21. April 2020
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Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mitgliederversammlungen bzw. Sitzungen für Vereine und Verbände

Für viele Gewerkschaften und Verbände (Vereine) steht seit Ausbruch der Corona Krise und der verschärften Regeln das Vereinsleben still. Erschwerend kommt hinzu, dass Mitgliederversammlungen bzw. Sitzungen nicht mehr durchgeführt werden können. Ein neues Gesetz sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer Verordnung SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung vom 22. April 2020 schaffen Abhilfe.

 

Die Entscheidung der Landesregierungen gem. § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG), Veranstaltungen zu untersagen, kann auch die Gewerkschaften betreffen. Auch neben einem Verbot (aktuell von Veranstaltung in Räumen von mehr als 30 Personen) oder einer Versammlung im sehr kleinen Rahmen unter großen Hygieneauflagen, ist es gleichwohl aktuell ratsam, jegliche Zusammenkunft weitestgehend zu vermeiden. Das gilt sowohl für Mitgliederversammlungen als auch Vorstandssitzungen.

Rechtslage bislang sieht Präsenzversammlung vor

Ist in der Satzung des Vereins nichts geregelt, gilt dass eine Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung nur möglich ist, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem jeweiligen Beschluss schriftlich erklären, § 32 BGB. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es einer Erklärung auf dem Postweg. Eine E-Mail genügt nicht. Zu beachten ist außerdem, dass es eines Protokolls über die Beschlussfassung bedarf, wenn der Beschluss bei dem Vereinsregister einzureichen ist. Das Protokoll muss das Umlaufverfahren und das Ergebnis der Beschlussfassung enthalten.

Ist eine physische Zusammenkunft nicht möglich, können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss vorab schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist jedoch keine Versammlung und kann daher auch die Pflicht zur Abhaltung eines Gewerkschaftstages/ Landeshauptvorstandes, ihren Diskurs und die Aussprache zu den Tagesordnungspunkten nicht ersetzen. Zu beachten ist außerdem, dass es eines Protokolls über die Beschlussfassung bedarf, wenn der Beschluss bei dem Vereinsregister einzureichen ist. Das Protokoll muss das Umlaufverfahren und das Ergebnis der Beschlussfassung enthalten.

Es bleibt also die Frage: Wie treten wir zusammen, wenn wir einander nicht physisch begegnen dürfen?

Am 23. März 2020 hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket beschlossen, das unter anderem einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen vorsieht. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz inzwischen verabschiedet:

§ 5 des Gesetzes trifft folgende Änderungen im Vereinsrecht:

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern von Vereinen und Stiftungen, die für eine bestimmte Zeit bestellt wurden, endet mit Zeitablauf. Wenn nicht rechtzeitig ein neues Vorstandmitglied bestellt werden kann, kann dies dazu führen, dass der Verein oder die Stiftung nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann, wenn die dafür notwenigen Vorstandsmitglieder fehlen. Viele, aber nicht alle Vereine und Stiftungen regeln in ihren Satzungen, dass Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit zeitlich befristet ist, im Amt bleiben, bis ihr Nachfolger gewählt ist. Dies soll durch § 4 Absatz 1 nun gesetzlich geregelt werden, so dass es auch für die Vereine und Stiftungen gilt, die keine entsprechende Regelung in ihre Satzung auf-genommen haben. Damit bleiben die Vereine und Stiftungen handlungsfähig, auch wenn sie neue Vorstandsmitglieder aufgrund der Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht bestellen können. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

§ 4 Absatz 2 schafft als Sonderregelung zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB gesetzliche Voraussetzungen, um auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung, „virtuelle“ Mitgliederversammlungen durchzuführen und auch Mitgliedern, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, zu ermöglichen, ihre Stimmrechte auszuüben.

Zu Nummer 1

Mitgliederversammlungen sind nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB, soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, an einem bestimmten Versammlungsort durchzuführen, an dem sich die Mitglieder zusammenfinden. Mit § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird Vereinen ermöglicht, abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB auch „virtuelle Mitgliederversammlungen“ durchzuführen, an denen sich die Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation zusammenfinden und ihre Mitgliedsrechte ausüben. Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.

