21. April 2016
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tbb kritisiert: Vorschaltgesetz enthält keine Regelungen für Beamte und Beschäftigte

Der erste Teil der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform in Thüringen hat heute am 21. April 2016 den Landtag erreicht. Das Parlament wird sich heute erstmals mit einem Gesetzentwurf der rot-rot-grünen Regierung beschäftigten. Nach dem Gesetz sollen Städte und Gemeinden bis 31. Oktober 2017 Zeit für freiwillige Zusammenschlüsse haben. Gemeinden sollen künftig eine Mindestgröße von 6000 Einwohnern erreichen, Kreise von mindestens 130 000 Einwohnern. Trotz zahlreicher Regelungen in diesem Gesetz, welche u.a. den Zusammenschluss von Gemeinden und Landkreisen zu Folge haben macht dieses Gesetz jedoch keine Aussagen zu den Auswirkungen auf die Beschäftigten (sowohl über die Beamten als auch die Tarifbeschäftigten).

Das kritisiert der tbb aufs schärfste. Für den tbb entsteht der Eindruck, dass eine Rahmenregelung für die Beschäftigten allein deshalb in diesem Gesetz unterblieben ist, um die Beteiligung der Gewerkschaftlichen Spitzenverbände zu unterlaufen.

Nach unserer Auffassung muss bereits zum jetzigen Zeitpunkt gewährleistet werden, dass bei dem Prozess der Vergrößerung von Landkreisen und Zusammenlegung von Behörden die Bediensteten in diesen Veränderungsprozess frühzeitig eingebunden werden und diesen Weg mitgestalten können. Regionalkonferenzen sind hierfür nicht ausreichend.

Der tbb mahnt an, dass er als gewerkschaftliche Spitzenorganisation frühzeitiger in das Verfahren hätte eingebunden werden müssen, da es auch mit den Vorhaben des Vorschaltgesetzes um die Belange der Bediensteten geht.

Die Mängel im Verfahren bei der Rekommunalisierung der Grundschulhorte dürfen nicht wiederholt werden: Erst müssen die Rahmenbedingungen für das Personal stehen – dann kann Veränderung erfolgen!

Ohne weitergehende Regelungen für die Tarifbeschäftigten in diesem Gesetzentwurf wären nach jetzigem Stand (Auflösung bestehender Kommunen und Neubildung größerer Einheiten) die Tarifbeschäftigen über § 613a BGB nur für ein Jahr geschützt vor betriebsbedingten Kündigungen. Der Schutz vor verschlechterten Arbeitsbedingungen greift nur bedingt, da die Angestellten von einem Tarifvertrag in den nächsten wechseln.

Die Arbeitnehmer haben gegenüber dem neuen Dienstherren (Gemeinde, Landkreis, ggf. Land) nur einen Anspruch, eine Tätigkeit übertragen zu bekommen, die ihrer Entgeltgruppe entspricht. In diesem Rahmen kann der neue Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrecht auch andere als die bisher ausgeübten Tätigkeiten übertragen. Mit dem Wechsel gehen ohne besondere Regelungen die Jubiläumsdienstjahre verloren. Auch Erfahrungsstufen werden neu bestimmt, Urlaubsgenehmigungen verfallen. Die verbeamteten Kollegen sind zwar teilweise geschützt über das Beamtenrecht. Bewilligungen auf Teilzeit sind jedoch zu widerrufen (§ 65 ThürBG), auch einer Versetzung bedarf nicht der Zustimmung des Beamten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ThürBG). Junge Kollegen auf Probe müssen aufpassen. In § 23 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz heißt es: „Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden, … (Nr. 3) wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.“

Auflösung von Personalvertretungen und der Wegfall von Freistellungen können die Folge sein, wenn sich die Zahl der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle oder der aufnehmenden juristischen Person um weniger als ein Fünftel geändert hat oder eine Neuwahl innerhalb von sechs Monaten vor der nächsten Personalratswahl liegen würde.

Auch die Zusatzversorgung bei der VBL wird nicht weitergeführt, sondern Neuverträge müssen abgeschlossen werden. Die Dienststelle bzw. der Arbeitsort werden sich ändern. Teilweise können die kommunalen Regelungen zum Entgelt schlechter als die nach TV-L sein.

Der tbb hat sich mit dieser Kritik bereits an zahlreiche Minister und den Ministerpräsidenten gewandt. Darüber hinaus wurden auch die Abgeordneten des Thüringer Landtags von uns informiert. Ein Schreiben an den Thüringer Innenminister mit diesem Inhalt sowie ein weiteres, welches die Verletzung der Beteiligung rügt blieben bislang unbeantwortet.

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