11. Juli 2022
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TVöD Entgeltumwandlung

Jobrad – Vorsehen besser als Nachsehen

Das Jobrad ist ein Herzenswunsch vieler Beschäftigter gewesen, der uns in den letzten Jahren vermehrt über Anfragen von Personal- und Betriebsräte übermittelt wurde. Durch Entgeltumwandlungen können Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Kommunen nun ein Jobrad leasen. Möglich macht das der Tarifvertrag Fahrradleasing (TV Fahrrad-Leasing), der seit dem 1. März 2021 gilt.

Zunächst ist es die Entscheidung des Arbeitgebers, ob in einem kommunalen Unternehmen und einer kommunalen Einrichtung die Möglichkeit zur Umwandlung von Entgelt zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern eröffnet wird. Ist diese getroffen, wir eine Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten getroffen. Vom Jobrad verspricht man sich, dass dies letztlich die Bewegung der Mitarbeiter fördert und damit dem Gesundheitsschutz dient. Das ist grundsätzlich ein guter Ansatz, aber ein solches Modell ist aus verschiedenen Gründen auch vorab zu bedenken. 

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Beschäftigte auf einen Teil seines Bruttoentgelts. Dieser Teil fließt dann direkt in einen Vertrag zur Finanzierung einer zusätzlichen Altersversorgung oder – wie in diesem Fall – in Leasingraten für ein Fahrrad. Die Entgeltumwandlung dient nach dem Willen des Gesetzgebers dem Zweck, eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung aufzubauen, um die gesetzliche Rente aufzubessern. Dieses Ziel rechtfertigt es, das laufende Bruttoeinkommen zu verringern und eben diesen Teil in eine zusätzliche betriebliche Rentenanwartschaft zur Sicherung des Lebensstandards im Rentenalter umzuwandeln. Dabei ist zu bedenken, dass eine solche Entgeltumwandlung auch Nachteile mit sich bringt. Neben den Einbußen beim Nettoeinkommen wird durch die Entgeltumwandlung auch die Bemessungsbasis für die Krankenbezüge, das Arbeitslosengeld und für die Ansprüche auf die gesetzliche Rente geschmälert. Denn, wer weniger in die Rentenversicherung einzahlt spart nur scheinbar, dadurch sinkt auch automatisch die spätere Rente, auch die Ansprüche auf Krankengeld und Arbeitslosenunterstützung sinken natürlich. Richtig sparen kann bei diesem Modell nur der Arbeitgeber, nämlich seine Beiträge zur Sozialversicherung.

Nach derzeitigem Stand ist jedoch die Entgeltumwandlung zum Zweck des Jobrad-Leasings nach einer Auskunft des Bundesfinanzministeriums steuerlich privilegiert. Das bedeutet, dass auf den umgewandelten Teil des Entgelts keine Einkommenssteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Die private Nutzung (0,25% des Brutto-Listenpreis) ist jedoch als so genannter geldwerter Vorteil zu versteuern.

Bei der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Jobrad-Leasings bleiben die dargestellten Nachteile auf Arbeitnehmerseite bestehen. Nicht alle Modelle sehen zudem vor, dass das Leasingobjekt Jobrad auch am Ende vom Beschäftigten erworben wurde. Ein bestehender Restwert des Fahrrades muss womöglich zum Teil auch noch mal versteuert werden.

Jeder sollte für sich nachrechnen: Vom Ergebnis her sind die Einsparungen durch die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Bike-Leasings oftmals für die Beschäftigten marginal. Neben den Verlusten bei der Rente macht die obligatorische Fahrradversicherung das System auf Arbeitnehmerseite unattraktiv.

Wenn es dem Arbeitgeber wichtig ist, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern, steht es ihm jederzeit frei, Fahrräder, E-Bikes oder Pedelecs aus eigenen Mitteln anzuschaffen und zur Nutzung – wie die Dienstwagen - zu überlassen. Dazu braucht es nicht den Umweg einer im Ergebnis arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung.

Für Landesbeamte ist aktuell keine solche Regelung geplant.

dbb Flyer Jobrad

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