16. Oktober 2020
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Amtsangemessenen Alimentation

Widersprüche haushaltsnah geltend machen

In Zusammenarbeit mit dem dbb stellt der tbb den Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfängern auch im Haushaltsjahr 2020 einen Musterantrag auf amtsangemessene Alimentation beim Dienstherrn zur Verfügung.

Wie bereits mehrfach ausgeführt und berichtet hat das Bundesverfassungsgericht mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass sowohl die „Grundbesoldung“ im Land Berlin im Jahr 2009 bis 2015 aber auch die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung ab dem dritten Kind in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren.

In beiden Entscheidungen wurden sowohl der Gesetzgeber des Landes Berlin als auch der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen aufgefordert, bis zum 1. Juli / 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Angesichts der Komplexität der Entscheidungen ist damit zu rechnen, dass seitens der Gesetzgeber erst im nächsten Jahr entsprechende Gesetzentwürfe vorgelegt werden, um sowohl für die Vergangenheit (betrifft Personen mit offenen Klagen oder Widersprüchen), aber auch für die Zukunft verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in beiden Entscheidungen betont, dass nur diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Der tbb hat sich gegenüber dem TFM zuletzt zumindest für das Haushaltsjahr 2020 stark gemacht, generell eine Rückzahlung vorzusehen. Die Antwort hierzu steht aus.

Erreichen konnten wir, dass Widersprüche, die im HH Jahr 2019 eingingen ruhend gestellt wurden.

Aktuell stehen wir mit dem Thüringer Finanzministerium in regelmäßigem Austausch und haben uns für eine rückwirkende Regelung zum 1.1.2020 stark gemacht. Wir werden über den Stand regelmäßig berichten. Sollten wir hier ohne Ergebnis bleiben, empfehlen wir die Einlegung des Widerspruchs für 2020.

Legt man den Maßstab beider Urteile für die Thüringer Besoldung an, so muss der Thüringer Besoldungsgesetzgeber bei den Kinderzuschlägen für das Dritte und mehr Kinder, aber auch bei der Grundbesoldung Änderungen vornehmen, denn die Besoldung nach A 6 Stufe 1 (in Thüringen die niedrigste Besoldung) hält den Abstand von 115% zur sozialrechtlichen Grundsicherung nicht ein. Eine Veränderung hier kann jedoch über das Abstandsgebot auch Auswirkungen in den weiteren Besoldungsgruppen haben. Das BVerfG hat bei der Anpassung der Besoldung dem Besoldungsgesetzgeber jedoch einen sehr weiten Entscheidungsspielraum gelassen. So sind Änderungen über die Familienzuschläge, ggf. Ortszuschläge, die allgemeine Stellenzulage oder durch die Widereinführung von Sonderzahlungen möglich.

Aufgrund dieser Rechtsprechung hatten dbb/tbb in den vergangenen Jahren seinen Landesbünden und Mitgliedsgewerkschaften Musteranträge/Widersprüche zur Verfügung gestellt, die sowohl die Fallgestaltung der „Grundbesoldung“ aber auch die der für kinderreicher Beamtenfamilien umfasste.

Auch für das Jahr 2020 stellen dbb/tbb mit den als Anlagen beigefügten Anträgen / Widersprüchen entsprechende Muster zur Verfügung, um es den Mitgliedern zu ermöglichen, eigenständig ihre Rechte bei ihren Dienstherren noch im laufenden Haushaltsjahr 2020 geltend zu machen. Eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb ist angesichts der Anzahl der Fälle bedauerlicher Weise nicht möglich.

Über deren Inhalte werden wir fortlaufend berichten.

Musterantrag/Widerspruch

Musterwiderspruch

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