09. Dezember 2022
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Endlich verstanden!

Landesregierung unterbreitet Vorschlag zur weitergehenden Besoldungsanpassung | tbb erwartet zeitnahe Umsetzung im Rahmen der Verhandlungen zum Haushalt 2023

„Daher sind zur Sicherstellung einer verfassungsmäßen Alimentation, insbesondere zur Wahrung des Mindestabstands zur Grundsicherung, mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine Anpassung der alimentationsrelevanten Besoldungsbestandteile … zwingend erforderlich“, so heißt es in einem dem tbb vorliegenden Gesetzentwurf zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023. Dieser Satz läutet passend zur Weihnachtszeit eine wahre Trendwende in Sachen Alimentation für die Thüringer Beamten ein. Endlich schlägt die Landesregierung eine lineare Erhöhung über alle Berufsgruppen unabhängig vom Lebensstatus vor.

Der Gesetzentwurf selbst liefert auch die Begründung für diese „Trendwende“: „Wegen der bestehenden Inflation, die sich vor allem in der zum 1. Januar 2023 vorgesehenen Erhöhung der Regelsätze der Grundsicherung, der steigenden Kosten der Unterkunft und insbesondere bei den Energiepreisen manifestiert, besteht im Ergebnis der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts signifikanter Anpassungsbedarf. Aufgrund der Beobachtungspflicht und der Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist es aus Fürsorgegesichtspunkten geboten, bereits im Vorfeld eine prognostische Prüfung für das Jahr 2023 durchzuführen und entsprechende besoldungsrechtliche Regelungen vorzusehen. Denn der Besoldungsgesetzgeber hat aufgrund der Evidenz, Erheblichkeit und hohen Eintrittswahrscheinlichkeit der sich momentan ändernden Umstände bereits jetzt darauf zu reagieren und nicht zuzuwarten.“

 

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt mit seinen beiden Beschlüssen vom 4. Mai 2020 in den Verfahren 2 BvL 4/18 sowie 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17 dem Besoldungsgesetzgeber aufgegeben, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung dieser Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen. In den beiden Beschlüssen hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine deutliche Rechtsprechung von 2015 zum Inhalt und Mindestmaß der Alimentation als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums fortgeführt und die Alimentationsrechte der Richterinnen und Richter und der Beamtinnen und Beamten, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung des für die Ermittlung der Mindestalimentation maßgebenden sozialrechtlichen Existenzminimums, gestärkt. So muss der Abstand der untersten Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau der Sozialhilfe mindestens 15 Prozent betragen.

 

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