07. September 2022
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Amtsangemessene Alimentation

Knapp 1.000 Klagen an den Gerichten eingegangen

Nach Rücksprache mit den 3 Thüringer Verwaltungsgerichten sind insgesamt an den 3 Standorten aktuell knapp 1.000 Klagen von Landes- und Kommunalbeamten sowie Richtern gegen ihre Alimentation eingegangen.

Da im Bereich der Kommunen und der Schulen noch nicht alle Widersprüche verbeschieden wurden bzw. die Widerspruchsbescheide übermittelt worden, ist noch mit weiteren Klageingängen zu rechnen. Die Thüringer Verwaltungsgerichte (Weimar, Meiningen, Gera) stünden hierzu auch im Austausch untereinander. Es sollen Fallgruppen aus den einzelnen Klageeingängen gebildet werden. Für den weiteren Verfahrensablauf sei Zielstellung bis zum Jahresende 2022 entsprechende Fallgruppen gebildet zu haben, da man davon ausgeht, dass bis dahin die Widersprüche alle verbeschieden seien. Hiernach besteht die Idee derzeit aus den gebildeten Fallgruppe entsprechende Musterfälle heraus zu nehmen. Zielstellung sei in der ersten Jahreshälfte des kommenden Jahr (2023) diese Musterfälle zu terminieren.

Im Kontext mit der Anzahl der eingereichten Klagen ist auch folgendes Schreiben zu verstehen, das aktuell vorrangig aus dem VG Meiningen versandt wird. Hier heißt es im letzten Passus auf Seite 1: „Insoweit wir darauf hingewiesen, dass der Berichterstatter sowie eine Vielzahl weiterer Mitglieder des Gerichtes, insbesondere die nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Richter der 1.Kammer des Verwaltungsgerichtes , sich ihrerseits gegen die Höhe der ihrer gezahlten Besoldung wenden. Hierzu sind in der Vergangenheit, wie auch im laufenden Jahr, Widersprüche eingelegt, z.T. Auch schon Klagen gegen die zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheide erhoben worden. Mit Blick auf eine mögliche Besorgnis der Befangenheit erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.“

Damit teilen die Richter mit, dass sie ebenfalls Klage gegen ihre Besoldung eingereicht haben. Ob sich daraus wirklich im Einzelfall eine Befangenheit ergibt ist in diesen Fällen lediglich für den Beklagten – hier der Dienstherr – relevant.

 

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