30. April 2020
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EuGH-Urteil zu Berufserfahrung und Freizügigkeit

Thüringer Beamtenbund fordert rechtskonforme Neuregelungen im Besoldungsrecht

Gleichwertige Berufserfahrung, die in einem EU-Staat erworben wurde, muss überall in der EU anerkannt werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 23. April 2020 in einem Verfahren, das den Tarifvertrag der Länder (TV-L) und die Entgelthöhe einer niedersächsischen Lehrerin mit Berufserfahrung in Frankreich zum Gegenstand hatte. Der TV-L hätte für außerhalb Niedersachsens erworbene gleichwertige Berufserfahrung nur drei Jahre anerkannt. Der Thüringer Beamtenbund (tbb) sieht potenziell auch den Beamtenbereich betroffen.

Frank Schönborn, erster stellvertretender Vorsitzender des tbb fordert ebenso wie Friedhelm Schäfer, Zweiter dbb Vorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik eine rechtskonforme Umsetzung des EuGH-Urteils auf Beamte: „Die EuGH-Entscheidung bezieht sich zwar zunächst nur auf den TV-L. Sie dürfte aber auch Auswirkungen auf die Anerkennung von Berufserfahrung im Besoldungsbereich des Bundes und der Länder haben“, sagte Schäfer am 29. April 2020. Schönborn komplettiert und meint: „Die Festsetzung der Erfahrungsstufen bei Beamten ist Sache der Länder. Der Freistaat Thüringen zeigte sich in seinen bisherigen Festsetzungen der Erfahrungsstufen bei der Anerkennung von außerhalb erworbenen Berufserfahrungen sehr restriktiv. Hier wünschen wir uns im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung eine Übernahme und ein Über- und Umdenken der bisherigen Vorgehensweise“.

Dies sei zumindest für den Fall ähnlicher Regelungen in den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen zur begrenzten Anrechnung für nicht bei der entsprechenden Gebietskörperschaft erbrachte Berufserfahrung anzunehmen.

Schönborn hält es für geboten, dass Thüringen seine besoldungsrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Berufserfahrungen überprüft und gegebenenfalls anpasst. „Berufserfahrung muss, sofern sie gleichwertig ist, bei der ersten Stufenfestsetzung des Grundgehalts vollumfänglich berücksichtigt werden.“

V.i.S.d.P. Frank Schönborn 0176-76865103

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