13. Oktober 2020
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Wertschätzung

Reisezeit gleich Arbeitszeit auch für die Tarifbeschäftigten

Die Anrechnung von Reisezeiten auf die Arbeitszeit war und ist wiederholt Gegenstand von Anfragen und Rechtsstreitigkeiten, sodass es die Landesregierung bereits Ende November 2019 angezeigt sah, für die Beamten eine einheitliche und damit auch verwaltungsvereinfachende Bestimmung in die Thüringer Arbeitszeitverordnung zu integrieren.

Der tbb hatte sich bereits seit Bekanntwerden des Vorhabens dafür eingesetzt, dass auch für die Tarifbeschäftigten diese Lösung geschaffen werden soll. Seit heute, 13. Oktober 2020 gilt nach einem Schreiben des TFM an die Tarifbeschäftigten des Freistaats Thüringen, dass zukünftig arbeitszeitrechtlich nicht mehr zwischen Dienst-, Reise- und Wartezeiten unterschieden. Grundlage der Berechnung bilden die konkreten Angaben der Beamten, insbesondere in Fällen, in denen die Dauer der Dienstreise die regelmäßige tägliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit nicht erreicht oder überschreitet.

Das heißt im Konkreten:

Bei Dienstreisen ist die Zeit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit (s. § 14 Abs. 1).

Demnach sind alle Zeiten, während denen Beamte außerhalb der Dienststelle dienstlich in Anspruch genommen werden, Arbeitszeit. Hierzu gehören beispielsweise Zeiten der Teilnahme an Besprechungen und die Wahrnehmung von Außenterminen. Im Einzelfall können auch Reise- oder Wartezeiten als Arbeitszeit zu beurteilen sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Hauptleistungspflicht im Reisen selbst liegt (Kraftfahrer) oder wenn diese Zeiten zur Erledigung von Arbeitsaufgaben (Bearbeitung von Akten, E-Mails, Vor- und Nach-bereitung des auswärtigen Termins) genutzt werden müssen. Es macht keinen Unterschied, ob derartige Arbeiten am Schreibtisch in der Dienststelle oder im Zug, Bus oder Flugzeug verrichtet werden.

Dienstlich veranlasste Reise- und Wartezeiten werden in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet (s. § 14 Abs. 2).

Reise- und Wartezeiten, in denen Beamte nicht verpflichtet sind, dienstliche Aufgaben wahr-zunehmen, sind keine Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1. Sie werden aus Fürsorgegründen jedoch arbeitszeitrechtlich gleichgestellt und in vollem Um-fang auf die Arbeitszeit angerechnet. Weitergehende finanzielle Rechte, wie sie durch Arbeitszeiten nach Absatz 1 begründet werden können (beispielsweise bei der Berechnung von zulagenberechtigten Zeiten), sind mit der arbeitszeitrechtlichen Berücksichtigung nicht verbunden. In der Folge legt Absatz 3 fest, dass die Reise- und Wartezeiten nach Absatz 2 ausschließlich durch Freizeit ausgeglichen werden können.

Aus dem Zusammenspiel der Festlegungen in den Absätzen 1 und 2 ergibt sich, dass bei Dienstreisen immer die insgesamt für das Dienstgeschäft und die Reisezeiten tatsächlich aufgewandten Zeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen sind.

Das heißt, dass bei Dienstreisen, bei denen die Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahmen am auswärtigen Geschäftsort und die dienstlich veranlassten Reise- und Wartezeiten in der Summe geringer sind als die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, nur die tatsächlich benötigte Zeit berücksichtigt wird. Überschreiten die aufgewandten Zeiten die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so werden diese ebenfalls vollständig angerechnet.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn die Dienstreise an einem Tag stattfindet, an dem der betroffene Beamte regelmäßig oder dienstplanmäßig nicht zur Dienstleistung verpflichtet wäre.

Durch die Anrechnung von dienstlich veranlasste Reise- und Wartezeiten entstandene Arbeitszeitguthaben sind durch Freizeit auszugleichen. Bei Tarifbeschäftigten, die an flexiblen Arbeitszeitmodellen teilnehmen, sind die Zeitguthaben dem Zeitkonto gutzuschreiben (s. § 14 Abs. 3).

Die durch die Anrechnung von Reise- und Wartezeiten nach Absatz 2 entstandenen Zeitguthaben können nur durch die Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs ausgeglichen werden. Ein finanzieller Ausgleich ist nicht möglich.

Für jeden Tag einer außerhalb der Dienststätte stattfindenden ganztägigen dienstlichen Fortbildungsmaßnahme oder mehrtägigen Dienstreise, an dem keine Reisezeiten anfallen, wird mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei Teilzeitbeschäftigung dies entsprechend, falls dies für den Beschäftigten günstiger ist als die Anrechnung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (s. § 14 Abs. 4).

Absatz 4 enthält spezielle Festlegungen für Fortbildungsveranstaltungen und für die Tage einer mehrtägigen Dienstreise, die zwischen den Tagen der An- und Abreise liegen. Für diese Tage wird mindestens die regelmäßige tägliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. Überschreitet die Dauer der Fortbildung oder die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme an einzelnen Tagen einer mehrtägigen Dienstreise die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, können auch diese Zeiten berücksichtigt werden.

Zur Vermeidung einer Benachteiligung wird für die Berechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich die regelmäßige tägliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Beamten zugrunde gelegt. Ist die individuell festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit länger als bei vollzeitbeschäftigten Beamten (beispielsweise durch eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell), ist diese bei der Berechnung zugrunde zu legen.

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