13. Januar 2021
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Start der Corona-Impfung:

Was Privatversicherte jetzt wissen müssen

Die EU-Kommission hat den ersten Corona-Impfstoff für die Europäische Union zugelassen. Zuvor hatte die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) nach ausführlicher Prüfung die Zulassung des Impfstoffs von Biontech/Pfizer empfohlen. Nachdem das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für Deutschland die Impfstoff-Chargen geprüft und freigegeben hat, haben die Hersteller erste Impfdosen an die Verteilerzentren in den Bundesländern zugestellt. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) informiert.

 

Seit dem 27. Dezember hat Deutschland mit den Schutzimpfungen begonnen. Wer einen Anspruch auf die Corona-Impfung hat, regelt die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesgesundheitsministeriums. Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Wer hat Anspruch auf die Corona-Impfung?

Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig. Einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben nach der Coronavirus-Impfverordnung alle Menschen, die in Deutschland in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind oder die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Für den aktuell zugelassenen Impfstoff des Mainzer Unternehmens Biontech gibt es ein Mindestalter von 16 Jahren.

Wann können Sie Ihre Corona-Impfung erhalten?

Zu Beginn der Corona-Impfungen werden die Impfdosen noch nicht ausreichen, um sofort alle Menschen zu impfen, die das wünschen. Die Bundesregierung rechnet damit, dass bis Ende März etwa 11 bis 13 Millionen Impfdosen zur Verfügung stehen werden. Deshalb hat das Bundesgesundheitsministerium auf Basis der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) in der Impfverordnung die Reihenfolge der Impfungen festgelegt. Sie hat das Ziel, die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und Sterbefälle möglichst schnell zu reduzieren. Vorrang haben daher zunächst die sogenannten Risikogruppen. Ihre Priorisierung erfolgt nach drei Kategorien:

Erste Kategorie: Höchste Priorität

Über 80-Jährige

Bewohner und Pflegekräfte von Alters- und Pflegeheimen

Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten

Beschäftigte auf Intensivstationen, in Notaufnahmen und Rettungsdiensten sowie in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV), in SARS-CoV-2-Impfzentren und in Bereichen mit infektionsrelevanten Tätigkeiten

Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Menschen mit einem hohen Risiko behandeln, betreuen oder pflegen (v. a. Hämato-Onkologie und Transplantationsmedizin).

Zweite Kategorie: Hohe Priorität

Über 70-Jährige

Personen mit Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung oder nach einer Organtransplantation

Enge Kontaktpersonen von über 80-Jährigen oder Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen und Heimen für geistig Behinderte

Kontaktpersonen von Schwangeren

Personen, die in stationären Einrichtungen für geistig behinderte Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen

Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren

Polizei- und Ordnungskräfte, die im Dienst einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind

Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in relevanten Positionen der Krankenhausinfrastruktur

Personen, die in Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen leben oder tätig sind

Dritte Kategorie: Erhöhte Priorität

Über 60-Jährige

Personen mit folgenden Krankheiten: Adipositas, chron. Nierenerkrankung, chron. Lebererkrankung, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, div. Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma, Autoimmunerkrankungen und Rheuma

Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko (Labore) und ohne Betreuung von Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten

Personen in relevanter Position in Regierungen, Verwaltungen und den Verfassungsorganen, in Streitkräften, bei der Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und THW, Justiz

Personen in relevanter Position in Unternehmen der kritischen Infrastruktur, in Apotheken und Pharmawirtschaft, öffentlicher Versorgung und Entsorgung, Ernährungswirtschaft, Transportwesen, Informationstechnik und Telekommunikation

Erzieher und Lehrer

Personen mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen

Welchen Nachweis müssen Sie für die Corona-Impfung vorlegen?

Wenn Sie zu den drei Personengruppen mit einem bevorzugten Anspruch auf die Corona-Impfung gehören, müssen Sie diesen Anspruch vor der Schutzimpfung im Impfzentrum oder gegenüber dem mobilen Impfteam nachweisen. Als Nachweis gelten laut Impfverordnung folgende Dokumente:

Der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis.

Für Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor.

Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis.

Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten Person.

Das ärztliche Attest zum Nachweis einer chronischen Erkrankung erhalten Sie in der Praxis Ihres Haus- oder Facharztes. In der Regel liegen Ihrem Arzt alle erforderlichen Patientendaten vor, sodass Sie das Attest auch telefonisch anfordern können. Die Arztpraxis kann Ihnen den Nachweis dann per Post zusenden.

Wer wird Ihre Corona-Impfung durchführen?

In der ersten Phase erhalten Sie die Impfung nur in den ausgewiesenen Impfzentren sowie von den angebundenen mobilen Impfteams, die zum Beispiel Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sowie das Personal vor Ort impfen. Insgesamt 440 Impfzentren soll es Deutschlandweit geben. Für die Organisation und den Betrieb sind die Bundesländer zuständig.

