Das Aufsuchen einer Toilette während einer Dienstreise an einem nahegelegenen Ort und wenn der Beamte nicht unnötigerweise eine gefährliche Örtlichkeit aufsucht ist „vom Banne des Dienstes“ umfasst.
So urteilte am 3.11.2020 das VG Regensburg über einen Fall, bei dem ein Beamter während einer Dienstreise an einer Raststätte anhält, um eine Toilette aufzusuchen. Beim Auffahren auf die Autobahn geschieht ein Unfall. Dabei entstand dem Beamten ein Sachschaden an seinem Pkw. Der Beamte beantragte bei seinem Dienstherren Schadensersatz. Mit dem Hinweis, dass das Aufsuchen der Toilette nicht zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört habe, lehnte der Dienstherr den begehrten Schadensersatz ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Regensburg.
Aufsuchen der Toilette vom Unfallschutz des Beamten umfasst
Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Beamten. Der Verkehrsunfall sei „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten. Das Aufsuchen einer Toilette während einer Dienstreise an einem nahegelegenen Ort, sei im vorliegenden Fall als eine unvorhergesehene Pause zur Verrichtung einer Notdurft zu bewerten. Hierbei habe es sich um eine unfallgeschützte Tätigkeit des Beamten gehandelt. Hierfür spreche auch der Umstand, dass das Aufsuchen einer Toilette im Dienstgebäude zu den unfallgeschützten Tätigkeiten eines Beamten gehöre.