Zu Nummer 2

§ 4 Absatz 2 Nummer 2 gibt dem Verein die Möglichkeit, auch eine vorherige schriftliche Stimmabgabe für Mitglieder zuzulassen, ohne dass sie an der Mitgliederversammlung teil-nehmen müssen. Die Mitglieder müssen ihre Stimme vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein abgegeben, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 4 Absatz 3 erleichtert als Sonderregelung die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB wird nicht mehr für alle Beschlüsse die Zustimmung aller Mitglieder gefordert. Im Umlaufverfahren können Beschlüsse mit der erforderlichen Mehrheit nach dem Gesetz oder der Satzung getroffen werden. Allerdings nur dann, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren ihre Stimme abgegeben haben.

Nicht geändert werden die im Gesetz oder der Satzung geregelten Mehrheitserfordernisse. Soweit in der Vereinssatzung nichts Abweichendes geregelt ist, ist für die Zweckänderung weiterhin nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, für Satzungsänderungen gilt die Drei-Viertel-Mehrheit nach § 33 Absatz 1 BGB, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit geregelt ist.

Die Stimmabgabe durch die Mitglieder muss nicht mehr schriftlich im Sinne des § 126 BGB erfolgen, sondern ist auch in Textform nach § 126b BGB möglich, das heißt anstelle einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung, die dem Verein im Original zugehen muss, ist auch eine Stimmabgabe z. B. durch E-Mail und Telefax möglich.

Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet.

Fazit für die Verbandsarbeit:

1.     Es ist nunmehr ohne besondere Satzungsregelung möglich, Mitgliederversammlungen eines Vereins virtuell abzuhalten.

2.     Diese Sonderregelung ist bis zum 31.12.2021 befristet. Sie ersetzt damit nicht die Notwendigkeit einer eigenen Regelung für die dauerhafte Zulässigkeit von Online-Mitgliederversammlungen in der Vereinssatzung, um auch zukünftig diese vom Grundsatz der Präsenzveranstaltung abweichende Versammlungsform zu ermöglichen.

3.     Leider sieht diese Sonderregelung keine Erleichterung für die Formvorschriften der Einladung zu einer Mitgliederversammlung vor. Daher gilt weiterhin das Formerfordernis der Satzung: Sieht die Satzung die Schriftform für die Einladung vor, so muss weiterhin mit einem unterzeichneten Schreiben der ladungsberechtigten Person (zumeist der Vorstandsvorsitzende) geladen werden. Oft sehen Satzungen inzwischen aber auch eine Ladung in Textform vor. Dann kann die Ladung auch per E-Mail erfolgen, wenn die E-Mail-Adressen der Mitglieder durch die Mitglieder selbst dem Verein bereitgestellt wurden.

4.     Die aktuellen Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten, d.h. bei Benutzung einer Software muss diese datenschutzkonform sein, Server sollten in Deutschland stehen. Die virtuelle Versammlung sollte zudem in einem passwortgesicherten Online-Raum und unter mit vorheriger Mitteilung des Passworts gegenüber den Teilnehmern vor der Versammlung erfolgen. Die Teilnehmer sollten ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen.

5.     Über die Online-Mitgliederversammlung ist weiterhin nach den Regelungen der Satzung ein Protokoll zu fertigen, welches von den in der Satzung bestimmten Personen, zumeist die Versammlungsleiter und die Protokollführer, zu unterzeichnen ist. Die Protokollierung muss insbesondere die Beschlüsse aufzeigen, die der Eintragung zum Vereinsregister bedürfen, z.B. die Wahl des Vorstands oder die Änderung der Satzung. Das Protokoll dient weiterhin als zivilrechtliche Urkunde dem Nachweis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gegenüber dem zuständigen Amtsgericht. Nur mit einem unterzeichneten Protokoll über die Online-Mitgliederversammlung wird das Amtsgericht die Änderungen zum Vereinsregister eintragen.

Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer Verordnung SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung vom 22. April 2020

Mit Inkrafttreten der o.g. Verordnung gem. Art. 2 am 23. April 2020 sind nach § 3 Abs. 3a der 3. CoronaVO Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig, wenn die übrigen Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Diese Einzelfälle sind zwingend auf terminlich besonders gebundene Veranstaltungen beschränkt, die unaufschiebbar oder nicht nachholbar sind sowie beispielsweise auch auf entsprechende Gegendemonstrationen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2020 – 3 E 1568/20 –).Ebenso können nach § 3 Abs. 3b der vorgenannten Verordnung Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern nach Maßgabe dieses Absatzes mit Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt werden. Im Übrigen finden die Regelungen des Versammlungsgesetzes weiterhin Anwendung. Dabei bleibt insbesondere die Anzeigepflicht nach § 14 VersG unberührt.

Im Übrigen werden folgende Anwendungshinweise gegeben:

1. Zuständigkeiten

Zuständig für den Erlass von Auflagen nach § 3 Abs. 3a und 3b sind die Versammlungsbehörden nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums. Zusätzlich haben sie vor dem Erlass von Auflagen unverzüglich die zuständigen Gesundheitsbehörden zu beteiligen. Die Beteiligung weiterer Fachbehörden ist – wie bislang bereits praktiziert - anlassbezogen durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 3 Abs. 3c der o.g. Verordnung benannten Gottesdienste und religiösen Zusammenkünfte nicht unter die in § 3 Absätze 3a und 3b geregelten Versammlungen und damit nicht in die Zuständigkeit der Versammlungsbehörden fallen. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gilt dies gleichermaßen für die nach Art. 4 des Grundgesetzes und nach Art. 39 der Verfassung des Freistaats Thüringen entsprechend geschützten weltanschaulichen Bekenntnisse.

2. Behördeninterne Abstimmung/Stellungnahme der Gesundheitsbehörden

Die Gesundheitsbehörden haben gegenüber der Versammlungsbehörde in eigener Zuständigkeit fachlich zu den Aspekten Stellung zu nehmen, die den Vollzug der o.g. Verordnung betreffen. Für einen möglichst reibungslosen Verwaltungsvollzug wird den Versammlungsbehörden empfohlen, den zuständigen Gesundheitsbehörden mit der Versammlungsanzeige bzw. dem dienstlichen Bekanntwerden der Durchführung einer Versammlung der folgende Fragenkatalog, insbesondere mit den nachfolgend aufgeführten Fragen, zu übermitteln:

a. Ist die angemeldete Teilnehmerzahl zuzüglich der angegebenen Zahl der Ordner aus infektionsschutzrechtlicher Sicht an dem angemeldeten Versammlungsort vertretbar; wenn dies nicht der Fall ist, bis zu welcher Gesamtzahl von Teilnehmern und Ordnern trifft dies zu?

b. Hat der Versammlungsanmelder aus infektionsschutzrechtlichen Gründen eine Teilnehmerliste zu erstellen, die er erforderlichenfalls auf Weisung der Gesundheitsbehörden diesen zu übergeben hat, damit diese ggf. Infektionsketten nachvollziehen kann?

c. Ist aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ausnahmsweise die Durchführung eines Aufzugs vertretbar oder kann die angemeldete Versammlung nur in Form einer Standkundgebung durchgeführt werden?

d. Vor allem bei Versammlungen in geschlossenen Räumen: Muss die angemeldete Dauer der Versammlung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eingeschränkt werden? Wenn ja, welche Höchstdauer der Versammlung ist zulässig?

e. Muss aus Gründen des Infektionsschutzes den Versammlungsteilnehmern ein Zeitpunkt mitgeteilt werden, ab dem frühestens der konkrete Versammlungsort betreten werden darf?

f. Ist die Verteilung von versammlungsbezogenem Informationsmaterial (Flyer, Broschüren etc.) aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar?

g. Ist über die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m hinaus ein höherer Abstand einzuhalten? Wenn ja, welcher?

h. Ist für die Einhaltung der gebotenen Mindestabstände eine Bodenmarkierung erforderlich, die der Versammlungsanmelder vornimmt oder vornehmen lässt (z.B. durch Kreide)?

i. Müssen Desinfektionsmittel bereitgehalten und den Versammlungsteilnehmern und Ordnern angeboten werden? Wenn ja, in welcher Form?

j. Benötigen die Teilnehmer einen geeigneten Mund-Nase-Schutz (MNS)? Wenn ja, welche?

k. Ist für Ordner aus Gründen des Selbstschutzes und zur Erfüllung ihrer Ordnungsfunktion eine besondere Schutzkleidung erforderlich?

l. Ist das vom Versammlungsanmelder vorgelegte Schutzkonzept ausreichend oder welche Änderungen und Ergänzungen sind erforderlich?