In den Impfzentren sind Ärzte und medizinisches Assistenzpersonal tätig. Die Zuständigkeiten des Personals sind dabei klar geregelt: Während die Impfaufklärung zwingend von Ärzten vorgenommen werden muss, kann die Impfung selbst auch an medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden. Der Betrieb eines Impfzentrums ist eine logistische Herausforderung. Zur Unterstützung können die Impfzentren daher Hilfsorganisationen, die Bundeswehr oder Logistikunternehmen in den Betrieb einbinden.

Wie erhalten Sie Ihren Impf-Termin?

Die Terminvergabe hängt von Ihrem Wohnort ab, denn Ihr Bundesland ist für die Organisation der Impfung, die Information der Impfberechtigten sowie die Vergabe der Impftermine zuständig. In den einzelnen Ländern ist das Verfahren teilweise unterschiedlich geregelt, in vielen Fällen werden kommunale Behörden tätig. Standardisierte bundeseinheitliche Abläufe zur Terminvergabe sind aktuell nicht vorgesehen. Weitere Informationen zu den spezifischen Regeln finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesländer:

Thüringen

Einen hilfreichen Überblick zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus finden Sie auf der Website des Patientenservice „116 117“.

Ist eine zweimalige Impfung notwendig?

Für eine vollständige Immunisierung sind zwei Impfstoffdosen notwendig, die bei Verabreichung des Biontech-Impfstoffes im Abstand von 21 Tagen erfolgen müssen. Dabei soll für die zweite Impfung der gleiche Impfstoff verwendet werden, auch wenn zwischenzeitlich weitere Impfstoffe zugelassen sind.

Nach der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums hat diese zweite Impfung bei Personen, die bereits eine erste Schutzimpfung erhalten haben, Vorrang vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen.

Wer übernimmt die Kosten für die Corona-Impfungen?

Für die Impfung müssen Sie nicht bezahlen. Sie ist für die Bevölkerung kostenlos – unabhängig vom Versicherungsstatus. Der Bund beschafft, verteilt und finanziert alle Impfstoffe, die in Deutschland zum Einsatz kommen. Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der Impfzentren tragen die Bundesländer. Die Gesetzliche Krankenversicherung und die Private Krankenversicherung beteiligen sich an diesen Kosten entsprechend ihrem Versichertenanteil. Darunter fallen neben den Sach- und Personalkosten für die Errichtung, Vorhaltung und den laufenden Betrieb von Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams auch die Kosten der für die Terminvergabe durch die Länder oder durch beauftragte Dritte betriebenen Callcenter. Wenn in der zweiten Phase dann auch in den Arztpraxen geimpft werden kann, übernimmt wie üblich die jeweilige gesetzliche oder private Krankenversicherung die Kosten der ärztlichen Leistung.   

Bei der Ausstellung Ihres ärztlichen Attests als Nachweis für Ihren bevorzugten Anspruch auf die Corona-Impfung erhält die Arztpraxis als Vergütung pauschal 5 Euro – sowie weitere 90 Cent, wenn Ihnen der Nachweis nach einem Telefonat per Post zugesendet wird. Das gilt für Privatversicherte und gesetzlich Versicherte gleichermaßen. Die Arztpraxen rechnen diese Leistung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Kosten werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals Bundesversicherungsamt) erstattet. Eine Abrechnung der ärztlichen Zeugnisse nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nach der Impfverordnung nicht möglich.

Wie sicher ist der Corona-Impfstoff?

Wie alle in Deutschland eingesetzten Impfstoffe werden auch die Mittel gegen eine Corona-Infektion vor ihrer Zulassung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die zuständigen Gremien bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) überprüft und bewertet. Ausführliche Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des PEI: www.pei.de

Nebenwirkungen treten bei zugelassenen Impfstoffen selten auf, können aber nie ganz ausgeschlossen werden. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist in Deutschland zuständig für die Beobachtung und Dokumentation auftretender Nebenwirkungen. Die Geimpften können das PEI dabei unterstützen und Verdachtsfälle von Impfkomplikationen direkt über die Webseite www.nebenwirkung.bund.de übermitteln. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu den Meldungen verpflichtet. Darüber hinaus kann eine Meldung künftig auch über eine spezielle App erfolgen. Diese wird vom Paul-Ehrlich-Institut entwickelt und ist in Kürze in den App-Stores verfügbar. Durch die Zusammenfassung von nationalen und internationalen Beobachtungen kann sichergestellt werden, dass auch Risiken von Impfstoffen erfasst werden, die so selten sind, dass sie erst bei einer sehr großen Anzahl durchgeführter Impfungen sichtbar werden.

Wer haftet bei Impfschäden?

Für Impfschäden kommt die öffentliche Hand nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) auf. Zuständig ist das Bundesversorgungsamt. Nach dem IFSG ist ein Impfschaden u. a. die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.

Daneben kann es einen Anspruch gegen den Hersteller der Impfdosis geben. Nach der Gefährdungshaftung des § 84 AMG (Arzneimittelgesetz) haftet der pharmazeutische Unternehmer bei Gesundheitsbeeinträchtigungen des Geimpften, wenn sein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

Start der Corona-Impfung: Die wichtigsten Fragen und Antworten

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