04. Mai 2020
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Steuerklärung

Homeoffice und die steuerlichen Auswirkungen

Einkommensteuerliche Betrachtungen des Homeoffice

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen Bedienstete nur dann in voller Höhe steuerlich geltend machen, wenn es sich um ein Arbeitszimmer handelt und dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Eine Arbeitsecke in einem Wohn- oder Esszimmer oder ein Durchgangszimmer stellen kein Arbeitszimmer dar, sodass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kein Werbungskostenabzug möglich ist.

Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt hingegen im Außendienst oder in der Dienststelle, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht, wenn kein anderer Arbeitsplatz in der Dienststelle zur Verfügung steht. Dann sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung abziehbar.

Werden Mitarbeiter ausschließlich im Home-Office tätig und steht diesen in ihrer Dienststelle auch kein anderer Büroarbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich hier der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind dann in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Werden Bedienstete sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch im Büro in der Dienststelle tätig, ist die zeitliche Nutzung ausschlaggebend. Verbringt der Bedienstete die überwiegende Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und die Kosten für das Arbeitszimmer sind dann in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Hierbei ist es unerheblich, dass der Bedienstete auch einen anderen Arbeitsplatz im Büro seiner Dienststelle hat.

Bei nur ein bis zwei Tagen Home-Office pro Woche wird der Mitarbeiter überwiegend in der Dienststelle tätig. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Somit können die Ausgaben für das Arbeitszimmer höchstens bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abgezogen werden, wenn an diesen Tagen kein anderer Büroarbeitsplatz in der Dienststelle zur Verfügung stand.

Wird das Arbeitszimmer aufgrund der Einschränkungen im Umgang mit dem Corona- Virus für einen Teil des Jahres arbeitstäglich genutzt, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden.

Für den übrigen Zeitraum kommt nach den o.a. Grundsätzen lediglich ein beschränkter Abzug der Aufwendungen in Betracht. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist aber auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, Rz. 22). Es erfolgt also keine zeitanteilige Gewährung des Höchstbetrages.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen eigener oder gemieteter Wohnung, liegt lohnsteuerlich mangels einer Befreiungsvorschrift grundsätzlich Arbeitslohn vor. Die öffentliche Diskussion, den Bediensteten die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer mit 100 € pauschal zu ersetzen, ist nicht ausgereift. Es erfolgt dann die Versteuerung als Arbeitslohn und bei den Tarifbeschäftigten zusätzlich der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen. Ohne Befreiungsvorschrift verbleibt nur ein geringer Betrag beim Bediensteten! 

Es könnte jedoch im Ausnahmefall ein anzuerkennendes Mietverhältnis zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstherrn vorliegen. Die Anerkennung eines Mietverhältnisses setzt jedoch voraus, dass das Home-Office vorrangig im Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Nach dem BMF- Schreiben vom 18.4.2019, IV C 1 - S 2211/16/10003 :005 sind die Anforderungen hierfür jedoch sehr hoch. Die geforderten Voraussetzungen könnten in den Coronazeiten durchaus erfüllt sein, weil die Nutzung des Home-Office auch im Öffentlichen Dienst Vorrang hat. Wird das Mietverhältnis danach vom Finanzamt anerkannt, erzielt der Bedienstete Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hierbei müssen zwar die Mietzahlungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt und somit versteuert werden, jedoch können alle Aufwendungen in Bezug auf das Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.

Fahrtkosten

Vom Bediensteten können nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen dem Home-Office und der Dienststelle mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten angesetzt werden.

Ob für die tatsächlich durchgeführten und notwendigen Fahrten zur Dienststelle (Ablieferung der Arbeitsergebnisse, Transport von Akten, Abholen weiterer Arbeitsvorgänge, Ablieferung der Ausgangspost,…) während des Home-Office in Coronazeiten nicht doch nach den Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 € für die tatsächlich insgesamt zurückgelegte Strecke mangels eines geeigneten Arbeitsplatzes in der Dienststelle abzugsfähig sein könnte, bleibt abzuwarten.

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