23. März 2022
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Bezüge für A6 A7 Beamte in Eingangsstufe(n)

Korrektur der Stufen erfolgt mit Aprilbezügen

Bezüge für Kolleginnen und Kollegen in der Eingangsstufe A6 bzw. A7 (bis 2020 Stufe 1) werden mit den Aprilbezügen korrigiert. Das ergab eine Nachfrage des tbb.

Wie uns Kolleginnen und Kollegen, die im letzten Jahr verbeamtet wurden, mitteilten, stimmten ihre Bezüge seit Dezember 2021 nicht. Das Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation wurde am 22. Oktober 2021 vom Thüringer Landtag von den Regierungsfraktionen beschlossen (Drs. 7/3575, GVBl. Nr. 28 vom 30. November 2021 S. 547ff.). Das Gesetz sieht vor, dass rückwirkend ab 1. Januar 2020 in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 jeweils die Erfahrungsstufen 1 gestrichen und die kinderbezogenen Familienzuschläge für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe angehoben wurden. Betroffene Kolleginnen und Kollegen (A 6/ A 7 Stufe 1) wurden jedoch auch mit den Märzbezügen 2022 immer noch nach Stufe 1 besoldet und nicht – wie das Gesetz vorsieht – nach Stufe 2.

Auf Nachfrage des tbb teilte uns das Finanzministerium mit, dass dies mit dem Aprilgehalt 2022 glatt gezogen wird. Aufgrund der Corona-Sonderzahlung, die bis Ende März 2022 ausgezahlt sein muss, um steuerfrei bezogen zu werden, lag der Schwerpunkt vorerst auf der Bearbeitung dieser Zahlungen. Man bittet um Verständnis.

 

Die entsprechende Regelung findet sich in § 67d ThürBesG:

"§ 67 d
Überleitungs- und Übergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation sowie über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts

(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 6 und A 7, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der ersten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 das Grundgehalt der zweiten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Für diese Beamten beginnt mitder Gewährung des Grundgehaltes der zweiten Erfahrungsstufe das Aufsteigen in die weiteren Erfahrungsstufen nach Maßgabe der Abstände des § 24 Abs. 2
neu. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Bezüge ist das Grundgehalt der Erfahrungsstufe maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2019 maßgebend gewesen wäre. Für Beamte der Besoldungsgruppen A 6 und A 7, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der zweiten oder einer höheren Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, richtet sich der Aufstieg in den Erfahrungsstufen nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Rechtslage.
(2) Beamte der Besoldungsgruppen A 6 und A 7, denen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. November 2021 erstmals ein Grundgehalt der ersten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt wurde, erhalten ab der Gewährung das Grundgehalt der zweiten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Für diese Beamten beginnt mit
der Gewährung des Grundgehaltes der zweiten Erfahrungsstufe das Aufsteigen in die weiteren Erfahrungsstufen nach Maßgabe der Abstände des § 24 Abs. 2.

..."

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