3. Kooperationsgespräch/Auflagen

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –) ist auch unter den Bedingungen der vorliegenden Pandemielage auf eine kooperative und einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsanmelder hinzuwirken. Dies ist regelmäßig in einem Kooperationsgespräch umzusetzen. Dabei soll erforderlichenfalls auf die verschiedenen Möglichkeiten des Infektionsschutzes (siehe Nr. 2, oben) hingewiesen werden. Für die Durchführung des Kooperationsgesprächs gelten insbesondere die Bestimmungen der o.g. Verordnung zur Einhaltung von Hygienevorschriften. In geeigneten Fällen kann das Kooperationsgespräch auch fernmündlich oder unter Einsatz von technischen Hilfsmittel (Videokonferenz) durchgeführt werden, wenn der Veranstalter hierzu technisch in der Lage ist und die Gewähr dafür bietet, dass im Rahmen eines solchen Vorgehens das Kooperationsgespräch entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden kann.

b. Nach dem Sinn und Zweck des Kooperationsgesprächs sollte hierfür die Stellungnahme des Gesundheitsamts vorliegen. Es wird ausdrücklich empfohlen, dass ein Vertreter des Gesundheitsamts an dem Kooperationsgespräch teilnimmt, um bei etwaigen Modifizierungen der Versammlungsanmeldung oder ihrer Durchführung zeitnah eine tragfähige Bewertung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vornehmen zu können. Bei der Festsetzung von Auflagen genügt es in der Regel den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben, wenn der Anmelder sicherstellen soll, dass die potenziellen Teilnehmer ausreichend und umfassend über die Infektionsschutzmaßnahmen informiert werden. Insbesondere sollte der Anmelder bereits im Vorfeld – etwa im Rahmen des Kooperationsgesprächs – darauf hingewiesen werden, dass er im Rahmen der Vorbereitung und Mobilisierung – etwa unter Einsatz sozialer Netzwerke – die potentiellen Teilnehmer über die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen frühzeitig informiert. Bei der Durchführung der Versammlung kommen insbesondere und regelmäßig als Auflagen Einlasskontrollen, Sichtkontrollen und Abfrage im Hinblick auf mögliche Erkältungssymptome, Ausschluss/Zurückweisung von symptombehafteten Teilnehmern, Markierung der räumlichen Abstände zwischen Teilnehmern auf der Veranstaltungsfläche sowie Bereitstellung von Desinfektionsgelegenheiten in Betracht.

c. In der Regel können diese Anforderungen nur bei Standkundgebungen vom Veranstalter sichergestellt werden. Auf Grund der Bewegungsdynamik eines Aufzuges ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Aufzügen die infektionsschutzrechtlichen Auflagen nicht hinreichend erfüllt werden können.

d. Bei Versammlungen in von der Pandemie besonders intensiv betroffenen Örtlichkeiten/Ortslagen etc. mit einer hohen Anzahl von infizierten Personen können auch darüberhinausgehende Auflagen festgesetzt werden, insbesondere die Verpflichtung des Veranstalters die Teilnehmer und Ordner namentlich zu erfassen, um dem Gesundheitsamt ggf. die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Auch die Untersagung kann nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – unter besonderer der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und des Grundrechts auf Leben und körperliche Integrität – in Betracht kommen.

e. Es wird den Versammlungsbehörden empfohlen, potenzielle Anmelder und Organisatoren von Versammlungen möglichst frühzeitig – etwa durch eine entsprechende Veröffentlichung von Hinweisen auf der Website des jeweiligen Landratsamts oder der kreisfreien Stadt – auf die neue Rechtslage hinzuweisen. Insbesondere sollte bei beabsichtigten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen der Veranstalter/Organisator darauf hingewiesen werden, dass es – unbeschadet einer fehlenden Anzeige- und Antragspflicht – zweckmäßig ist, wenn er möglichst frühzeitig die Versammlungsbehörde über die Versammlung informiert, damit diese im Rahmen des Kooperationsgebots mit dem Organisator die Hygieneanforderungen und das Schutzkonzept abstimmen kann.

