03. Juni 2016
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Tarifrecht:

Zeiten im Beamtenverhältnis werden nicht als Beschäftigungszeit angerechnet

„Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L bleiben im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeiten unberücksichtigt“, so Urteilte jetzt das LAG Hamm (Urteil 11 Sa 1468/15 vom 07.04.2016).

Eine Lehrerin streitet mit dem Land Nordrhein-Westfalen um die Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten im Sinne von § 34 Abs. 3 TV-L. Diese sind wichtig für die Dauer der Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 TV-L), aber auch für den Anspruch auf Jubiläumszahlung (§ 23 Abs. 2 TV-L) und den Zuschuss zum Krankengeld (§ 22 Abs. 3 TV-L).

Die Lehrerin hatte ihren Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen abgeleistet und dann 4 Jahre als angestellte Lehrerin und weitere 10 Jahre als Beamtin in Thüringen und Brandenburg gearbeitet. Danach war sie als angestellte Lehrerin in Nordrhein-Westfalen beschäftigt.

Das LAG Hamm entschied, dass die Zeiten der Verbeamtung in Thüringen nicht als Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt werden, weil es sich nicht um Zeiten bei einem „Arbeitgeber“ handelt.

Dabei führte das Gericht u.a. aus, dass als „Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L nur die Zeit anzusehen [ist], die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Für den Fall eines Wechsels zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, bestimme § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L, dass die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Nach Satz 4 gilt Satz 3 entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Unter Berücksichtigung des Wortsinns und des Zwecks der tariflichen Regelung wird dabei unter einem Wechsel des Arbeitgebers nur ein zeitlich nah aneinander liegendes unmittelbares Aufeinanderfolgen von Arbeitsverhältnissen verstanden (Bepler-Eylert, TV-L, § 34 TV-L Rn. 75 [01/2013]; Breier/Dassau, TV-L, § 34 TV-L Rn. 61 [09/2014]).“

Das Gericht führte weiter aus, dass „...§ 34 Abs. 3 TV-L nicht analog auf Zeiten angewandt werden kann, die in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind“.

Im BAT als Vorgängertarifvertrag zum TV-L war das noch anders zu bewerten. Hier gab es eine von § 34 Abs. 3 TV-L abweichende Regelung zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten. Nach § 19 Abs. 3 BAT konnten Zeiten im Beamtenverhältnis Berücksichtigung finden („ § 19 Beschäftigungszeit (1) Beschäftigungszeit ist bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. ... (2) ... (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt werden.“). Eine entsprechende Regelung ist in den TV-L nicht aufgenommen worden.

Diese Entscheidung hat keine Auswirkung auf die Zuordnung zu einer Entgeltstufe.

Die Zuordnung der Beschäftigten zu den Entgeltstufen richtet sich nicht nach der Beschäftigungszeit. Die §§ 15 und 16 TV-L/ TVöD knüpfen die sog. Stufenlaufzeit vielmehr an die "Berufserfahrung" bzw. "Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" an.
Auswirkungen hat die auf die Anerkennung und Festlegung der Beschäftigungszeit auf das „ob“ sowie die Höhe des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 3 TV-L), auf das Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-L) sowie auf die Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 TV-L) und die Beschränkung der Kündbarkeit auf einen wichtigen Grund (§ 34 Abs. 2 TV-L).

Dieses Urteil wird Thema in der nächsten Sitzung der Kommission Tarifrecht im tbb werden. Der tbb wird berichten.

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