinem Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 P 3.19/5 P 5.19 – bekräftigt das Gericht nun den hohen Stellenwert des Gruppenprinzips als tragendem Grundsatz des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), dem maßgeblicher Einfluss auf die Vorstandsbildung zukommt, und definiert die Bereitschaft zur Übernahme des Vorsitzes als grundlegende gesetzliche Pflicht der Gruppensprecher. Die Wahl eines nicht dem Vorstand angehörenden Personalratsmitglieds zum Vorsitzenden stellt daher einen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler dar, der zur Unwirksamkeit der Wahl führt. Mangels eines wirksam gewählten Vorsitzenden ist der Personalrat rechtlich nicht handlungsfähig mit der weiteren schwerwiegenden Konsequenz der Unwirksamkeit der nachfolgend gefassten Beschlüsse.

Kollision von Sitzungsterminen Verhinderungsgrund

In einem zweiten Themenkomplex hat das Bundesverwaltungsgericht eine Problematik geklärt, vor die sich Personalratsmitglieder, die Mandate in zwei Personalratsgremien wahrnehmen, immer wieder gestellt sehen. Bei Kollision von Sitzungsterminen beider Gremien ist, so das Bundesverwaltungsgericht, der zeitlich zuerst eingegangenen Einladung Folge zu leisten. Dieser formale Lösungsansatz schließt subjektive Bewertungen der Personalratsmitglieder aus und berücksichtigt damit zutreffend, dass die gesetzliche Aufgabenübertragung eine Trennung in wichtige und weniger wichtige Tagesordnungspunkte nicht gestattet.

Unwirksamkeit von Beschlüssen bei nicht wirksamer Wahl

Das BVerwG bestätigte zudem nochmals: Ein Personalrat ohne einen wirksam gebildeten Vorstand ist nicht handlungsfähig. An einem wirksam gebildeten Vorstand fehlt es insbesondere auch dann, wenn - wie hier - ein Vorsitzender nicht wirksam bestimmt worden ist. Dies ist ein schwerwiegender und hier auch offenkundiger Fehler, der in Anwendung des vorstehend dargelegten und auch im vorliegenden Kontext anzuwendenden Maßstabes zur Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit der Beschlüsse führt.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (bverwg.de)

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts

zurück