23. April 2020
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Verdienstausfallentschädigung bei Betreuung (nach § 56 Abs. 1a IfSG)

tbb Forderung nach Regelungen für den öffentlichen Dienst

In einem gemeinsame Schreiben an den Chef der Thüringer Staatskanzlei, an die Finanzministerin, an den Innenminister sowie an den Ministerpräsidenten forderte der tbb, die Neufassung des § 56 Abs. 1a IfSG für Arbeitnehmer(innen) in Fällen der Schließung von Betreuungseinrichtungen von Kindern oder Schulen ein Anspruch auf Entschädigung i. H. v. 67 Prozent des Verdienstausfalls für höchstens sechs Wochen, entsprechend auf Beamtinnen und Beamte zu übertragen. Der tbb sieht dringenden sehr kurzfristigen Regelungsbedarf. Darüber hinaus setzen wir uns auch für eine saubere Lösung für die Tarifbeschäftigten des Landes ein, ohne dass diese Verdienstausfallentschädigung in Anspruch nehmen müssen.

=> Eine positive Entwicklung deutet sich nun an.

Durch das BMI (Rundschreiben vom 7. April 2020. Aktenzeichen: D2-30106/28#4, D5- 31001/30#5) wurde das wie folgt umgesetzt und könnte als Vorbild für Thüringen dienen:

„Beamtinnen und Beamten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden.

Tarifbeschäftigten kann zum Zwecke der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Arbeitsbefreiung von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD unter den im Folgenden dargestellten Voraussetzungen gewährt werden.

Für beide Statusgruppen gilt:

Basierend auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen entsprechen sechs Wochen 30 Arbeitstagen. Der Gewährungszeitraum von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) bei Weiter-zahlung der ungekürzten Besoldung bzw. Vergütung entspricht im Ergebnis einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls für 30 Arbeitstage.


Voraussetzungen:
• Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule bzw. wird das Betreten untersagt, in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“ soweit eine Schließung nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten erfolgen würde;
• zu betreuende Kinder sind unter 12 Jahre alt oder sind behindert und auf Hilfe angewiesen;
• eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.


Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) sind vorrangig abzubauen. Die jeweilige Dienststelle hat darüber nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.
Bei Beamtinnen und Beamten dürfen der Gewährung des Sonderurlaubs keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub bzw. die Arbeitsbefreiung müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Es ist möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Es können auch halbe Sonderurlaubstage bzw. Arbeitsbefreiungstage gewährt werden. Ein halber Sonderurlaubstag/ Arbeitsbefreiungstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Sofern die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend. In besonderen Härtefällen, z. B. bei Alleinerziehenden, kann ausnahmsweise über die Grenze von 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) hinaus eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD bzw. einer Beamtin oder einem Beamten weiterer Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV gewährt werden…“

Der tbb bittet die Landesregierung, in Ihre Überlegungen einzubeziehen, dass Thüringen mit Verweis auf eine sonst folgende Besserstellung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst bereits den u.a. im Bereich des Bundes gewährten Sonderurlaub bis zu 10 Tage wegen fehlender Kinderbetreuung nicht umgesetzt, sondern sich für ein Gleitzeitmodell mit Minusstunden entschieden hat. Dieses Modell bereitet in der Umsetzung für viele Familien große Schwierigkeiten. In den meisten Fällen hat sich mindestens 1 Elternteil für Teilzeit entschieden, da es die volle Stundenzahl von 40 Arbeitsstunden nicht mit den Anforderungen der Familie vereinbaren kann. Daraus resultiert bereits die Aussage, dass Überstunden
in einem Umfang um 10-20 Tage Gleitzeitminus wieder auszugleichen, kaum bis gar nicht möglich ist. Schlimmer noch trifft es Fälle, in denen die Teilzeittätigkeit neben Familie auch aufgrund einer teilweisen Berufsunfähigkeit resultiert. In diesen Fällen DÜRFEN die Kolleginnen und Kollegen gar keine Überstunden „erarbeiten“.

"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, verdient Förderung und Entlastung. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft", so steht es in Artikel 17 der Verfassung des Freistaates Thüringen.

In Thüringen gibt es bei ca. 2,2 Mio. Einwohnern nur 275.000 Familien / Alleinerziehende / Lebensgemeinschaften / Pflegschaften (im Weiteren Familien) mit Kindern bis 18 Jahren, knapp 180.000 mit Kindern bis 12 Jahren. Auf den öffentlichen Dienst heruntergerechnet (Verhältnis 34:1 Einwohner zu Beschäftigten ÖD des Landes), kommen wir auf 5.400 Beschäftigte mit Kindern bis 12 Jahre. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass zwei Elternteile im öffentlichen Landesdienst arbeiten oder die Betreuung aufgrund der häuslichen Verhältnisse anderweitig garantiert ist.

Wir fordern, für diesen Personenkreis in der zweiten Phase der Sondermaßnahmen gegen die Corona-Pandemie tragfähige Lösungen zu schaffen! Bundesweit vergleichbare Lösungen liegen aus unserer Sicht im Interesse des Freistaats Thüringen.

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