01. November 2018
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Beihilfe: Abrechnung von Hebammenleistungen

Rechtslücke wird geschlossen

Erfurt – Verbeamtete Mütter, die die Leistungen von Hebammen in Anspruch nehmen wollen oder bereits genommen haben, können aufatmen. Hebammenrechnungen an privat krankenversicherte Mütter werden von der Beihilfe rückwirkend in der gleichen Höhe akzeptiert wie bei gesetzlich krankenversicherten Müttern.

 

Bis vor Kurzem standen privat krankenversicherte Mütter (ausschließlich in Thüringen) vor einem schwerwiegenden Abrechnungsproblem mit der Beihilfestelle und blieben schlimmstenfalls auf Kosten im vierstelligen Bereich sitzen. Hintergrund war eine neue Regelung zur finanziellen Vergütung von Hebammenleistungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV). Auf dieser Grundlage hatten die Hebammen ihre Rechnungen ausgestellt. Zur Übernahme der anteiligen Kosten durch die Beihilfe fehlte bislang die Anpassung der „Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Hebammengebührenverord­nung)“. In den ablehnenden Bescheiden der Beihilfestelle waren die jungen Mütter aufgefordert worden, von den Hebammen geänderte Rechnungen abzufordern, die der alten Rechtsgrundlage entsprechen.

Dem tbb liegen dazu mehrere Rechtsschutzersuchen aus den Mitgliederreihen vor. Nach zahlreichen Telefonaten mit Finanz- und Sozialministerium konnte der tbb erreichen, dass nunmehr der Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenverordnung vorliegt und die Ressortabstimmung bereits abgeschlossen ist. Wir gehen davon aus, dass vor Ende des Kalenderjahres die geänderte Verordnung in Kraft getreten sein wird und damit die Beihilfe die entsprechenden Erstattungen (ggf. rückwirkend) vornehmen wird.

Die Aufforderung an die privat krankenversicherten jungen Mütter, von den Hebammen geänderte Rechnungen abzufordern, ist hinfällig geworden. Betroffene können sich erforderlichenfalls erneut an die Beihilfestelle wenden.

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