4. Insbesondere: Schutzkonzept

Der Anmelder hat als Organisator der Versammlung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 der vorgenannten Verordnung die Sicherstellung der allgemeinen Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Sätze 1 bis 3 der 3. CoronaVO durch ein konkretes und schlüssiges Schutzkonzept nachzuweisen und ausreichend zu dokumentieren. Das Schutzkonzept soll rechtzeitig vor der Versammlung vorgelegt und von den Gesundheitsbehörden überprüft werden. Vor dem Hintergrund der Wertung des § 14 VersG sowie eines wirksamen Infektionsschutzes soll das Schutzkonzept spätestens 48 Stunden vor dem Beginn der Versammlung vom Versammlungsanmelder der Versammlungsbehörde vorgelegt werden. Dies gilt sowohl für Versammlungen in geschlossenen Räumen als auch für solche unter freiem Himmel.

5. Spontanversammlung

Spontanversammlungen sind Versammlungen oder Aufzüge, die nicht von langer Hand vorbereitet sind, sondern aus einem aktuellen Anlass augenblicklich entstehen. Dabei kann der mit der Spontanversammlung verfolgte Zweck bei Einhaltung der versammlungsgesetzlichen Anmeldepflicht in der Regel nicht erreicht werden. Spontanversammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel sind daher in der Regel unzulässig. Spontanversammlung, bei denen es auf Grund der Gesamtumstände offensichtlich ist, dass eine Infektionsgefährdung nicht besteht oder sehr gering ist, können unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geduldet werden.

6. Eilversammlungen

Eilversammlungen sind nach Versammlungsrecht anzeigepflichtig, sofern ein anmeldefähiger Veranstalter vorhanden ist. Modifiziert wird lediglichdie Anmeldefrist. Hierbei muss die Anmeldung unverzüglich vorgenommen werden, sobald der Entschluss zur Durchführung der Eilversammlung besteht. Bei einer Eilversammlung ist vor allem darauf zu achten, dass die Dauer der Frist den einschlägigen besonderen infektionsschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Dies bezieht sich auch auf die Einholung einer rechtzeitigen Stellungnahme der Gesundheitsbehörden. Die Grundsätze über die ausnahmsweise Duldung von Spontanversammlungen sind sinngemäß anzuwenden.

7. Vermummungsverbot

Tragen die Teilnehmer einer Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz (MNS), der durch eine Auflage der Versammlungsbehörde, durch eine Allgemeinverfügung der Gesundheitsbehörden und/oder eine entsprechende Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Einzelfall oder allgemein angeordnet wurde, so wird der Tatbestand des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG (Vermummungsverbot) regelmäßig nicht verwirklicht. In diesemFall ist das Tragen eines solchen MNS regelmäßig nicht darauf gerichtet, die Feststellung der Identität zu verhindern. Darüber hinaus wäre ein Verstoß gegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG auch gerechtfertigt, weil das Tragen eines MNS der Erfüllung einer rechtlichen Pflicht dient.

8. Mitteilungspflichten

Die Versammlungsbehörden werden gebeten, jede Versammlungsanmeldung zeitnah dem Thüringer Landesverwaltungsamt mitzuteilen.

9. Abschließender Hinweis

Dem Vernehmen nach wird das TMASGFF als das für den Infektionsschutz- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium in Kürze eineZweite Thüringer Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitungdes Coronavirus-CoV-2 sowie zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Voraussichtlichwird diese Verordnung ebenfalls versammlungsbezogene Regelungen enthalten.

Eine Fortschreibung und Anpassung dieses Erlasses wir zeitnah erfolgen

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BMJV)

Fragen- und Antwortpapier des BMJV

 

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