08. Januar 2016
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ThürLarbG: Angestellte lehrbeauftragte Fachleiterin für das Lehramt an Grundschulen ist dauerhaft in Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat am 28. Mai 2015 entschieden, dass eine „beauftragte“ Fachleiterin für das Lehramt an Grundschulen nunmehr statt der zuvor vom Arbeitsgericht Erfurt (lediglich) ausgeurteilten, vorübergehenden sog. Verwendungszulage einen Anspruch auf dauerhafte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L (entspricht gem. Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz i.d.F.v. 24. Juni 2008 der Besoldungsgruppe A 13 dem Amt einer Seminarschulrätin als Fachleiterin für das Lehramt an Grundschulen) zugesprochen (vgl. ThürLarbG, Urteil vom 28.5.2015, Az.: 7a Sa 80/15).

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt mit Beschluss vom 12. November 2015 die gegen das Urteil eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde des Freistaats Thüringen als unzulässig verworfen (vgl. BAG, Beschluss vom 12. 11. 2015, Az.: 6 AZN 783/15), so dass das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts nunmehr rechtskräftig ist.

Danach besteht für

worden sind, ein Anspruch auf höhere Eingruppierung, sofern Sie nicht bereits entsprechend eingruppiert sind:

Gegenstand der Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts war, dass die Lehrerin „auf Widerruf mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als lehrbeauftragte Fachleiterin“ beauftragt wurde. Das Thüringer Landesarbeitsgericht sah darin trotzdem eine dauerhafte Übertragung und führte dazu aus: „Die Übertragung der Tätigkeit einer Fachleiterin ist weder auf einen bestimmten Zeitpunkt noch auf eine bestimmte Dauer beschränkt. Sie erfolgte, im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, unbefristet und damit auf Dauer. Dem steht der Zusatz, die Beauftragung erfolge "bis auf Widerruf", nicht entgegen. Der Widerruf ist, unabhängig von der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, nicht mit einer zeitlichen Befristung gleichzusetzen. Er ist vielmehr eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Der Anspruch auf die Leistung - hier die Tätigkeit als Fachleiterin - besteht auf unbestimmte Dauer bis zur Ausübung des Widerrufsrechts.“

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 08. Mai 1991 zum BAT-O, der nach § 17 Abs. 1 des TVÜ-L uneingeschränkt weiter gilt), war die angestellten Lehrkraft nach Auffassung des Gerichtes in diejenige Vergütungsgruppe des BAT-O einzugruppieren, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welche der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen waren nach Auffassung des Gerichtes erfüllt, eine Planstelle vorhanden. Die Klägerin war daher zu befördern.

Auch die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes zum 1. Oktober 2011, verbunden mit der Streichung der Funktionszusätze der Fachleiter in Besoldungsgruppe A 13 stand dem Anspruch der Klägerin auf Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe A 13 nicht entgegen. Auf die Streichung der Funktionszusätze kam es nicht an, da die Klägerin ihre Eingruppierung für einen Zeitraum vor der Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes begehrt.

Zum Redaktionszeitpunkt lagen die Entscheidungen des BAG noch nicht vor, konnten daher in den Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

Quelle: ThürLarbG, Urteil vom 28.5.2015, Az.: 7a Sa 80/15

ThürLarbG: Angestellte lehrbeauftragte Fachleiterin für das Lehramt an Grundschulen ist dauerhaft in Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren (PDF)

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