23. September 2021
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

Erfolg für den tbb

Thüringer Landtag beschließt Altersgeldgesetz

Endlich ist es soweit – freiwillig vorzeitig aus dem Dienst eines Thüringer Dienstherrn ausscheidende Beamte und Richter haben gegenüber dem früheren Dienstherrn ein Anspruch auf die Gewährung eines Altersgeldes anstelle der bislang praktizierten Nachversicherung in der Rentenversicherung. Der tbb hatte dies seit fast 10 Jahren gefordert. Zu dem Regierungsentwurf kam es jedoch erst nach einem EuGH Urteil von 2016. Das Gesetz wurde gegen die Stimmen der AFD von allen Fraktionen und Gruppen des Thüringer Landtages mitgetragen.

Bis zum Inkrafttreten des Altersgeldgesetzes (am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) werden Beamte bei freiwilligem Ausscheiden (z.B. einem Wechsel in die freie Wirtschaft) obligatorisch in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Durch die Einführung von Altersgeld werden berufliche Wechsel zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst gehemmt. Das Altersgeld soll diese Unterschiede abbauen und so die Mobilität und Attraktivität des öffentlichen Dienstes erhöhen. Dies trägt zur Modernisierung und damit zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes bei.

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten verbessert

Ferner wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindererziehungszeiten im Vergleich zur Beamtenversorgung verbessert. Ferner wird in Anlehnung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Kindererziehungszeit für die vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder auf 30 Monate erhöht. Außerdem erfolgt eine eigenständige Regelung zum Unfallausgleich unter Verzicht auf Verweisungen auf andere Gesetze

Verbesserungen in der Besoldung

Die Professorenbesoldung (W-Besoldung) wird in der W3 angehoben. Thüringen liegt bislang im Vergleich mit anderen Ländern bei der Jahresbruttobesoldung in der Besoldungsgruppe W 1 an achter Stelle und in der Besoldungsgruppe W 2 an 13. Stelle, in der Besoldungsgruppe W 3 allerdings an 17. und damit letzter Stelle im Bund-Länder-Quervergleich. Ferner hat sich in der Verwaltungspraxis gezeigt, dass auch bei der Gewinnung von Juniorprofessoren eine erhebliche Konkurrenz unter den Ländern vorhanden ist. Zur Verringerung des Rückstands im Bund-Länder-Quervergleich bei der Besoldungsgruppe W 3 eine Erhöhung des Grundgehaltes um 360 Euro vorgenommen, wobei bei vorhandenen Beamten eine Anrechnung der Erhöhung auf bereits gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge vorgenommen wird. Zur Gewinnung von besonders qualifizierten Bewerbern soll es ermöglicht werden, auch Juniorprofessoren Leistungsbezüge zu gewähren.

Die Eingangsämter für die neu eingerichteten Laufbahnen des mittleren und des gehobenen informationstechnischen Dienstes werden den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen wie die Eingangsämter der Laufbahnen des mittleren und gehobenen technischen Dienstes; Entsprechendes gilt für die besonderen Obergrenzen bei Beförderungsämtern.

Zur Honorierung der zusätzlichen dreijährigen Ausbildung zum Notfallsanitäter sowie für die Bereitschaft zur ständigen Fortbildung wird für die Dauer der Verwendung als Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Disponent in der Leitstelle eine Zulage für Beamte der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes geschaffen.

Tagesgeld auf 28 Euro angehoben

Im Thüringer Reisekostengesetz wird die Höhe des Tagegeldes der Höhe der steuerlichen Pauschalen angepasst und damit auf 28 € (bislang 24€) angehoben. Zudem wird im Thüringer Reisekostengesetz die Möglichkeit eröffnet, auch die entstandenen notwendigen Kosten bei Benutzung sonstiger Beförderungsmittel zu erstatten sowie ein pauschales Übernachtungsgeld zu gewähren.

Nachversicherung für ausgeschiedene Landesregierungsmitglieder

Im Thüringer Ministergesetz wird eine Regelung geschaffen, die eine
Nachversicherungsmöglichkeit von unversorgt ausgeschiedenen Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht. Zur sicheren Regelung von Fällen, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung aufgetreten sind, wird eine Rückwirkung vorgesehen.

Gleichstellungsbeauftragte für die Polizei

In der Verwaltungspraxis hat sich die Notwendigkeit gezeigt, im Bereich der Polizei in Thüringen die Funktion einer zentralen Gleichstellungsbeauftragten gesetzlich einzurichten.

Bundesagentur für Arbeit übernimmt Familienkassenfunktion für Freistaat

Weiterer gesetzlicher Änderungsbedarf ergab sich aus der Abgabe der Aufgabe als Familienkasse der Bediensteten des Landes an die Bundesagentur für Arbeit und dem Verzicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf die Familienkassenfunktion des Landesamts für Finanzen nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

 

zurück